Gerichtskosten gem § 59 RVG

  • Ich denke, man muss hier unterscheiden.

    Der UdG setzt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gem. § 55 RVG fest. Solange nicht erfolgreich Erinnerung gem. § 56 RVG dagegen eingelegt wird, verbleibt es bei der Festsetzung.

    Gem. § 59 RVG geht der Anspruch, der dem Rechtsanwalt gegen seine Partei oder einen ersatzpflichtigen Dritten zusteht, über. Das sollte sich mit dem aus der Staatskasse gem. §§ 45, 55 RVG ausgezahlten Betrag decken, muss es aber nicht. Wenn der UdG also etwas ausgezahlt hat, was dem Rechtsanwalt gar nicht zustand, kann der Zahlungspflichtige das gem. § 59 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 66 GKG geltend machen. Deshalb muss das Gericht die Festsetzung inhaltlich prüfen. M.E. gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass der Zahlungspflichtige auf Anforderung eine Aufstellung bekommt, wie sich der übergegangene Betrag zusammensetzt, damit er seine Rechte ggfs. auch wahrnehmen kann. Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.

  • Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.


    Ich habe darüber kürzlich mal mit unserem Bezi gesprochen. In der Praxis läuft das so: Wenn der Richter meint, der Übergang ist zu hoch angesetzt und ich muss daraufhin die GK-Rechnung ändern, ist die Akte dem Bezi erneut vorzulegen (er bekam sie schon mal zur Stellungnahme wg. RM gegen die Kostenrechnung) und der legt dann RM gegen meinen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ein, damit dieser "angepasst" wird - auch wenn er vorher kein RM eingelegt hätte, damit alles wieder passt. Und mit dieser Verfahrensweise kann der Beklagte dann doch hintenrum durch die kalte Küche gegen den Festsetzungsbeschluss vorgehen.

  • Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.


    Ich habe darüber kürzlich mal mit unserem Bezi gesprochen. In der Praxis läuft das so: Wenn der Richter meint, der Übergang ist zu hoch angesetzt und ich muss daraufhin die GK-Rechnung ändern, ist die Akte dem Bezi erneut vorzulegen (er bekam sie schon mal zur Stellungnahme wg. RM gegen die Kostenrechnung) und der legt dann RM gegen meinen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ein, damit dieser "angepast" wird - auch wenn er vorher kein RM eingelegt hätte, damit alles wieder passt. Und mit dieser Verfahrensweise kann der Beklagte dann doch hintenrum durch die kalte Küche gegen den Festsetzungsbeschluss vorgehen.

    Netter Kunstgriff, doch bedarf es dieses überhaupt? M.E. nein - siehe Beitrag von SiGI.

  • Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.


    Ich habe darüber kürzlich mal mit unserem Bezi gesprochen. In der Praxis läuft das so: Wenn der Richter meint, der Übergang ist zu hoch angesetzt und ich muss daraufhin die GK-Rechnung ändern, ist die Akte dem Bezi erneut vorzulegen (er bekam sie schon mal zur Stellungnahme wg. RM gegen die Kostenrechnung) und der legt dann RM gegen meinen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ein, damit dieser "angepast" wird - auch wenn er vorher kein RM eingelegt hätte, damit alles wieder passt. Und mit dieser Verfahrensweise kann der Beklagte dann doch hintenrum durch die kalte Küche gegen den Festsetzungsbeschluss vorgehen.

    Netter Kunstgriff, doch bedarf es dieses überhaupt? M.E. nein - siehe Beitrag von SiGI.

    Wenn im Rahmen der Erinnerung gem. § 66 GKG festgestellt wird, dass ein Teil des ausgezahlten Betrages nicht gegen den Zahlungspflichten geltend gemacht werden kann, bleibt die Staatskasse zunächst auf dem Differenzbetrag sitzen, weil die Entscheidung nach § 66 GKG keine Auswirkung auf die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hat. Wenn man erreichen will, dass der Rechtsanwalt den zuviel ausgezahlten Betrag erstatten muss, bleibt doch nur der Weg, dass der Bezirksrevisor gem. § 56 RVG gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss in die Erinnerung geht.

    Oder meintest Du, dass es der Einschaltung des Bezirksrevisors nicht bedarf, damit der Zahlungspflichtige "hintenrum" doch den Festsetzungsbeschluss kritisieren kann ?

  • Netter Kunstgriff, doch bedarf es dieses überhaupt? M.E. nein - siehe Beitrag von SiGI.


    "Nötig" ist das nicht, aber es geht ja dann weiter. Machen wir mal ein Zahlenspiel:
    Ich habe 500,00 EUR PKH-Vergütung festgesetzt und aus der Staatskasse ausgezahlt.
    KGE: Beklagter trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
    ==> Übergang nach § 59 RVG - Sollstellung gegen Beklagten i.H.v. 250,00 EUR.
    ==> RM des Beklagten ==> Abhilfe durch Richter: Beklagte muss nur 400,00 EUR zahlen.
    Nun habe ich 100,00 EUR Differenz. Was passiert damit? Bleibt die Staatskasse darauf sitzen? Oder muss ich jetzt beim Kläger PKH-Überprüfung hinsichtlicht 350,00 EUR anstatt ursprünglicher 250,00 EUR machen? Darauf konnte mir mein Bezi nicht antworten (und ich habe hierüber auch bisher nichts in den Büchern gefunden) - deshalb macht er diesen "Kunstgriff".

  • Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.


    Ich habe darüber kürzlich mal mit unserem Bezi gesprochen. In der Praxis läuft das so: Wenn der Richter meint, der Übergang ist zu hoch angesetzt und ich muss daraufhin die GK-Rechnung ändern, ist die Akte dem Bezi erneut vorzulegen (er bekam sie schon mal zur Stellungnahme wg. RM gegen die Kostenrechnung) und der legt dann RM gegen meinen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ein, damit dieser "angepast" wird - auch wenn er vorher kein RM eingelegt hätte, damit alles wieder passt. Und mit dieser Verfahrensweise kann der Beklagte dann doch hintenrum durch die kalte Küche gegen den Festsetzungsbeschluss vorgehen.


    :eek: Waaaaas? Mit Verlaub, das grenzt ja schon an Rechtsbeugung!

    Wie kann die Staatskasse in diesem Fall noch in Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehen. Keine normale Partei legt Rechtsmittel ein in der Erwartung, am Ende schlechter dazustehen, als vorher. Und was sagt der bereits vergütete PKH-Anwalt dazu?


  • Sollte es tatsächlich dazu kommen (was ich rechtlich bezweifle, s.o.), ja. Das ist das Risiko der Staatskasse, deshalb sollte sie ja frühzeitig am Verfahren beteiligt werden. Aber das wurde an anderer Stelle schon kontrovers diskutiert.

  • :eek: Waaaaas? Mit Verlaub, das grenzt ja schon an Rechtsbeugung!


    Ja, ich habe auch recht blöd aus der Wäsche geguckt.

    Wie kann die Staatskasse in diesem Fall noch in Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehen. Keine normale Partei legt Rechtsmittel ein in der Erwartung, am Ende schlechter dazustehen, als vorher.


    Die Staatskasse steht ja hinterher nicht schlechter da. Im Gegenteil. Der RA muss ja was wieder zurückzahlen.

    Und was sagt der bereits vergütete PKH-Anwalt dazu?


    Ich persönlich hatte in meiner kurzen Zeit hier noch nicht so einen Fall, aber offensichtlich haben die Anwälte das bisher geschluckt.

  • Wie kann die Staatskasse in diesem Fall noch in Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehen. Keine normale Partei legt Rechtsmittel ein in der Erwartung, am Ende schlechter dazustehen, als vorher.


    Die Staatskasse steht ja hinterher nicht schlechter da. Im Gegenteil. Der RA muss ja was wieder zurückzahlen.


    Es sei denn, der PKH-Anwalt legt erfolgreich Erinnerung nach § 56 RVG ein.


  • Das Beispiel ist klar, die Berechnung scheint jedoch hinsichtlich der Differenz falsch zu sein.

  • Wenn der Richter dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Teilbetrag nicht gem. § 59 RVG übergegangen ist, besteht insoweit kein Anspruch der Staatskasse gegen den Zahlungspflichtigen und die Gerichtskostenrechnung ist zu berichtigen. Auf die Festsetzung nach § 55 RVG hat das keine Auswirkung.


    Ich habe darüber kürzlich mal mit unserem Bezi gesprochen. In der Praxis läuft das so: Wenn der Richter meint, der Übergang ist zu hoch angesetzt und ich muss daraufhin die GK-Rechnung ändern, ist die Akte dem Bezi erneut vorzulegen (er bekam sie schon mal zur Stellungnahme wg. RM gegen die Kostenrechnung) und der legt dann RM gegen meinen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ein, damit dieser "angepast" wird - auch wenn er vorher kein RM eingelegt hätte, damit alles wieder passt. Und mit dieser Verfahrensweise kann der Beklagte dann doch hintenrum durch die kalte Küche gegen den Festsetzungsbeschluss vorgehen.

    Netter Kunstgriff, doch bedarf es dieses überhaupt? M.E. nein - siehe Beitrag von SiGI.

    Wenn im Rahmen der Erinnerung gem. § 66 GKG festgestellt wird, dass ein Teil des ausgezahlten Betrages nicht gegen den Zahlungspflichten geltend gemacht werden kann, bleibt die Staatskasse zunächst auf dem Differenzbetrag sitzen, weil die Entscheidung nach § 66 GKG keine Auswirkung auf die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hat. Wenn man erreichen will, dass der Rechtsanwalt den zuviel ausgezahlten Betrag erstatten muss, bleibt doch nur der Weg, dass der Bezirksrevisor gem. § 56 RVG gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss in die Erinnerung geht.

    Oder meintest Du, dass es der Einschaltung des Bezirksrevisors nicht bedarf, damit der Zahlungspflichtige "hintenrum" doch den Festsetzungsbeschluss kritisieren kann ?

    Eine zusätzliche Erinnerung des Bezirksrevisors ist m.E. keine Voraussetzung für eine Abänderung des Übergangsanspruchs im Verfahren nach § 59 Abs. 2 S. 4 RVG. Ob eine derartige Erinnerung eingelegt wird ist eine ganz andere Sache. Dies ggf. rechtzeitig zu tun mag allerdings für den Bezirksrevisor ratsam sein, weil der Rechtsanwalt nach bestimmter Zeit nicht mehr mit einer Rückforderung rechnen muss.

  • Das Beispiel ist klar, die Berechnung scheint jedoch hinsichtlich der Differenz falsch zu sein.


    :oops: Musstest du das merken? - Jetzt ändere ich das aber nicht mehr, sonst müsste ich deinen Beitrag löschen.
    Peinlich, peinlich...... :flucht:

  • So die Diskussion scheint ja nun ein alter Hut geworden zu sein, möchte aber das Thema liebend gerne wieder aufgreifen :teufel:.

    Wie sind eure Erfahrungen seitens der gerichtlichen Entscheidungen nach § 59 Abs. 2 RVG a.F., § 66 GKG ? Ergeht nochmals eine fiktive materiellrechtliche Prüfung des Gerichts über die festgesetzte Vergütung des RA nach § 55 RVG und damit, ob der Höhe nach der Forderungsübergang auf die Staatskasse korrekt war oder beschränken sich die Gerichte lediglich auf die Prüfung des durch den Kostenbeamten gegenüber der erstattungspflichtigen Partei gebrachten Kostenansatzes. Wie verhält sich anschließend der Vertreter der Staatskasse, greift er wirklich, soweit das Gericht den Kostenansatz zugunsten der erstattungspflichtigen Partei ändert, den Beschluss des UdG nach § 55 RVG an? M.E. dürfte doch in vielen Fällen der Anspruch der Staatskasse auf Einlegung des Rechtsmittels verwirkt sein (zwischen Vergütungsfestsetzung des UdG und Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten können doch schon mal gut 2 Jahre liegen :cool:). :gruebel:

  • Die zuständigen Kostenkammern des SG Berlin (nur für diese kann Aussagen treffen) prüfen die gesamte Festsetzung - ist hier auch notwendig, da fast ausschließlich Betragsrahmengebühren festgesetzt werden.

    Sollte der Forderungübergang zuungunsten der Landeskasse geändert werden, so erhalte ich die Akten i.d.R. von den Kostenbeamt/innen vorgelegt. Ich prüfe dann wegen der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung:
    a) ob ggfs. schon Verwirkung eingetreten ist, dann ist keine Erinnerung mehr durch die Landeskasse möglich;
    b) ob die die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 KostVfg, der Nr. 1.4.3 AV-Vergütungsfestsetzung oder § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO-Berlin gegeben sind.

    Sollte es sich nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handeln, kommt es auf den Betrag an, der ggfs. dann vom Rechtsanwalt zurück zufordern wäre. In der Regel lege ich bei Beträgen unter 150,00 € keine Erinnerung ein, da das gerichtliche Verfahren wesentlich teurer ist.

  • Ich schiebe die Sache mal hoch mit folgenden Fall aus der SozialG:

    Klägerpartei wird PKH bewilligt unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Rechtsstreit wird mit schriftlicher Annahme eines Teilanerkenntnisses unter Tragung der außergerichtlichen Kosten zur Hälfte durch den Beklagten beendet.

    Vergütungsfestsetzung durch UdG auf 500 EUR unter Annahme des Entstandensein einer Erledigungsgebühr für den Rechtsanwalt.
    Übergang des Anspruchs gemäß § 59 RVG und Geltendmachung der Hälfte gegen die erstattungspflichtige Beklagte aufgrund Kostenanerkenntis.

    Erinnerung der Landeskasse gegen Vergütungsfestsetzung des UdG unter Einwendung, dass keine Erledigungsgebühr entstanden ist.

    Erinnerung des Beklagten gegen Kostenansatz des Kostenbeamten gemäß § 59 Abs. 2 RVG, § 66 GKG analog mit der Begründung Verfahrensgebühr ist nicht in der Höhe entstanden und Erledigungsgebühr ist gar nicht entstanden.

    Entscheidung des Gerichts aufgrund Erinnerung gegen den Kostenansatz: statt 250 EUR, nur 150 EUR - Erledigungsgebühr nicht entstanden.

    Entscheidung des Gerichts aufgrund Erinnerung der Landeskasse gegen die Entscheidung des UdG: Statt 500 EUR, nur 400 - Erledigungsgebühr ist entstanden, aber nicht in der festgesetzten Höhe.
    Nach alledem bekam es zum Schluss der Kostenbeamte nochmals auf den Tisch und berechnete den Übergangsanspruch nach § 59 RVG wie folgt:

    400 EUR Gesamtanspruch
    200 EUR 1/2 Kostenanerkenntnis
    150 EUR bereits gezahlt
    50 EUR Restforderung

    Gegen den erneuten Kostenansatz kommt (logischerweise) erneut Erinnerung des Beklagten mit Verweis, dass doch bereits abschließend über den Kostenansatz entschieden wurde und weitere Kosten nicht durch den Beklagten zu zahlen sind.

    Hat der Beklagte Recht oder hat die ursprüngliche Erinnerung gegen den Kostenansatz nunmehr keine Auswirkung mehr auf den zweiten Kostenansatz und die Sache ist aufs Neue zu prüfen?

    Mal ganz zu schweigen davon, warum das Gericht getrennt voneinander unterschiedliche Auffassungen vertritt, ob eine Erledigungsgebühr entstanden ist oder nicht, was mich in der Ansicht bestätigt, dass im Rahmen des § 59 RVG niemals die in der Vergütungsfestsetzung festgesetzten Gebühren von dem Beklagten bestritten werden können, aber das ist ein anderes Thema ;).

  • Ich weiß jetzt ehrlich nicht, ob ich lachen oder mit dem Kopf schütteln soll.
    Die beiden Entscheidungen wurden wohl sicher auch ziemlich zeitgleich vom gleichen Richter getroffen?

    Meine Meinung hierzu: Der Beklagte hat Recht. Über seine Erinnerung wurde abschließend entschieden. Er hat nicht mehr als 150,00 EUR zu tragen. Auf dem Rest bleibt die Staatskasse sitzen.
    Ich würde aber an deiner Stelle hier nicht abhelfen und das dem Richter wieder vorlegen, damit er es selber macht.

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