Mitteilungsrückstände und § 70 VVG

  • Kai (19.01.2005)

    Klar, Rückstände bei den Grundbuchämtern sind schon vom Grundsatz ärgerlich. Ich möchte allerdings nur auf einen Teilaspekt hinweisen:

    Mitteilungsrückstände (nicht Eintragungsrückstände) können unter dem Blickwinkel des § 70 VVG für die Kündigung der Gebäudeversicherungen gefährlich/haftungsträchtig sein.

    Ist der Eigentumswechsel eingetragen, die Mitteilung darüber erst nach der 1-Monats-Frist verschickt worden, ist die Kündigungsfrist eigentlich abgelaufen. Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erwartet von den Versicherern in einem solchen Fall Kulanz, darauf gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch.




    Ulf (20.01.2005)

    Wie kommst Du nur immer auf diese Themen, Kai!?!?!

    Wie wäre denn die eventuelle Gefahr zu beheben? Alle Eigentumsumschreibung mitteilungstechnisch bevorzugen und dafür Grundschulden liegen lassen? Außerdem kann jeder Erwerber sofort nach Umschreibung herkommen und sich einen Auszug abholen. Damit müsste er ja auch kündigen können.

    Ich meine nicht, dass man in diesem Zusammenhang den Mitarbeitern des Gerichts irgendwie einen Vorwurf machen könnte und eventuelle Ansprüche daraus herleiten könnte.

    Kai (20.01.2005)

    Tja, Ulf, was soll ich dazu sagen?

    Ich hoffe, Deine Äußerung war nicht augenrollend gemeint?

    Ein Rechtfertigungsversuch:

    Zum einen kenne ich einen Notarmitarbeiter, der mich immer auf solche Sachen bringt.

    Daneben bin ich für Tellerrandthemen immer zu haben. Für die Zeitschrift des BDR Hamburg suche ich immer nach solchen Sachen für kleine Artikel, um ein wenig die Folgen gerichtlichen Handels zu beleuchten. Auch wenn das jetzt hochtrabender klingt, als es gemeint ist.

    Drittens ist es möglich, dass ich hier einfach nur mal eine aufgeschnappte These in die Runde werfe, wie den Löwen ein Stück Fleisch, und gucke, ob und wenn ja was passiert. Mit Rohrkrepierern muss man dabei natürlich rechnen.

    Dritte werden schlicht sagen: "Der hat zuviel Zeit und keine Kinder!"

    Zur Sache: Ok, es ist wohl mehr ein theoretisches Problem. Aber: Woher soll denn unser armer Erwerber wissen, wann die Umschreibung erfolgt? Die Geschäftsstellen werden sich bedanken, wenn die Erwerber noch mehr als bisher jede Woche anfragen, ob die Eintragung schon erfolgt ist.


    Ulf (21.01.2005)

    Nein, nein, keine Angst! Meine Äußerung war keinesfalls kritisch oder negativ gemeint! Ich war aber wirklich über die Frage erstaunt. § 70 VVG hatte ich vorher nie gelesen und auch das Problem an sich war mir völlig unbekannt. Mir ist auch nicht bekannt, dass hier jemals ein Notar oder ein Beteiligter mit diesem Hintergrund bevorzugte Benachrichtigung verlangt hat. Ich habe auch nicht geschriben (und nicht gemeint), dass es nicht interessant wäre, auch mal solchen Gedanken nachzugehen!

    Die hiesigen Notare kennen die Zuständigkeiten der RPfls. und deren ungefähre Bearbeitungszeiten unter normalen Umständen. Die können damit schon relativ gut "vorhersagen", wie lange die Eintragung in etwa dauern wird. Einige haben auch Anschluss ans SolumStar-System und können selbst nachsehen, ob sich was getan hat. Damit können die ihre Mandanten schon ganz gut informieren, so dass gar nicht viele Beteiligte direkt hier nachfragen müssen. Und wenn's dann doch mal einer tut... OK!



    Kai (01.04.2005)

    Ist ja ein Witz, auf der Einladung zum nächsten Treffen zwischen GB-Rechtspflegern und der Hamburger Notarkammer findet sich u.a. der TOP Dauer von Eintraggungsmitteilungen (wegen Kündigung von Versicherungen etc.).

    Das ist das Thema wohl nicht so ganz nur theoretischer Natur [Blockierte Grafik: http://images.forum.onetwomax.de/images/i15.gif]

    Ulf

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