Schiedsrichterliches Verfahren; Kosten erstattungsfähig?

  • Ich würde die (Gerichts-)Kosten des Schiedsamtes als Gerichtskosten im Sinne des §92 I S. 2 ZPO betrachten und sie hälftig gegen die Beklagten festsetzen.
    Ich sehe nicht, warum man sie anders behandeln sollte als die originären Gerichtskosten.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH (Rpfleger 2019, 358 = MDR 2019, 378 = NJW-RR 2019, 378 = JurBüro 2019, 88 = AGS 2019, 144 m.w.N. aus der Rspr. der OLG) gehören zu den Kosten des Rechtsstreites auch die Gebühren der (nicht obligatorischen) Gütestelle, aber eben nicht die dort entstanden Anwaltskosten (s. Rn. 10).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Der BGH hat sich jetzt der Meinung angeschlossen, wonach die RA-Kosten auch eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens nicht zu den (Vorbereitungs-)Kosten des (nachfolgenden) Rechtsstreites gehören. Sie sind also nicht festzusetzen. Zuvor hatte er in diese Richtung bereits schon für die freiwilligen Schlichtungsverfahren entschieden, worauf er jetzt bei Rn. 8 hinweist.

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