Ich denke, man muss hier unterscheiden.
Der UdG setzt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gem. § 55 RVG fest. Solange nicht erfolgreich Erinnerung gem. § 56 RVG dagegen eingelegt wird, verbleibt es bei der Festsetzung.
Gem. § 59 RVG geht der Anspruch, der dem Rechtsanwalt gegen seine Partei oder einen ersatzpflichtigen Dritten zusteht, über. Das sollte sich mit dem aus der Staatskasse gem. §§ 45, 55 RVG ausgezahlten Betrag decken, muss es aber nicht. Wenn der UdG also etwas ausgezahlt hat, was dem Rechtsanwalt gar nicht zustand, kann der Zahlungspflichtige das gem. § 59 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 66 GKG geltend machen. Deshalb muss das Gericht die Festsetzung inhaltlich prüfen. M.E. gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass der Zahlungspflichtige auf Anforderung eine Aufstellung bekommt, wie sich der übergegangene Betrag zusammensetzt, damit er seine Rechte ggfs. auch wahrnehmen kann. Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.