Ich benötige hier mal Klarheit - sind die Eltern eines Kindes für das eine Vormundschaft besteht - Beteiligte und Beschwerdeberechtigte bei einem Wechsel des Vormunds ?
Beteiligte und Beschwerderecht
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Sucher -
17. Januar 2012 um 09:51
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bei einer schon bestehenden Vormundschaft (und Vorhandensein von Eltern) muss davon ausgegangen werden, dass zuvor das Sorgerecht entzogen wurde.Beteiligte und Beschwerdeberechtigte sind in der Regel Personen, die durch die Entscheidung in ihren Rechten betroffen sind. Da kein Sorgerecht mehr vorhanden, sehe ich auch keinerlei Recht der Eltern, das beeinträchtigt sein kann.
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dankeschön:):):)
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immer wieder gern
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geändert: hat sich erledigt.
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Sehe grad, dass der nur bei sonstigen Kindschaftssachen greift.
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Das OLG-München hat schon mal entschieden, dass den Eltern kein Beschwerderecht zusteht - AZ hab ich grad nicht greifbar.:(
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Habe da auch mal eine kleine Frage. Bin richtiger Frischling und nun mit Familiensachen beauftragt. Eltern wurde Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und JA zum Pfleger bestellt. Nun erfolgt Wohnortwechsel des 14-jährigen Kindes und JA beantragt Abgabe an nunmehr zuständiges JA. Übernahmebereitschaft besteht seitens des neuen JA. Nun meine Frage: Wer muss alles angehört werden. Im Studium wurde uns eingetrichtert, dass alle anzuhören sind (Eltern, 14-jähriges Kind). Warum soll ich aber die Eltern anhören. § 160 FamFG finde ich bei Wechsel in der Person des Pflegers nicht so angebracht, da ja auch wieder ein JA zum Pfleger bestellt wird. Und beim Kind sehe ich es ähnlich. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
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Wie cheyenne unter #2.
Was versprichst Du Dir übrigens von einem Doppel-Post" bzw. eigenen Thread zum selben Thema ?
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