§ 11 RVG und Vorschuss

  • Ich bin grad etwas überfordert.
    Ich habe in einer Strafsache einen Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühren nach § 11 RVG.
    Zugleich weist der Anwalt nach, sein Mandant hat bereits einen Vorschuss in HÖhe von 450,00 Euro geleistet, den er auf den, die Mindestgebühren übersteigenden Betrag verrechnet habe. Kann ich jetzt noch die MIndestgebühren festsetzen oder nicht? Aus dem Kommentar werde ich nicht recht schlau. Den Antragsgegner habe ich gehört.Der hat sich nicht gemeldet.

  • M.E. kannst Du das nicht. Wenn der Verteidiger die Mindestgebühren zur Festsetzung beantragt, erklärt er damit gleichzeitig, sein Ermessen hinsichtlich § 14 ausgeübt zu haben und keine darüber hinausgehenden Gebühren geltend zu machen. Wenn er aber nun im Antrag angibt, daß er bereits Zahlungen erhalten hat, die diese Gebühren übersteigen, dann gibt es nix mehr festzusetzen.

    Er muß halt klagen. Dürfte ja nicht ganz aussichtslos sein, bei dem Vorschuß. :cool:

  • Da bin ich mir nicht so sicher.
    1.) Der Anwalt erklärt ja genau, dass er über die festzusetzenden Mindestgebühren hinaus keine weiteren Gebühren mehr geltend machen wird. (er hat sie ja schon;))
    2.) Im Gerold/Schmidt steht zu § 11 RVG RdNr. 215+207-209 folgendes:
    Ein Vorschuss ist wie eine Zahlung zu behandeln.
    Fehlt eine Stellungnahme zur Verrechnung des Anwalts, gibts verschiedene Meinungen.
    Gerold/Schmidt vertritt die Meinung: Wenn sich der Mandant nicht mit Einwendungen wehrt, ist er selber schuld und die getilgten Beträge sind von der Gesamtforderung in ABzug zu bringen. DAmit könnte ich die MIndestgebühren festsetzen.
    => Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich das so richtig verstanden habe....
    Alle Beispiele befassen sich bislang nur damit, dass nach Festsetzung der Mindestgebühr keine weiteren Gebühren mehr verlangt werden dürfen. Das ist aber nicht mein Fall.

    In mir sträubt sich alles gegen die Festsetzung, weil damit umgangen wird, dass eigentlich nur die unstreitige Mindestgebühr festgesetzt werden soll.

  • Das zu 1. hattest Du bisher aber nicht so mitgeteilt. Evtl reden wir auch aneinander vorbei. Der RA muß ja mit dem §11-Antrag eine Kostenberechnung einreichen, die auch der Mandant erhalten hat. Da müßte er ja nun auch höhere Gebühren berechnet haben als die Mindestgebühren? Wenn jetzt noch ein Betrag in Höhe der Mindestgebühren offen ist, kann der sicher festgesetzt werden. Wenn er aber insgesamt nur Mindestgebühren abrechnen will, dann sind die doch bereits getilgt.

    PS: Könntest Du bitte eine etwas augenfreundlichere Schriftfarbe wählen? Dieses helle Blau (so jedenfalls auf meinem Monitor) verleidet mir das Lesen.

  • ..... sein Mandant hat bereits einen Vorschuss in HÖhe von 450,00 Euro geleistet, den er auf den, die Mindestgebühren übersteigenden Betrag verrechnet habe. .....

    Damit hat er ausdrücklich erklärt, sich gerade nicht abschließend mit den Mindestgebühren zufrieden zu geben. Eine Festsetzung ohne Zustimmung findet aber nur statt, wenn der RA abschließend eine Bestimmung gem. § 315 BGB trifft, nur die Mindestgebühren geltend zu machen. Eine Mindestsockel -oder Restvergütungsfestsetzung findet nicht statt, vgl. Hess. LAG, 07.12.2005, 13 Ta 386/05.

    (Die Farbe ist wirklich übel.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich will Eure Augen nicht schädigen- ich pass mich an (bei mir auf dem Bildschirm erscheint ein dunkles Petrol) :).
    Vielen Dank für Eure Meinungen.
    Adora Belle: der Sachverhalt ist so, wie von Dir geschildert. Es liegt eine Gebührenrechnung mit Wahlanwaltsgebühren bei, die an den Mandanten ging. In dieser Berechnung ist der Vorschuss von 450 Euro abgezogen worden. Die noch offene Gebühr übersteigt die Mindestgebühren, die er nun noch festgesetzt haben möchte.
    Wobder: In den Kommentaren lese ich immer, dass über die festgesetzten Mindestgebühren hinaus keine weiteren Gebühren mehr geltend gemacht werden können. Dieses "Mehr" verstehe ich zeitlich als "danach - nach der erfolgten Festsetzung". In diesem Fall müsste ich die Mindestvergütung festsetzen, denn er hat das Geld schon davor erhalten.
    Wenn "mehr" bedeutet: "insgesamt nicht mehr als die Mindestvergütung" müsste ich die Festsetzung ablehnen.

  • Geht so m.E. nicht. Er müßte die Zustimmungserklärung des Mandanten einreichen, zur Gebührenbemessung der Gesamtrechnung. Ansonsten keine Festsetzung, sondern Gebührenklage.

    Es kommt nicht auf den zeitlichen Ablauf an, sondern darauf, daß die Gebührenbestimmung eben nur entweder lauten kann - ich will insgesamt nur Mindesgebühren, oder - ich hab Ermessen nach § 14 ausgeübt, und hier ist die Zustimmung des Mandanten.

  • Das wird von Komm. wohl auch so gemeint sein, allerdings ist damit noch nicht gesagt, dass dieser Fall nicht trotzdem nach m.A. behandelt werden muss.

    § 11 besagt "...wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden..." Soweit in dieser! Angelegenheit Zahlungen erfolgt sind, was unstreitig der Fall ist, müssen sie auch zwingend vom geltend gemachten (sprich, der im Antrag berechneten Vergütung) Mindestvergütung abgezogen werden.

    Entweder macht der RA seine WA-Vergütung(Rahmen) geltend und kann dort den Vorschuss abziehen oder ! er macht ausschließlich die Mindestgebühren geltend.

    Aber er kann nicht zwei verschiedene Abschlussrechnungen in einer! Sache machen und nach Gutdünken anrechnen.

    Der RA hat abschließend seine Wahl getroffen, dass er nicht nur die Mindestvergütung beansprucht, indem er auf die höhere Rahmengebühr angerechnet hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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