Auto als Sicherheit des Schuldners

  • Manche Schuldner sind ja schon kreativ, zumindest hab ich sowas hier bisher noch nicht gehabt:

    Schuldnerin (S) hat ein Auto. Das verkauft sie für 2.800,- € eine Woche vor Antragstellung (IK-Verfahren) an einen Privatmann (über mobile.de). Ihrem Freund (F) gewährt S dann noch am gleichen Tag die 2.800,- € als Darlehen . F kauft sodann am gleichen Tag ein Auto von diesen 2.800,-. Das Auto, das er gekauft hat, übereignet er dann 'zur Sicherheit' an S.

    S ist nun im eröffneten Verfahren der Meinung, der Pkw, mit dem sie zur Arbeit fahren muss, sei vor der Verwertung geschützt. Die Darlehensrückforderung gegenüber F scheitert daran, dass F mittellos (ALG II) ist.

    Kann das so richtig sein??:confused: Ich würde doch gerne das Darlehen kündigen und den 'zur Sicherheit' übereigneten Pkw verwerten.

  • Riecht für mich erst mal nach Anfechtung. Da musste mal auf Gegs warten.


    GEEEEEGGS


    Nach dem zweiten Lesen wäre der PKW doch gar nicht verwertbar, da er für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird.

    Also anfechten geht nicht wg. § 313 Abs. 2, Nachfragen bei den Gl., ob sie uns gem. § 313 Abs. 2 S. 2 beauftragen wollen, waren erfolglos.

  • Da hat der Schuldner aber ganz schön versucht zu drehen. :D

    Wie wäre es denn, das Auto wegen der Darlehensforderung zu pfänden und dann als "Schuldner" auf den Sicherungsgegenstand zu verzichten. :teufel:

    Klingt abenteuerlich, aber man muss dieses Konstrukt doch irgendwie sprengen können. :teufel:

  • Das wirkt wie das Produkt eines Examenskandidaten oder ein Internet-Rat.

    Ist es vielleicht so, das das aktuelle Auto weniger Zeitwert als der verkaufte PKW aufweist?

    Manchmal kommen solche Sachen aus der Angst vorm Freikaufen oder Austausch oder...

    Hier stinkt doch, dass der Freund Eigentümer geworden sein will.

    Hat er für sie erworben, geht es um die Frage der Notwendigkeit für Fahrten zum Arbeitsplatz.


    Hat er es erworben, hat sie die Chance, es bei "Pandreife" zu verwerten - wie ist denn das Sicherungseigentum vereinbart worden - wann darf es wie verwertet werden.

    M.E. geht es ihr damit wesentlich schlechter. Hätte sie das Geld verschenkt, hätte sie kein SE und die Anfechtung wäre ein IK-Problem

  • insolvenzrechtlich gehört das Auto doch nicht zur Masse, sondern nur das Darlehen.
    Wenn das Darlehen nicht bedient wird, kann die Sicherheit verwertet werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Freund F geltend machen! Wenn das nicht gelingt, Sicherheit verwerten. Im Rahmen der Sicherheitenverwertung gilt für den Sicherheitennehmer § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dröseln wir doch mal auf:

    S hat einen Anspruch gegen F auf Rückzahlung des Darlehens. Der Fall gibt wohl vor, dass das erst einmal unstreitig ist. Aber auch nutzlos, da nicht eintreibbar ist.

    Nun will der TH das Auto verwerten, das ja im Eigentum der Schuldnerin steht. Diese beruft sich auf § 811 Nr. 5 ZPO. Geht das überhaupt in dieser Konstellation? Da bin ich mir unsicher. Mein Bauch sagt mir nämlich, dass das nicht geht. Zweckgebundenheit des Sicherungsgegenstandes oder so.

    Klingt tatsächlich ein bischen wie ein Fall aus der Uni...

    Edit meint: Ich würde diese Unpfändbarkeit ja schon raushauen, weil es sowas von nach einem Umgehungsgeschäft und Missbrauch und was sonst nicht alles stinkt...

  • Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Freund F geltend machen! Wenn das nicht gelingt, Sicherheit verwerten. Im Rahmen der Sicherheitenverwertung gilt für den Sicherheitennehmer § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht.

    Das wollte ich hören :), steht das auch irgendwo geschrieben?

    Mh nö - ich muss gleich einen Gesellschafter verprügeln. Wenn ich wieder im Büro bin, dann schaue ich nochmals nach.

    Im Übrigen müßte man mal schauen, wie der Sicherheitsvertrag ausgestaltet ist. Normaler Weise hat der Sicherungsnehmer kein Nutzungsrecht, sondern nur ein Verwertungsrecht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kommando zurück.

    U.U. besteht doch ein Pfändungschutz, da nicht das Eigentum geschützt wird, sondern die Gebrauchsmöglichkeit.

    Wenn es auch nicht genau passt:

    Die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel in den Pkw des Schuldners ist auch dann nach § ZPO § 811 Nr. 5 unzulässig, wenn der Pkw dem Gläubiger zur Sicherheit übereignet ist.

    LG Heilbronn, Beschluß vom 26.03.1987 - 1 b T 89/87 III

    Mag im Ergebnis unbefriedigend sein, die Masse steht sich aber auch nicht schlechter, als sie vorher gestanden hat.

    Wäre nur noch zu prüfen, ob die S. das Fahrzeug tatsächlich benötigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • LFdC: das habe ich aber gerade anders gehört, nämlich, dass sich ein Schuldner durch die Sicherungsübereignung eines KFZs aus der Unpfändbarkeit desselben begibt und sich dessen entledigt.
    Und wie blöde ist das bitteschön, wenn ein PKW sicherungsüberignet wird, der Schuldner aber danach sagt: allabätsch, ist unpfändbar? Das ist doch eine venire contra factum propium oder so...

    Ich habe jetzt den LG-Beshcluß nicht gelesen, halte das Ergebnis, wenn es mit dem von Dir Geschrieben übereinstimmt, für rechtlich nicht haltbar...

  • Die Heilbronner Entscheidung halte ich aus den Gründen, die Schmetterling genannt hat, für abwegig, abartig und abgegessen. Genauso wie allerdings auch dass Amtsgericht Köln, welches das doch meint, mit einer Sicherheitsübereignung verliert der Schuldner seinen Pfändungsschutz gegenüber jedermann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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