Betreuung wurde für Minderjährigen angeordnet

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade.

    Der Betreute ist am 01.12.2011 18 Jahre alt geworden.
    Mit Beschluss vom 05.10.2011 wurde jedoch bereits eine Betreuung für ihn angeordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt.

    Diese hat jetzt ihre Vergütung beantragt für den Zeitraum vom 06.10.2011 bis 05.01.2012.

    Hat sie nicht erst ab Volljährigkeit des Betreuten einen Vergütungsanspruch ?

    Bin mir da gerade etwas unsicher.

    Wie seht ihr das ?

  • Zitat

    Hat sie nicht erst ab Volljährigkeit des Betreuten einen Vergütungsanspruch ?


    Ja.
    Betreuung kann nur für Volljährige eingerichtet werden. (Steht auch meist in den Beschlüssen "mit Wirkung ab".)
    Daher beginnt das Vergütungsquartal erst ab dem 18. Geburtstag.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hallo !

    Komme noch mal auf den oben beschriebenen Fall zurück.

    Die Betreuerin hat jetzt ihren Antrag erst ab Eintritt der Volljährigkeit gestellt.
    Der Betreute ist am 07.12.2011 18 Jahre alt geworden.Der Antrag wurde für den Zeitraum vom 07.12.2011 bis 06.03.2012 gestellt.

    Die Betreuung wurde am 18.10.2011 angeordnet.
    Wie sieht das jetzt hier mit den Stundensätzen aus ?
    Muss ich hierbei doch den Betreuungsbeginn am 18.10.2011 beachten ? Demnach wäre ein Teil des oben genannten Zeitraums bereits im 2.Quartal des ersten Betreuungsjahres.
    Oder setze ich für den o.a.Zeitraum jeweils die Stundensätze für das 1.Quartal des Betreuungsjahres , also 4,5 Stunden an ? Der Betreute ist mittellos und lebt im Heim.


  • Der Betreute ist am 07.12.2011 18 Jahre alt geworden.Der Antrag wurde für den Zeitraum vom 07.12.2011 bis 06.03.2012 gestellt.

    Wenn die Betreuung am 07.12.2011 begann, kann die Berufsbetreuerin erst am 08.12.2011 Vergütung verlangen.

  • Bei dieser "Vorratsbestellung" mache ich eine Ausnahme. Sie soll ja die Nahtlosigkeit der Möglichkeit der Vertretung gewährleisten.
    Im Normalfall wird die Bestellung "am ..." wirksam; bei der Vorratsbestellung "ab...". Ob das das Gelbe vom Ei ist, weiß ich nicht.

    Grundsätzlich:
    Im Normalfall tritt die Vertretungsmacht mit dem Wirksamwerden der Bestellung des Betreuers ein. Der Betreuer läuft sich sofort die Hacken ab, erhält aber erst ab einen Tag später sein Geld in pauschaler Form. Letztendlich kann es ihm egal sein, ob er ab 07.01. oder ab 08.01. seine volle Pauschale erhält. Ich halte das dennoch nicht für sachgerecht, denn nach Ende der Betreuung inmitten eines Vergütungsmonates stecken schon ein paar Euro drin, je nachdem, ab welchem Tag ich rechne.


  • Der Betreute ist am 07.12.2011 18 Jahre alt geworden.Der Antrag wurde für den Zeitraum vom 07.12.2011 bis 06.03.2012 gestellt.

    Wenn die Betreuung am 07.12.2011 begann, kann die Berufsbetreuerin erst am 08.12.2011 Vergütung verlangen.

    Da ich grade einen solchen Fall auf dem Tisch habe - endlich (!) kann ich Dir einmal widersprechen, Grisu. :D

    Fröschle hat im Münchener Kommentar, VBVG § 5, Rn. 33 ff. wunderbar, also selbst für mich verständlich, dargelegt, dass § 5 Abs. 4 VBVG nur versehentlich nicht auch auf § 187 Abs. 2 S. 1 BGB und § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB verweist. Die Volljährigkeit, § 2 BGB, tritt (wegen § 187 Abs. 2 S. 2 BGB) mit Beginn des 18. Geburtstags ein; es geht also gerade nicht um ein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB.

    Nachklapp: So im Ergebnis auch LG Erfurt, 2 T 154/09:
    Bei der Bestimmung des Vergütungszeitraums für die Betreuertätigkeit ab Volljährigkeit des Betreuten ist der Tag des Eintritts der Volljährigkeit mit einzurechnen.
    Mit dem ausdrücklichen Verweis auf § 187 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber nach Dafürhalten der Kammer aber lediglich klargestellt, dass für die Bestimmung des Beginns des Vergütungszeitraumes das Prinzip der sogenannten „Zivilkomputation“ anzuwenden ist, wonach sich ein Zeitraum nur nach ganzen Tagen und nicht etwa nach seiner natürlichen Länge, also nach Stunden und Minuten (sog. „Naturalkomputation“) berechnet ... Bildet – wie vorliegend im Falle des § 1908 a BGB – ohnehin der Beginn eines ganzen Tages das entscheidende Moment, so stellt sich die Frage nach den jeweiligen Berechnungsarten von vorneherein nicht, so dass sich für diesen Fall ein ausdrücklicher Verweis auf § 187 BGB erübrigt.
    Der Verweis auf § 187 Abs. 1 BGB ist somit nur dann von Bedeutung, wenn die Wirksamkeit der Betreuerbestellung von einem weiteren Rechtsakt, nämlich der Bekanntgabe der Entscheidung ( § 69 a Abs. 3 FGG) abhängig ist, nicht aber – wie vorliegend im Falle des § 1908 a BGB - die Betreuerbestellungen nach vorheriger Bekanntgabe ohne weiteren Rechtsakt, d.h. automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam wird
    http://www.juris.de/jportal/portal…&doc.hl=1#rd_13
    Daher Vergütung im Beispielsfall schon ab 7. Dezember 2011.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (16. Oktober 2012 um 16:47) aus folgendem Grund: Rechtsprechung nachgeliefert

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