Allgemeine Frage zum vereinfachten Verfahren UH

  • Hallo Leute...sagt mal...wie händelt iht das?

    Bsp.: Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren (Unterhalt). Monatsfrist bzgl. Einwendungen ist schon 2- 3 Tage abgelaufen, ich erlasse den Beschluss gegen den Antragsgegner, der sich bis dato nicht gerührt hat. Beschluss verläßt mein Büro und gelangt zur SE...dort befindet sich just in diesem Moment ein Schreiben des AGG mit Eingang meines Beschlusserlassdatums...und meine SE legts mir wieder vor, ohne den Beschluss rauszulassen.

    So, nun kann ich nat. nicht mehr so tun, als hätte ich die Einwendungen nicht gesehen...aber der Beschluss ist erlassen und war bei mir schon raus...wie regelt ihr sowas? :gruebel:

  • § 252 III FamFG :

    Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen , wenn der Festsetzungsbeschluss nioch nicht verfügt ist.
    D.h. vom Familiengericht noch nicht zur Kenntnis der Parteien aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegangen ist.

    Ich würde mal sagen : Pech gehabt.;)

    Auf den Erlass ( wohlgemerkt im Sinne von § 38 FamFG ) kommt es vorliegend nicht an.

  • Grds. darf der Vorgang Deinen Wirkungsbereich noch nicht verlassen haben. Und Dein Wirkungsbereich endet vor der Innenseite Deiner Bürotür zum Gerichtsflur.
    (Auch wenn der Beschluss schon verfügt wurde - solange ich ihn noch nicht rausgegeben habe, kann ich meine Meinung ja noch ändern.)
    Da der Beschluss schon in der GSt. / SE gewesen ist: siehe Steinkauz.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ehrlich gesagt würde ich wohl unterscheiden:

    Sind die Einwendungen vollständig, alle Nachweise dabei und das ganze wäre damit "beachtlich", dann würde ich wohl meinen Beschluss in die Tonne kloppen und das Einwendungsverfahren durchführen.

    In allen anderen Fällen würde ich wie Steinkauz verfahren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke...:daumenrau...dann muss ich wohl auch so verfahren...erlesen hatte ich das auch schon...und mich auch dran gehalten...werde mir demnächst mal angewöhnen, die Sachen nach Fristablauf noch ein wenig liegen zu lassen...anscheinend bin ich zu schnell und habe nun schon 2x das Pech gehabt...:mad:

    Liebe Grüße

  • Was macht man denn mit den Einwendungen, wenn der Beschluss nun in der Welt ist/bleibt?

    Müsste man die dann nicht als Beschwerde ansehen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nö.

    Wenn tatsächlich bereits "verfügt" ist , weise ich darauf ,dass diese nicht mehr ( weil verspätet ) berücksichtigt werden konnten.
    Parallel wird auf die Beschwerde- bzw. die sonstigen Abänderungsmöglichkeiten nach FamFG nochmals hingewiesen.
    Ohne ausdrückliche Erklärung sehe ich da alleine kein Rechtsmittel.

  • Wenn der Beschluss verfügt ist, ist mit Einwendungen Sense. Ein Pflicht den Beschluss vom Wagen des Wachtmeisters zu rückzuhlen oder aus der Post zu fischen besteht nicht. Was aber nicht heißt, dass ich es nicht auch schon so gemacht habe wie von Ulf erwähnt.

    Wenn aber z. B. der Beschluss verfügt ist und das Gericht am z. B. 02.01.2012 verlassen hat (= Abvermerk) und am 03.01.2012 (= Eingangsstempel) geht das Einwendungsformular nebst Unterlagen bei Gericht ein, und konnte der Beschluss dem Antragsgegner folglich bei Absendung des Einwendungsformulars noch gar nicht bekannt sein, kann es sich konsequenter Weise auch nicht um ein Rechtsmittel gegen den, dem Antragsgegner unbekannten, Beschluss handeln.

    Ich halte es dann aber für fair und notwendig, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass die am 03.01.2012 eingegangenen Einwendungen nicht als Beschwerde gegen den Beschluss behandelt werden und verweise auf die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses und warte ab, ob da noch was kommt...

    Aber davon die Einwendungsfrist "künstlich" um eine Woche auf fünf Wochen zu verlängern halte ich nichts. Die gesetzliche Frist beträgt einen Monat. Hätte der Gesetzgeber eine längere Frist gewollt, hätte er 5 Wochen ins Gesetz geschrieben. Außerdem löst die "Fristverlängerung" das Problem nicht, denn es kann immer passieren, dass die Einwendungen einen Tag nach Verfügung des Beschlusses bei Gericht eintrudeln, egal ob bei einem Monat + 1 Tage oder 5 Wochen + 1 Tag.

    Im Gegenteil: Meine Erfahrung zeigt, dass wenn man sich die Akte exakt (!) einen Monat nach Zustellung der Anhörung vorlegen lässt und man dann sofort (!) den Beschluss macht, man nicht in Verlegenheit kommt, Einwendungen berücksichtigen zu müssen, die nur rechtzeitig sind, weil der Beschluss noch nicht sofort verfügt worden ist. Ist der Beschluss aber möglichst schnell verfügt, kann man sagen "nänänänänänä, zu spät". Da ja in 90% der Einwand der Leistungsunfähigkeit erhoben wird, liegt der "Vorteil" darin, dass dieser Einwand nach Verfügung des Beschlusses unzulässig ist und man die Akte vom Tisch hat. Entweder weil kein zulässiger Einwand erhoben wurde oder man die Akte dem OLG zur Entscheidung über den (unzulässigen) Einwand vorlegen kann/muss.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ahi, also würdest du in meinem Fall (verfügt und ab zur SE und am gleichen Tag kommt Post) so behandeln : Beschluss raus und Schreiben an den AGG, dass der Beschluss raus ist, er aber seine Einwendungen im Wege des Rechtsmittels geltend machen kann? Gefällt mir :D

  • Ernst P. ( immer ) in Ehren !
    Aber mir gefällt dieser vorderasiatische Weg nicht ( um nicht hier Rassismuss aufkommen zu lassen ;)).

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