Abtretung und nachträgliche Brieferteilung

  • Hallöchen!

    Eine Buchgrundschuld soll abgetreten werden. Dabei wird der Briefausschluss aufgehoben.

    Werden die nun zu erteilenden Briefe auf den alten Gl ausgestellt mit einem Abtretungsvermerk oder gleich auf den neuen?

  • Hallöchen!

    Eine Buchgrundschuld soll abgetreten werden. Dabei wird der Briefausschluss aufgehoben.

    Werden die nun zu erteilenden Briefe auf den alten Gl ausgestellt mit einem Abtretungsvermerk oder gleich auf den neuen?

    Wer hat den den Antrag auf Aufhebung des Briefausschlusses gestellt? In der Regel doch der neue Gläubiger. Da du Abtretung und Briefausschlussaufhebung gleichzeitig einträgst, wird der Brief natürlich für den neuen Gläubiger erteilt.

  • ja hat der neue gl gestellt.

    ich nenn ja im brief dann den inhalt der eintragung des rechts.
    müsste ich da nicht schreiben bezug ursprüngl bewilligung und jetzt meine abtretung? Z.b. falls nicht alle zinsen abgetreten werden?

  • ja hat der neue gl gestellt.

    ich nenn ja im brief dann den inhalt der eintragung des rechts.
    müsste ich da nicht schreiben bezug ursprüngl bewilligung und jetzt meine abtretung? Z.b. falls nicht alle zinsen abgetreten werden?

    Naturalemente, der Brief wird mit dem Inhalt der ursprünglichen Eintragung -ohne den Textteil -brieflos- plus des Textes der der Abtretung erteilt, als wenn die Briefgrundschuld erst jetzt " jungfräulich" eingetragen wurde.

  • der neue GL bewilligt und beantragt die aufhebung des briefausschlusses.

    zum brief heißt es im nächsten Satz dann nur " das gba wird gebeten, die dann zu bildenden gs-briefe an X (neuer GL) zu übersenden".

  • Dann fehlt die Bewilligung des Eigentümers.

    Im Übrigen kann die Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung auf Bewilligung des neuen Gläubigers nur eingetragen werden, wenn dieser das Recht bereits erworben hat. Es ist also die Abtretung des Buchrechts und sodann die Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht einzutragen.

  • Dann fehlt die Bewilligung des Eigentümers.

    Im Übrigen kann die Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung auf Bewilligung des neuen Gläubigers nur eingetragen werden, wenn dieser das Recht bereits erworben hat. Es ist also die Abtretung des Buchrechts und sodann die Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht einzutragen.


    :daumenrau
    Die Bewilligung des Eigentümers zur Umwandlung in ein Briefrecht ist in der Regel bereits in der Buchgrundschuldurkunde enthalten, musst du halt prüfen.

  • Im Übrigen kann die Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung auf Bewilligung des neuen Gläubigers nur eingetragen werden, wenn dieser das Recht bereits erworben hat. Es ist also die Abtretung des Buchrechts und sodann die Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht einzutragen.

    Kann das in einer Eintragung gemacht werden?
    Also "Abgetreten an ...
    Der Briefausschluss ist aufgehoben"


    bezüglich der Eigentümerbew....: der neue GL ist auch Eigentümer, von daher liegt die Bewilligung ja vor.

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    In der ursprünglichen Bestellungsurkunde des Buchrechts bevollmächtigt der Eigentümer die Gläubigerin, jederzeit die Umwandlung in ein Briefrecht zu bewilligen und sich den Brief aushändigen zu lassen.

    Nun liegt mir eine Abtretungserklärung der Gläubigerin vor, in der sie (also die abtretende!) neben der Abtretung die nachträgliche Briefbildung und die Aushändigung des Briefes an die neue Gläubigerin bewilligt.

    Hättet ihr Bedenken, da die von Eigentümer erteilte Vollmacht ja dahingehend lautete, dass die damalige Gläubigerin sich den Brief aushändigen lassen darf?

  • Wenn die bisherige Gläubigerin erkennbar auch aufgrund der Vollmacht handelt, würde ich vollziehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ebenso.

    Bei nachträglicher Brieferteilung aufgrund der Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht erhält den Brief der Gläubiger (§ 60 Abs.1 GBO) und dieser kann seinerseits -wie üblich- bestimmen, dass der Brief nicht ihm, sondern einem Dritten auszuhändigen ist.

    Grundbuchmäßig muss natürlich zunächst die Umwandlung und sodann -wenn auch gleichzeitig- die Abtretung vollzogen werden, denn wenn zunächst die Abtretung eingetragen würde, wäre die Abtretung des Buchrechts vollzogen und der neue Gläubiger hätte keine Vollmacht zur Bewilligung der Umwandlung.

  • Mein Fällchen stellt sich wie folgt dar:

    1990 Bestellung GS ohne Brief iHv. 10.000
    1995 Löschung erstrangiger Teilbetrag iHv. 5.000
    2000 Abtretung 5.000
    2012 Aufhebung Ausschluss Brieferteilung

    Meine Idee des Briefinhalts:
    Textübernahme des bestellten Rechts (also auch "ohne Brief") + alten Gläubiger - allerdings nur noch für 5.000
    Abtretungsvermerk
    Vermerk über die Auhebung Ausschluss Brieferteilung

    Die Teillöschung würde ich rauslassen.

    Wie seht Ihr das?

  • In der Buchgrundschuldbestellungsurkunde hat die Eigentümerin den Gläubiger bevollmächtigt, jederzeit die Eintragung der Umwandlung in eine Briefgrundschuld zu bewilligen.
    Nach Abtretung der Grundschuld nimmt jetzt die neue Gläubigerin die Bewilligung auf Grund der Vollmacht vor.
    Da die Vollmacht laut Schöner/Stöber, 20. Aufl., Anm. 2520 nicht für den Rechtsnachfolger des Eigentümers gilt (den ich hier nicht habe) frage ich mich nun, ob die Vollamcht auch für den neuen Gläubiger gilt.

  • Hat der Eigentümer der alten Gläubigerin das Recht zur Erteilung von Untervollmacht gegeben oder gar den jeweiligen Gläubiger bevollmächtigt ? Sicher nicht, oder ?

  • Nein, das hat der Eigentümer nicht.
    Das bedeutet dann, dass ich noch eine (neue) Bewilligung des Eigentümers benötige.
    Wenn ich allerdings *10, 11 und 12 lese, dann ist dies nicht so, der Fall scheint ja meinem in etwa zu entsprechen.
    Der Eigentümer hat die Bank in der Grundschuldbestellungsurkunde bevollmächtigt, jederzeit die Umwandlung in eine Briefgrundschuld zu bewilligen.
    Auf diese Vollmacht bezieht sich jetzt die neue Gläubigerin (auch eine Bank, aber eine andere).

  • Wenn ich allerdings *10, 11 und 12 lese, dann ist dies nicht so, der Fall scheint ja meinem in etwa zu entsprechen.

    Im obigen Fall hat aber noch die bevollmächtigte Zedentin die Umwandlung bewilligt.

    Grundbuchmäßig muss natürlich zunächst die Umwandlung und sodann -wenn auch gleichzeitig- die Abtretung vollzogen werden, denn wenn zunächst die Abtretung eingetragen würde, wäre die Abtretung des Buchrechts vollzogen und der neue Gläubiger hätte keine Vollmacht zur Bewilligung der Umwandlung.

  • Wie sieht denn dann ein solcher Brief aus bei nachträglicher Erteilung?

    Oben steht zuerst wie er eingetragen war "GS ohne Brief,...."

    Und unten dann ergänzt:

    "Der Ausschluss der Brieferteilung ist aufgehoben..."?!

  • Wir schreiben die Grundschuld gleich im Endzustand auf (also: Grundschuld zu ...), aber den Vermerk über die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung dazu (weil ja die ursprüngliche Eintragung nicht so lautete).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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