Hallo,
kann das Land B für sich eine Rechtsnachfolgeklausel infolge Anspruchsübergang nach § 7 UVG für einen Titel beantragen, der für das Land A im vereinfachten Verfahren geschaffen wurde?
Hallo,
kann das Land B für sich eine Rechtsnachfolgeklausel infolge Anspruchsübergang nach § 7 UVG für einen Titel beantragen, der für das Land A im vereinfachten Verfahren geschaffen wurde?
Ich denke, nicht.
Denke ich auch, aber steht das irgendwo oder sind Rechtsprechungen bekannt? Ich kenne nur welche, in denen es darum geht, dass man einen Titel des Landes nicht auf das Kind umschreiben kann.
Wie soll denn ein Anspruch nach § 7 UVG von einem Land auf ein anderes übergehen? § 7 UVG setzt dorch voraus, dass der ursprüngliche Anspruchsberechtigte UV-Leistungen erhält. Ich bezweifele, dass ein Land UV-Leistungen bekommt.
Die Umschreibemöglichkeit von Land zu Kind nach Einstellung der UV-Leistungen sieht mein Heimat-OLG bekanntlich anders.
Im übrigen wie Ulf.
Wo sollte denn von Land zu Land ein Forderungsübergang stattfinden ?
Ich denke, der SV lautet wie folgt:
UVG-kasse, Land A zahlt UVG, erwirkt im eigenen Namen für Rückstände und künftige Leistungen im vereinf. Verfahren einen Titel. KM zieht mit Kind um, Land B zahlt UVG, kann der Titel für die vom Land B getätigten Leistungen auf das Land B umgeschrieben werden?
Genauso ist es :daumenrau.
Trotzdem kann hier m.E. kein (direkter) Übergang von Land A auf Land B erfolgt sein.
Möglich wäre vielleicht, eine (Rück-)Übertragung von Land A auf Kind und sodann ein Übergang auf Land B gem. § 7 UVG.
Ich frage mich aber gerade, ob das beides jeweils auch mit Rückwirkung funktionieren würde?
Hallo,
ich muss den Thread noch mal aufrufen - habe hier auch so einen Fall...
Wie ist es denn, wenn ich eine Abtretungserklärung von Land A (hat den Titel für UVG-Leistungen erwirkt) auf Land B (zahlt nun UVG wg Umzug d. Kindes) habe. Dann liegt doch ein Fall der Rechtsnachfolge § 727 ZPO vor und ich kann die Klausel erteilen...
- oder sehe ich da was falsch?
vielen Dank für eure Meinungen im Voraus!
Müsste mit der notwendigen Form der Abtretungserklärung gem. § 727 ZPO möglich sein.
Guten Morgen und danke für deine Meinung, hab die Abtretungserklärung gestern schon angefordert...;)
Hallo miteinander,
ich muss den Thread auch noch einmal nach oben holen. Habe jetzt auch so einen Fall gehabt (ohne Abtretung).
Umschreibung nicht möglich, teile ich Land B auch mit.
Jetzt aber mal weiter gedacht: Das Land B könnte dann doch bzgl. der übergegangenen Ansprüche ein "eigenes" Unterhaltsverfahren durchführen, oder habe ich da einen Denkfehler? (Zeitraum der übergegangenen Ansprüche ist September 2007 bis Oktober 2009)...
Liebe Grüße und noch einen schönen Montag!
Das liefe dann aber auf eine doppelte Titulierung der Unterhaltsansprüche hinaus.
... Das Land B könnte dann doch bzgl. der übergegangenen Ansprüche ein "eigenes" Unterhaltsverfahren durchführen ...
Ja, das wäre möglich. Allerdings muss eine Doppelvollstreckung verhindert werden. Insoweit kommt es darauf an, für welchen Zeitraum die Klausel auf Land A umgeschrieben worden war. Gibt es keine Schnittmenge, ist die Umschreibung auf Land B - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - unproblematisch. Andernfalls müsste zugleich die dem Land A erteilte Klausel entsprechend eingeschränkt werden.
Andernfalls müsste zugleich die dem Land A erteilte Klausel entsprechend eingeschränkt werden.
Okay gut, das dachte ich mir dann auch so. für die schnelle Antwort !
Dachte, ich teile die neuen Erkenntnisse hier auch kurz:
Habe vom Jugendamt Land B jetzt ein DIJUF-Gutachten aus 2011 eingereicht bekommen. Darin steht sinngemäß, dass eine Umschreibung on Land A auf Land B im Rahmen der Klausel nach § 727 ZPOmöglich ist.
Angeführt sind u.a. Entscheidungen der OLGe Düsseldorf (FamRZ1997, 826), Köln (FaMRZ 1985, 626) und Frankfurt (FamRZ 1983, 1268), die sagen,dass der Übergang der Prozessführungsbefugnis auf eine andere Person einerRechtsnachfolge im Sinne dieser Vorschrift vergleichbar ist und eine analogeAnwendung rechtfertigt, sodass die Klauselerteilung nach § 120 I FamFG, § 727 ZPOzulässig ist.
Allerdings gibt es in diesem Gutachten die Einschränkung,dass das Land „ab dem Zeitpunkt derUmschreibung aus dem Titel sowohl hinsichtlich – nach dem Zuständigkeitswechsel– aufgelaufener Rückstände als auch künftig fällig werdender Ansprüche zuvollstrecken“.
Das würde dann ja bedeuten, dass die Klausel nicht für einenrückständigen Betrag für das Land A einzuschränken wäre, sondern lediglich fürden laufenden Unterhalt erteilt wird, oder?
Wie sind Eure Meinungen dazu?
ich würde wahrscheinlich einen Antrag auf Klauselumschreibung zurückweisen
Hallo,
ich habe jetzt genau so einen Fall auch. Es wurde Unterhalt für Land A festgesetzt und jetzt beantragt Land B eine Teilausfertigung gemäß § 727 ZPO. Sie schreiben aber, dass sie nach § 7 UVG Rechtsnachfolger des Kindes sind.
Was habt ihr denn in solch einem Fall jetzt gemacht?
Gruß
Siehe #14.
Habe nun auch einen solchen Antrag vorliegen. Um welches DIJuf-Gutachten handelt es sich denn genau? In meinen Quellen konnte ich kein passendes ausfindig machen.
Grundsätzlich stehe ich dem Antrag ablehnend gegenüber, bin aber auch offen für andere Meinungen.
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