Bedeutung PKH-Entscheidung im Beschwerdeverfahren für I. Instanz?

  • In der I. Instanz wurde dem Antragsgegner VKH mit Ratenzahlung i. H. v. 60,00 € bewilligt.
    In der II. Instanz wird ihm "für das Beschwerdeverfahren" VKH o. R. bewilligt.

    Der Ag. zahlt bislang jeden Monat die 60,00 € Raten.

    Erstreckt sich die VKH-Enscheidung aus der II. Instanz auch auf die I. Instanz, sodass die VKH insgesamt ab Enscheidung in der II. Instanz ratenfrei ist?

  • Es steht doch geschrieben: "wird d. ASt. für das Beschwerdeverfahren" bewilligt.
    Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten inkl. Wahlanwaltsvergütung darf er mit seinen max 48 monatlichen Zahlungen begleichen. :D

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der Meinung bin ich auch.

    Mein Kostenbeamte hat mir nur eine Kommentarstelle vorgelegt, wonach das Ergebnis der VKH-Prüfung der Rechtsmittelinstanz auch für die I. Instanz gilt.

    Durch den Ausspruch "für das Beschwerdeverfahren" wird meiner Ansicht nach aber auch deutlich, dass sich das nur auf die II. Instanz beziehen soll.

  • Da bei der Berechnung fürs Beschwerdeverfahren die Ratenzahlungen der 1.Instanz mit berücksichtigt werden, kann es durchaus sein, dass in der 2.Instanz keine Raten zu zahlen sind. M.E. erstreckt sich das aber nicht automatisch auf die 1.Instanz - und schon gar nicht, wenn die PKH o.R. "für das Beschwerdeverfahren" bewilligt wird.

  • Zur Problematik unterschiedlich hoher Raten in 2 Instanzen, siehe Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rn 61.

    Beachtlich ist insbesondere, dass insgesamt für beide Instanzen nur max. 48 Raten zu zahlen sind. Setzt das RM-Gericht eine andere (neue) fest, ist aber diesem Zeitpunkt (für beide Instanzen) nur noch diese neue Rate zu zahlen. Setzt die RM-Instanz eine niedrigere Rate fest, ist nur noch diese zu zahlen. Entscheidet das Berufungsgericht, dass keine Raten zu zahlen sind, so braucht die Partei auch die Raten nicht mehr bezahlen, die die Vorinstanz festgesetzt hat. Werden allerdings in der 2. Instanz erstmals Raten festgesetzt, so dienen diese nur zur Zahlung der Kosten der 2. Instanz. Kosten für die 1. Instanz müssen in diesem Falle nur dann gezahlt werden, wenn gemäß § 120 IV ZPO die Entscheidung für die 1. Instanz abgeändert wird.

    Es lohnt sich durchaus, diese Rn mal durchzulesen, denn ich denke, dass hier in der Praxis viel Fehler gemacht werden.

  • Ok, das würde dann ja dafür sprechen, dass die Partei auch für die I. Instanz keine Raten mehr zu zahlen hat.

    Kann dies aber auch im vorliegenden Fall gelten, wo sie die VKH-Entscheidung der II. Instanz ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren bezieht? Hatte jemand schonmal einen solchen Fall?

  • So sehr ich den Zöller sonst auch immer wieder gern zitieren, aber so wie es dort in der absoluten Form dort in der Randnummer steht kann es nicht richtig sein. Wir hatten neulich auch schon einen anderen Thread, wo festgestellt wurde, dass der Zöller nicht immer das Gelbe vom Ei ist.

    Ich kann mir Gründe und Fälle denken, in denen die PKH ohne Rate in der II. Instanz auf die I. Instanz durchschlägt, aber im Ausgangsfall halte ich diese nicht für einschlägig.

    Kosten (nur) der I. Instanz in Höhe von Rate á 60 € anfordern, aber mx 48 Stk. und gut ist. Für die Kosten der II. Instanz sind keine Raten zu leisten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • So sehr ich den Zöller sonst auch immer wieder gern zitieren, aber so wie es dort in der absoluten Form dort in der Randnummer steht kann es nicht richtig sein. Wir hatten neulich auch schon einen anderen Thread, wo festgestellt wurde, dass der Zöller nicht immer das Gelbe vom Ei ist.

    Ich kann mir Gründe und Fälle denken, in denen die PKH ohne Rate in der II. Instanz auf die I. Instanz durchschlägt, aber im Ausgangsfall halte ich diese nicht für einschlägig.

    Kosten (nur) der I. Instanz in Höhe von Rate á 60 € anfordern, aber mx 48 Stk. und gut ist. Für die Kosten der II. Instanz sind keine Raten zu leisten.

    Sehe das auch so. Kommentierung ist meistens schön, aber nicht immer zwangsläufig richtig. Wenn die II.Instanz PKH o.ZB für das Verfahren anordnet dann seh ist da kein Problem, aber wenn sich ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren bezogen wird, dann gilt das auch nur dafür.

  • So sehr ich den Zöller sonst auch immer wieder gern zitieren, aber so wie es dort in der absoluten Form dort in der Randnummer steht kann es nicht richtig sein. Wir hatten neulich auch schon einen anderen Thread, wo festgestellt wurde, dass der Zöller nicht immer das Gelbe vom Ei ist.

    Ich kann mir Gründe und Fälle denken, in denen die PKH ohne Rate in der II. Instanz auf die I. Instanz durchschlägt, aber im Ausgangsfall halte ich diese nicht für einschlägig.

    Kosten (nur) der I. Instanz in Höhe von Rate á 60 € anfordern, aber mx 48 Stk. und gut ist. Für die Kosten der II. Instanz sind keine Raten zu leisten.


    Der entsprechenden Kommentierung im Zöller kann ich mich auch so nicht anschließen.

    Es ist z. B. auch die ratenfreie Bewilligung der PKH für die II. Instanz möglich, die nur dadurch zustande kommt, weil die PKH-Rate der I. Instanz als besondere Belastung berücksichtigt wurde.

    In diesem Fall dürfte es falsch sein, durch den Beschluss der II. Instanz von einem Wegfall der erstinstanzlich angeordneten Ratenpflicht auszugehen.

    Gleiches müsste auch gelten, wenn in der 2. Instanz eine niedrigere Rate festgesetzt wird, weil die Rate der I. Instanz angerechnet wurde.

  • Ich habe den Zöller hier zwar ins Spiel gebracht und zitiert, will mich damit aber persönlich dahingehend auch nicht anschließen.

    Wir haben es auch noch nie die Ratenzahlungen der 1. Instanz eingestellt, wenn die 2. Instanz ratenfreie PKH bewilligt hat.

    Der umgekehrte Fall dagegeben ist ja klar: Setzt das RM-Gericht eine Rate erstmalig fest, bedarf es für die 1. Instanz einer gesonderten Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO.

    Eines wird hier jedoch verkannt: Das Rechtsmittelgericht zieht bei seiner Berechnung nicht die Raten der 1. Instanz ab !
    Da besteht ein Gedankenfehler ! Denn die Partei zahlt letztlich ja nicht eine Rate für die erste Instanz und auch eine für die 2. Instanz, sondern für das gesamte Verfahren (bestehend aus mehreren Instanzen) nur eine einheitliche Rate, und zwar max. 48. Diese einheitliche Rate (die die Kosten beider Instanzen abdeckt) braucht nur einmal gezahlt zu werden und kann sich im Verlaufe der 48 Monate natürlich in seiner Höhe ändern. Aber es werden nicht nebeneinander 2 Raten gezahlt, so als ob es 2 verschiedene Prozesse wären.
    --> Insoweit kann man dem Zöller aber zustimmen, denke ich.

  • Ich habe den Zöller hier zwar ins Spiel gebracht und zitiert, will mich damit aber persönlich dahingehend auch nicht anschließen.

    Wir haben es auch noch nie die Ratenzahlungen der 1. Instanz eingestellt, wenn die 2. Instanz ratenfreie PKH bewilligt hat.

    Der umgekehrte Fall dagegeben ist ja klar: Setzt das RM-Gericht eine Rate erstmalig fest, bedarf es für die 1. Instanz einer gesonderten Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO.

    Fair ist das allerdings nicht. Sofern das OLG eine Rate anordnet ist man schnell mit der Rate auch für I. Instanz dabei.
    Beim umgekehrten Fall, also zumindest der indirekten Aufhebung der AG Entscheidung (ohne ZB) soll weiter gezahlt werden.
    Ich habe es zumindest so gemacht, dass bei Antrag auf Abänderung der Ratenentscheidung der I. Instanz aufgrund der ohne Raten Entscheidung des OLG ohne nochmalige Prüfung Raten eingestellt habe. Vielleicht nicht 100% korrekt, aber solange das OLG seine Entscheidung halbwegs begründet soll es mir egal sein.

    Das kann natürlich alles nicht gelten, sofern das OLG die Rate der I. Instanz berücksichtigt. Richtig kann das aber auch nicht sein wegen:

    Zitat

    Denn die Partei zahlt letztlich ja nicht eine Rate für die erste Instanz und auch eine für die 2. Instanz, sondern für das gesamte Verfahren (bestehend aus mehreren Instanzen) nur eine einheitliche Rate, und zwar max. 48.

  • Wie ist jetzt eigentlich der aktuelle Stand? Mir ist das Problem bislang noch nicht untergekommen.

    In einem Verfahren habe ich jetzt:

    Bewilligung der PKH für die 1. Instanz o. R.

    Obergericht bewilligt PKH für das Beschwerdeverfahren und ordnet Ratenzahlung an


    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des beigeordneten RA können mit der festgelegten Raten in weniger als einem Jahr getilgt werden.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Anordnung von Raten auch für die 1. Instanz ankündigen oder erst die Tilgung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abwarten. Oder etwas ganz anderes? :gruebel:

  • "Aktuell" ist zwar anders, aber ich halte es immer noch mit den vom BGH im Beschluss vom 21.12.1982 - VI ZR 175/80 -, wonach die chronologisch letzte Entscheidung über Ratenzahlung ja/nein/Höhe die vorangegangenen Entscheidungen kassiert und aktualisiert. Das ist für mich die einzig schlüssige Betrachtungsweise.

    Im Übrigen gehen auch die Bestimmungen in den DB-PKH von dieser Betrachtungsweise aus.
    Z.B. hier:
    2.4 und 2.4.3:
    "Dem Kostenbeamten sind die Akten - unbeschadet der Bestimmungen der Kostenverfügung - vorzulegen, sobald [...] das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz bestimmt
    hat"
    4.5:
    "Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, ist von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts eine entsprechende Änderung der Zahlungen zu veranlassen (Nr. 4.1). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenanforderung der Vorinstanz gegenstandslos ist. Die Geschäftsstelle des Gerichts der Vorinstanz hat noch eingehende Zahlungsanzeigen zu dem an das Rechtsmittelgericht abgegebenen Beiheft weiterzuleiten.
    Nach Abschluss in der Rechtsmittelinstanz sendet die Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts das Beiheft mit den Akten an das Gericht der Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zurück."

    Diese Bestimmungen haben allein den Zweck, die Kosteneinziehung nach den nun vom Rechtsmittelgericht gegebenen Zahlungsbestimmungen auch für die Vorinstanz anzupassen.

    Sollte es sich bei dem bei Dir gelaufenen Beschwerdeverfahren um eine zum Hauptsachverfahren, in dem keine Raten angeordnet waren, handeln und nicht um eine Beschwerde in einem "Nebenverfahren", dann dürften die vom Beschwerdegericht angeordneten Raten auch für die Einziehung der Kosten der Vorinstanz beachtlich sein.

  • Und dann darf ich Raten (für das Verfahren 1. Instanz) einziehen, obwohl der Beschluss für die 1. Instanz überhaupt nicht geändert wurde? :gruebel:

    Muss die VKH-Partei dann je Instanz 48 Raten zahlen? Falls nicht, komme ich natürlich besser eine Überprüfung durchzuführen und dort die vom Obergericht angeordneten Raten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

  • Nach § 115 II 3 ZPO hat die Partei unabhängig von der Zahl der Rechtszüge insgesamt höchstens 48 Raten zu zahlen, also 48 Raten für die Kosten sämtlicher Rechtszüge und nicht je Instanz.

    Das ist auch der Grund, weshalb ich die Auffassung des BGH zu der Einziehungsfrage für die schlüssigste halte.
    Jede Instanz entscheidet für den jeweiligen Rechtszug über Erfolgsaussichten etc., hinsichtlich der Zahlungsbestimmung aber für den gesamten Kostenkomplex, der sich nach dem Gesetz ja über sämtliche Instanzen erstreckt. Deshalb richtet sich die Einziehungsmöglichkeit der Kosten (sämtlicher Instanzen) stets nach der zuletzt getroffenen Zahlungsbestimmung, egal aus welcher Instanz sie rührt, da sie die jeweils aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Gegenstand hat.
    Die Vorinstanzen letztlich den Anordnungsbeschluss "abschreiben" zu lassen, um auch für die Kosten der "eigenen" Instanz eine Zahlungspflicht herbeizuführen, erschiene mir auch wenig sinnvoll.

  • Nach § 115 II 3 ZPO hat die Partei unabhängig von der Zahl der Rechtszüge insgesamt höchstens 48 Raten zu zahlen, also 48 Raten für die Kosten sämtlicher Rechtszüge und nicht je Instanz.

    Das ist auch der Grund, weshalb ich die Auffassung des BGH zu der Einziehungsfrage für die schlüssigste halte.
    Jede Instanz entscheidet für den jeweiligen Rechtszug über Erfolgsaussichten etc., hinsichtlich der Zahlungsbestimmung aber für den gesamten Kostenkomplex, der sich nach dem Gesetz ja über sämtliche Instanzen erstreckt. Deshalb richtet sich die Einziehungsmöglichkeit der Kosten (sämtlicher Instanzen) stets nach der zuletzt getroffenen Zahlungsbestimmung, egal aus welcher Instanz sie rührt, da sie die jeweils aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Gegenstand hat.
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    Letzteres sehen die hiesigen Bezirksrevisoren allerdings nicht so, zumindest nicht für den Fall, dass in der 2. Instanz eine niedrigere Rate (oder gar keine) angeordnet wird.

    (Die Nichtanordnung von Raten durch das Obergericht muss ja nicht zwingend an veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der PKH-Partei liegen. Womöglich ergab sich diese nur deshalb, weil in der Berechnung der 2. Instanz die erstinstanzlich zu leistende Rate als Abzugsposten berücksichtigt wurde.)

  • Nach § 115 II 3 ZPO hat die Partei unabhängig von der Zahl der Rechtszüge insgesamt höchstens 48 Raten zu zahlen, also 48 Raten für die Kosten sämtlicher Rechtszüge und nicht je Instanz.

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    Das ist natürlich richtig.

    Stellt sich allerdings die Frage, auf welche Kosten man die geleisteten Raten verrechnet, wenn diese nicht zur Deckung der Kosten beider Instanzen genügen? :gruebel:

    (Vorrangig auf das Verfahren beim AG, weil die dortigen Kosten zuerst entstanden oder bevorzugt doch die Kosten des Verfahrens 2. Instanz, weil dort überhaupt erst die Ratenzahlung angeordnet wurde?)

  • Ich würde fast meinen, dass es unter dem Strich egal ist, die Kosten welcher Instanz zuerst eingezogen werden, jedenfalls solange die Bundeskasse nicht beteiligt ist. Schließlich fließen die Rückzahlungen demselben Landesjustizfiskus zu.
    Ich wüsste jetzt auch nicht, dass die Kosten, die ja immer bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt werden, am Ende haushalterisch dem Rechtsmittelgericht zugebucht werden, aus dessen Haushalt sie ggf. gezahlt wurden.

    Wichtig ist deshalb nach meinem Dafürhalten nur, dass die Einziehungsreihenfolge erst Gerichtskosten sämtlicher Instanzen, dann übergegangene Ansprüche sämtlicher Instanzen und zuletzt Differenzvergütungen sämtlicher Instanzen eingehalten wird.

  • ....

    Wichtig ist deshalb nach meinem Dafürhalten nur, dass die Einziehungsreihenfolge erst Gerichtskosten sämtlicher Instanzen, dann übergegangene Ansprüche sämtlicher Instanzen und zuletzt Differenzvergütungen sämtlicher Instanzen eingehalten wird.


    Wenn ich für den ganzen Rechtsstreit nur einmalig 48 Monatsraten einziehen kann, erhält die Justizkasse lediglich eine Ratenhöhe und den Gesamtbetrag mitgeteilt. Eine bestimmte Einziehungsreihenfolge können wir da gar nicht vorgeben.


  • Wenn ich für den ganzen Rechtsstreit nur einmalig 48 Monatsraten einziehen kann, erhält die Justizkasse lediglich eine Ratenhöhe und den Gesamtbetrag mitgeteilt. Eine bestimmte Einziehungsreihenfolge können wir da gar nicht vorgeben.

    Ich gebe zu - da habe ich mich untechnisch ausgedrückt.
    Nach außen, also dem Schuldner und der Einziehungsstelle, gegenüber müsst ihr das ja auch nicht differenzieren. Wichtig ist nur, wie ihr die eingezogenen Kosten dann verrechnet, nämlich in der aufgezeigten Reihenfolge.

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