
Zitat von
Andy.K

Zitat von
Kleiner Falke
Wenn für einen Schuldner Beschlüsse mit unterschiedlichen Freibeträgen erlassen werden, wie sollte sich aus deiner Sicht die Bank verhalten. Freibetrag in der Höher für den Kunden wie für Rang 1 festgelegt?
Beschlüssen mit verschiedenen Freibeträgen hat es doch auch schon in der Vergangenheit gegeben. Zum Beispiel: 1. Gläubiger = Unterhaltsgläubiger 2. Gläubiger: Freigabebeschluss aus 2006 3. Gläubiger: Freigabebeschluss aus 2011 (mit höherem bezifferten Freibetrag, da Pfändungstabelle angepasst) .... Das ist doch keine Folge des P-Kontos, und in der Vergangenheit mussten die Banken auch damit umgehen. Solange der Freibetrag bei den nachrangigen Gläubigern höher ist, ist es ja auch kein Problem. Ist der Freibetrag beim 1. Gläubiger dagegen beispielsweise 1400 und bei dem Folgegläubiger nur 1350, bekommt der Schuldner dann eben auch nur 1350, da alles was über 1400 ist, an Gläubiger 1 abzuführen ist, zu den 1400 greift aber dann die Pfändung 2, sodass 50 an den Gläubiger 2 abzuführen sind und der Schuldner nur einen Freibetrag von 1350 haben kann. Das muss sich doch alles irgendwie auch EDV-mäßig umsetzen lassen.
Für mich ist das nicht unbedingt ein Problem der EDV. Wenn – sicherlich nicht bei jedem Schuldner – die Festsetzung des Freibetrages individuell für jede Pfändung erfolgen kann, ist doch die Ermittlung der richtigen Umsetzung des erlassenen Beschlusses für den Rechtspfleger kaum mehr möglich. Und die Aussagen der Schuldner sind, wie hier schon oft festgestellt oft nur… Müsste dann nicht der Drittschuldner bei Problemen immer formell angehört werden?
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