Schiedsrichterliches Verfahren; Kosten erstattungsfähig?

  • Hallo liebe Mitstreiter!

    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag vorliegen, in welchen der RA u.a. Kosten für das schiedsrichterliche Verfahren anmeldet (VV 2303 RVG, Fahrtkosten und Postpauschale).

    Sind diese Kosten erstattungsfähig? Ich habe sowas noch nie gesehen und auch in den schlauen Kommentaren nichts Brauchbares gefunden...

    Daher wäre ich für eure Hilfe sehr dankbar!

    Grüße!

  • Bereits jetzt schon mal vielen Dank für die zahlreichen Kommentare!

    Die Gegenseite schreibt dazu lediglich, dass die Kosen nicht festzusetzen sind... Begründet wird dies jedoch nicht.

    Im Zöller, 28. Auflage, Rn. 9 zu § 91 steht, dass diese Kosten zum Rechtsstreit gehören. Die Vorschrift (§ 91 III ZPO) erfasse Verfahren vor Gütestellen. Auch § 15a IV EGZPO erklärt für das Güteverfahren nur die Kosten der Gütestelle zu Kosten des Rechtsstreits. Anwaltsgebühren (VV 2303) seien also nicht erfasst.
    --> also nicht erstattungsfähig?


    Weiter heißt es:
    Sie werden aber regelmäßig notwendige Vorbereitungskosten und damit erstattungsfähig sein.
    --> also doch erstattungsfähig?

    Ich finde das etwas verwirrend und nicht eindeutig...???

  • Vielen Dank für eure Hilfe!
    :)
    Ich habe dem RA jetzt geschrieben, dass ich beabsichtige die Kosten festzusetzen.
    Im Gerold/Schmidt, 18. Auflage, Rn. 16 zu VV 2303 steht sogar auch, dass die Kosten zu erstatten sind gem. § 91 I, II ZPO.

  • In Gerold/Schmidt, 19. Aufl. steht aber bei mir in Anm. 16 zu VV 2303, dass diese Gebühren (von Ausnahmen abgesehen) nicht erstattungsfähig sind.
    Stimmt nicht: siehe * 9.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (24. Januar 2012 um 10:57)

  • In einem Schiedsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.
    Frau B verpflichtete sich den Überhang ihrer Ecke zu beseitigen. Und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von 49,80 Euro wurden der Antragsstellerin (Frau A) auferlegt.

    Da die Antragsgegnerin (Frau B) sich jedoch nicht an den Vergleich gehalten hat, reichte Frau A einen Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO ein. Durch Beschluss wurden der Frau B letztendlich die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Der RA von Frau A reichte nun seine Vergütungsabrechnung ein. Inbegriffen die Kosten des Schiedsverfahrens (VV 2303, VV 1000). Die Gegenseite wendet jedoch ein, dass die Kosten des Schiedsverfahrens nicht festgesetzt werden können, da sie sich in dem Schlichtungsverfahren darauf geeinigt haben, dass Frau A die Kosten trägt.

    Der RA von Frau A erwiderte, dass diese Vereinbarung nur getroffen wurde, da der Schiedsmann der Auffassung war, dass zu einem Vergleich das gegenseitige Nachgeben gehöre und sie deshalb Kosten in Höhe von 49,80 Euro übernommen hat.

    Wie seht ihr das? :gruebel::gruebel:

  • Hallo zusammen,


    darf ich kurz nachfragen:
    Sind die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens (d.h. ein Verfahren nach Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts statt der staatlichen Gerichtsbarkeit) oder die Kosten eines Güteverfahrens/Schlichtungsverfahrens gemeint, wie es bei manchen Rechtsstreitigkeiten als Zulässigkeitsvoraussetzung vor Klageerhebung erforderlich ist (vor der staatlichen Gerichtsbarkeit, siehe z.B. auch § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB für die Hemmung durch ein solches Verfahren). Das wären nämlich zwei völlig getrennte Paar Stiefel

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann bleibe ich bei meinem Beitrag # 12


    ... und ich hätte Bedenken. Der Beschluss in dem Verfahren nach 887 ZPO sollte m.E. nur die Kosten dieses Vollstreckungsverfahrens erfassen, während im Schlichtungsverfahren zuvor ein bestandskräftiger Vergleich geschlossen wurde (so habe ich das jedenfalls vom Sachverhalt her verstanden). Dass der Vergleich auch als bestandskräftig gesehen wurde, ergibt sich m.E. schon daraus, dass sonst ja keine Vollstreckung aus diesem Vergleich möglich gewesen wäre. Wenn aber der Vergleich bestandskräftig ist und seine eigene Kostenregeliung enthält, dann müsste dies auch für die Kostenregelung gelten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo Forum.

    Ich muss mich hier ranhängen:

    Für das vorangegangene Schiedsverfahren beantragt die Klägerin eine 1,8 Gebühr nebst Auslagen.

    Die Beklagte moniert, dass die Anrechnung nach RVG VV 2303 unterblieben ist und erklärt, dass eine 1,5 Gebühr (Mittelgebühr) ausreichend ist.

    Die Klägerin erklärt, dass die Mittelgebühr eine Gebührenreduzierung im Vergleich zur BRAGO darstelle. Dies war durch das RVG nicht gewollt.

    Meiner Meinung nach ist (da "besonders schwierig" und "besonders umfangreich" nicht vorliegen) mehr als eine 1,5 Gebühr nicht zu berücksichtigen.
    Die Anrechnung hat - da Personen und Angelegenheit Schiedsverfahren und streitiges Verfahren identisch sind - ebenfalls zu erfolgen.

    Liegt die Klägerin mit der Angabe der nicht gewollten Gebührenreduzierung richtig?!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Meiner Meinung nach ist (da "besonders schwierig" und "besonders umfangreich" nicht vorliegen) mehr als eine 1,5 Gebühr nicht zu berücksichtigen.


    Nr. 2303 VV ist eine Festgebühr. Die 1,5 unterliegen daher nicht dem § 14 I RVG. Selbst wenn das Verfahren "besonders schwierig" und "besonders umfangreich" gewesen ist, bleibt es bei einem Gebührensatz von 1,5 (allenfalls bei einer Auftraggebermehrheit von zwei Auftraggebern würde sie sich von 1,5 um 0,3 auf 1,8 erhöhen - eine solche liegt aber nicht vor).

    Die Anrechnung hat - da Personen und Angelegenheit Schiedsverfahren und streitiges Verfahren identisch sind - ebenfalls zu erfolgen.


    :daumenrau

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Hallo,
    vor Klageerhebung gab es ein Schlichtungsverfahren (Nachbarschaftsstreitigkeit)
    Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen: Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben


    Der Kläger möchte nun gegen den Beklagten die hälftigen Gerichtskosten des gerichtlichen Verfahrens festgesetzt haben und zudem die hälftigen Kosten des Schlichtungsverfahrens gem. Kostenrechnung des Schiedsamts.


    Dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, ist für mich unstreitig.
    Meine Frage:
    Fallen die vom Schiedsamt in Rechnung gestellten Kosten (§ 45 f. SchAG NRW) unter den Begriff der Gerichtskosten im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO (-> Kosten können hälftig gegen Bekl. festgesetzt werden) oder handelt es sich um außergerichtliche Kosten, die der Kläger selber zu tragen hat?

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