Terminsgebühr bei Vergleich

  • Bei uns gibt es Rechtsprechung des LSG von 2006, dass bei schriftlichen Vergleichen keine Terminsgebühr entsteht. Ein Anwalt schimpft jetzt. Das ist nur so, wenn es Rahmengebühren gibt. Die VV 3106 RVG ist dann nicht anwendbar. Wird ein Streitwert festgesetzt, entsteht auch bei schriftlichen Vergleichen eine Terminsgebühr. Das ist ein Widerspruch, der irgendwie keinen Sinn macht.
    Was gibt es denn da draußen in der Welt für Rechtsprechungen dazu?

  • Hallo beldel!

    Hier eine kleine Auswahl (alle gegen die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr.3106 bei einem schriftlichen Vergleich):

    - LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.11.2007, L 1 B 513/07
    - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.08.2006, L 20 B 137/06,
    - LSG Bayern, Beschl. v. 22.06.2007, L 15 B 200/07 P KO,
    - LSG Thüringen, Beschl. v. 19.06.2007, L 6 B 80/07 SF.

    Da gibt es sicher noch aktuellere Entscheidungen zu. Aber die herrschende (LSG-)Rechtsprechung entspricht der von dir genannten Ansicht. Und geändert hat sich nach meinem Kenntnisstand in der letzten Zeit nichts. Sehr gut - und vor allem ein wenig aktueller - ist aus meiner Sicht zudem die Entscheidung des SG Stuttgart vom 05.07.2010, S 15 SF 7062/08 E.

    Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die BVerfG-Entscheidung vom 19.12.2006 im Verfahren 1 BvR 2091/06.

    Lieben Gruß,
    Garfield

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