Kosten für sonstige Fürsorgetätigkeit?

  • Hab ein Kind, das aus nem Erbfall des Opas 80000,00 € geerbt hat. Mutter hatte in dem Erbfall des KV die "Verwaltung des Erbes entzogen" bekommen und TV wurde angeordnet. Daher sah ich mich in der Pflicht zu prüfen, ob Bedenken bestehen, sie das Geld des Opas verwalten zu lassen. Hab auf Maßnahmen verzichtet und lass mir nun jährlich die Kontoauszüge und Nachweise über Abhebungen schicken. Klappt auch prima. Überleg jetzt, ob ich Kosten erheben muss??? Dachte an Jahresgebühren (wie bei der Pflegschaft) aber das gibt das Gesetz gar nicht her. Erheb ich dann einmal ne Gebühr nach 1310???
    Wer kann helfen????

  • Ja, es kann höchsten einmalig eine Gebühr nach VV 1310 sein. Gegenstandswert ist das "Interesse" an der Tätigkeit des Familiengerichts, also keinesfalls der volle Wert. Man sollte vielleicht 1500 € festsetzen (wenn schon für das gesamte Sorgerecht 3000 € festgesetzt werden, muss für einen kleinen Teil davon der Wert sicherlich niedriger ausfallen). Dann bedarf es nach § m81 Abs. 1 FamFG einer Kostenentscheidung, also der Bestimmung eines Kostenpflichtigen. Ich würde hier entweder von der Kostenerhebung ganz absehen (was kommt schon bei einer 0,5-GEbühr aus 1500 € an "Verlust" für die Staatskasse heraus) oder die Kosten dem Kind auferlegen, dessen Interessen hier schließlich wahrgenommen werden. Das Vermögen rechtfertigt das und § 81 Abs. 3 FamFG steht dem nicht entgegen.

  • Versteh nicht, warum hier überhaupt eine weitere Fürsorgetätigkeit "entwickelt" wurde.

    Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist doch das Kindesvermögen der "Aufsicht" des Familiengerichtes entzogen.
    Für mich bereits aus diesem Grund ein Anlass, die Kosten niederzuschlagen.

  • Versteh nicht, warum hier überhaupt eine weitere Fürsorgetätigkeit "entwickelt" wurde.

    Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist doch das Kindesvermögen der "Aufsicht" des Familiengerichtes entzogen.
    Für mich bereits aus diesem Grund ein Anlass, die Kosten niederzuschlagen.

    Lt. SV sind es zwei Erbfälle:

    1. Vater des Kindes, der TV angeordnet hat
    2. Großvater des Kindes.

    Im "Entzug"der Vertretungsberechtigung der Kindesmutter im 1. Erbfall sah die Netti einen Anhaltspunkt, dass man die Eignung der Mutter mal überprüfen sollte.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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