Rückstände im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Können Rückstände im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch in Höhe von bis zu 120 % des jeweiligen Mindestunterhaltes geltend gemacht werden oder gilt hierfür eine Grenze von 100 %?

    Habe hier nämlich einen Antrag vom Jugendamt, in dem der laufende Unterhalt mit 120 % beantragt wird, bei den Rückständen wird jedoch nur der einfache Unterhalt geltend gemacht.

    Da unser Jugendamt bei den Berechnungen ziemlich gut ist, bin ich mir nicht so sicher, ob das ein Versehen ist oder es da vielleicht irgendeine Regelung gibt, die ich nicht kenne.

  • Widerspricht die Frage in Abs. 1 nicht der Sachverhaltsschilderung in Abs. 2?!?

    Grundsätzlich sehe ich kein Problem darin, dass Rückstände und lfd. Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht werden. Wichtig nur, dass jeweils nicht mehr als 120 % verlangt werden, § 249 Abs. 1 FamFG.

    Ulf

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  • Die Frage sollte nur darauf abzielen, ob grundsätzlich auch Rückstände bis 120 % geltend gemacht werden können, mich wunderte es nämlich, dass hier die Rückstände nur mit 100 % berechnet wurden.

  • Nein, sehe ich auch nicht.

    Ich wollte nur sicher gehen, dass ich nicht vielleicht eine Bestimmung übersehen habe und es vielleicht eine entsprechende Regelung für Rückstände gibt.

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