Kinder als Darlehensgeber

  • Neuer Antrag auf Genehmigung:
    3 mdj. Kinder (handelnd als GbR) geben ihrem Vater ein Darlehen von 100.000,00 EUR. Dieses wird durch den Vater, welcher Apotheker ist monatlich i.H.v. 550,00 EUR zurückgezahlt. Verzinsung soll bei 6 % liegen. Die Absicherung der Rückzahlung erfolgt über eine Sicherungsübereignung des Warenlagers der Apotheke.

    Hab die Familie bereits angeschrieben und nach dem Grund eines solchen Vertrages angefragt. Die Rückzahlung würde bis über Volljährigkeit der Kinder erfolgen. Weiterhin ist meiner Meinung nach eine Übereignung von Medikamenten nicht ausreichend.

    Sehe ich das richtig? Der Vater und sein Steuerberater( welcher Ergänzungspfleger werden soll) kommen am Do zur Anhörung. Hat noch jemand ne Idee, auf was ich noch achten muss?

  • Also, zunächst ist zu klären, was hier überhaupt Gegenstand der Genehmigung ist!

    M.E. ist der GbR-Gründungsvertrag vom FamG zu genehmigen, da die GbR ja offenbar nicht nur eigenes Vermögen verwalten soll, § 1822 Nr. 3 BGB.

    Hierzu ist je Kind ein Erg.Pfleger erforderlich, da jedes Kind mit jedem agiert.

    Als Pfleger würde ich keinesfalls den Steuerberater der Eltern nehmen, da dieser voreingenommen sein dürfte. (Vermutlich hat er den Eltern die ganze Konstruktion als Steuersparmodell "aufgeschwatzt".)

    Ich persönlich halte die Beteiligung von Kindern an einer GbR übrigens nicht für genehmigungsfähig, da das spätere Handeln der GbR m.E. nicht mehr der Genehmigung/Überwachung des Gerichts unterliegt.

    Aus vorgenanntem Grund wäre die Darlehensgewährung m.E. nicht mehr vom Gericht zu prüfen und eine Gen. nicht erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, jetzt stellt sich wohl erst mal die Frage der Bestellung der Ergänzungspfleger, die dann auch erst mal selbst gewillt sind, die benannten Rechtsgeschäfte als Vertreter des Kindes abzuschließen. Ich gehe mal davon aus, dass es daran schon scheitern sollte.
    Wenn der Vater Geld braucht, kann er auch zur Bank gehen - und ich denke mal, für 6% lässt sich da durchaus was machen.

    Das klingt schon erst mal sehr nach "ablehnen", zumal man die beabsichtigte Sicherheit, also dieses Warenlager an Medikamenten, auch nur sehr schwer einschätzen kann - das müsste ja glatt ein Gutachter tun. Und was wird mit Medikamenten, die nicht verkauft werden können und ihr Haltbarkeitsdatum überschreiten ..... Also Fragen über Fragen.

  • Ich würde - wie gesagt - schon viel früher ansetzen:

    Liegt überhaupt (schon) eine GbR vor, die hier als Darl.geberin auftreten kann?!

    Wenn ja, dann geht es aber um Handeln der Gesellschaft und nicht um solches der Kinder, so dass dann meiner Ansicht nach gar keine Gen. erforderlich wäre!

    Ulf

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  • Grundsätzlich wie Ulf.

    Darlehensgeberin kann die GbR nur sein, wenn sie existiert. Existieren kann sie aber nur, wenn es im Hinblick auf die Gründung der GbR bereits einen familiengerichtlichen oder vormundschaftsgerichtlichen Vorgang gibt (Ergänzungspflegschaft, Genehmigung). Gibt es diesen Vorgang, gibt es auch einen Gesellschaftsvertrag und man kann sehen, wer Geschäftsführer ist (Vater?) und ob er ggf. von § 181 BGB befreit ist. Die Darlehensgewährung durch die GbR als solche erfüllt keinen Genehmigungstatbestand.

    Existiert die GbR (noch) nicht, kann sie auch kein Darlehen gewähren.

  • Als Pfleger würde ich keinesfalls den Steuerberater der Eltern nehmen, da dieser voreingenommen sein dürfte. (Vermutlich hat er den Eltern die ganze Konstruktion als Steuersparmodell "aufgeschwatzt".)


    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Laut Darlehensvertrag handelt die GbR. Eine Genehmigung hierfür wurde noch nicht beantragt. Was aber, wenn die den Vertrag einfach ändern und die Kinder ohne GbR das Darlehen gewähren?

  • Dann bräuchte man wegen § 181 BGB jedenfalls noch einen unbefangenen Pfleger, der den Vertrag für die Kinder abschließt. Ich würde da an jemanden denken, der sich mit Kreditgeschäften auskennt (z.B. Kreditvermittler, Bankenmitarbeitet).

    Als Sicherheit würde ich auf etwas bestehen, das mehr "greifbar" ist. Bei 100.000 € wäre das vorrangig wohl eine Grundschuld am Grundstück des Kreditnehmers in guter Rangposition.

    Ulf

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  • Das mit dem Pfleger wird wohl darauf hinauslaufen. Eine Grundschuld ist nicht möglich, da das Haus des Vaters bereits auf die Kinder übertragen wurde. Weiteres Grundvermögen ist bei unserem AG nicht eingetragen.

  • Und weiteres Grundvermögen anderswo? Oder eine Lebensversicherung, die zur Sicherung abgetreten werden könnte? Wertpapierdepots?

    Ulf

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  • Und wo kommen die 100.000.- € her ?? Oft war es in diesen Fällen doch so, dass Eltern Geld (im Wege der vorwegg. Erb.) verschenken und dann sich wieder leihen (steuerrechtl Gründe). Ähnliche Verträge gibt es auch mit Grundstücksvermögen. Dann kann sich eine andere Sichtweise auf die Genehmigungsfähigkeit ergeben.

  • Rein rechtlich sehe ich da keinen großen Anlass für eine "andere Sichtweise".

    Ich hatte auch einen Fall mit dem Inhaber eines Taxiunternehmen: Garagen bzw. Grundstück auf Kinder übertragen, mit diesen über einen E-Pfleger einen Mietvertrag wieder zu diesen Garagen gemacht. Es ist jetzt eine Dauerpflegschaft, wo ich den E-Pfleger hinsichtlich der Mieteinnahmen überwache. Der hat von diesem Geld glatt den Eltern auch mal so was gegeben, weil er doch meinte, das ganze Vermögen habe ja ursprünglich mal den Eltern gehört. Ich habe entsprechende Maßnahmen (Einzahlung der Miete auf versperrte Konten) einleiten müssen.
    Rechtlich stand dieses Geld den Kindern zu, niemand hat die Eltern gezwungen, Teile ihres Vermögens zu verschenken. Steuerliches Denken zu Lasten der Allgemeinheit kann da überhaupt keine Berücksichtigung finden. Wenn man sich für eine Sache entscheidet, muss man mit allen Folgen, den positiven wie den negativen, leben.

  • Das Geld kommt wohl aus einer Erbschaft (Großeltern väterlicherseits). Genau kann ich das aber noch nicht sagen, weil die mündelsichere Anlage nach Nachlassverteilung noch nicht nachgewiesen wurde. Ich lass mich morgen mal überraschen, was die Herren so zu sagen haben.

  • Ich persönlich halte die Beteiligung von Kindern an einer GbR übrigens nicht für genehmigungsfähig, da das spätere Handeln der GbR m.E. nicht mehr der Genehmigung/Überwachung des Gerichts unterliegt.

    Sehe ich genauso. Selbst wenn ich die Genehmigung erteilen würde, weiß ich nicht was mein eventueller Nachfolger daraus macht i.S.v weiteres Handeln nicht genehmigungsbedürftig aufgrund meiner Genehmigung.
    Mag es auch merkwürdig sein eine Genehmigung pauschal abzulehen, aber hier verweise ich dann lieber auf den Rechtsmittelweg.

  • Anhörung inzwischen erfolgt? Gibt es neue Erkenntnisse?

    Ulf

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  • Also, das Warenlager hat nen Wert von mehr als 400.000 Eur. Die Bilanz wird von einem Unternehmen erstellt, welches mit dem Steuerberater nix zu tun hat. Die Warenausgänge werden elektr. überwacht und täglich aufgefüllt. Verfall gibts nachweislich max. in Höhe von 2 %. Absicherung bei Brand etc. ist über ne Versicherung da. Sollte der Bestand unter 400.000 EUR sinken, muss der Vater an die GbR ne Mitteilung machen. Die Kinder können dann das Lager veräußern. Der Großhändler ist vertraglich verpflichtet, die Medikamente zum Einkaufspreis zurück zu kaufen. Hintergrund ist wohl nicht das Darlehen an sich sondern ne Möglichkeit, das stetig anwachsende Kindesvermögen anzulegen (6% Verzinsung). Vater und Steuerberater berufen sich auf § 1642 BGB - Keine mündelsichere Anlage bei eigenen Kindern. Ne Anlage bei Bank o. in Immobilien wäre derzeit zu unsicher.
    Der Vertrag kann geändert werden, dass bei Volljährigkeit ein Kündigungsrecht der Kinder mit sofortiger Rückzahlung besteht.

    Ich muss mir das erst mal durch den Kopf gehen lassen und warten, was für Unterlagen eingereicht werden.

  • Wenn der Vater das Geld nicht braucht und es nur darum geht, das riesge Mündelvermögen möglichst gewinnbringend zu verzinsen: Warum legt man dann nicht in sicheren Anlagen bei Banken an, die es für 3% durchaus gibt, und der Vater legt aus seinem Vermögen die fehlenden Zinsen von 3% obendrauf ? Dann hat das Kind seine 6% sichere Rendite und der Vater hat sogar noch einiges gespart. Also mit der hier vorgetragenen Begründung kann man sich nicht abspeisen lassen.

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