Es ändert sich doch im Ergebnis nichts daran, dass ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und der andere nicht. Sicher, nach altem Recht war dieses problematische Ergebnis durchaus möglich. "Richtig" war es jedoch nicht. Wenn jetzt ein Instrument besteht, solche Unschärfen zu vermeiden, warum sollte man es nicht nutzen.
Das ändert sehr wohl etwas daran. § 850 c Abs. 4 ZPO hängt davon ab, ob der Gläubiger die Berücksichtigung beantragt oder nicht. Es gibt jetzt auch kein Instrument, "solche Unschärfen zu vermeiden", denn über § 850 c Abs. 4 ZPO gelangt man auch über § 850 k Abs. 4 ZPO, und zwar im Rahmen des rechtlichen Gehörs an einzelne Gläubiger.
Aus dem Wortlaut des Abs. 5 ergibt sich bereits, dass diese Ansicht eigentlich falsch sein muss. In Enger Auslegung müsste der Schuldner dann nämlich auch für jede Vollstreckungsmaßnahme eine Bescheinigung vorweisen, was im Ergebnis nicht richtig sein kann. So erfolgt - entgegen den Prinzipien der Einzelvollstreckung - bei den Beträgen nach § 850k Abs.2 immer eine pauschale Freigabe. Wünscht ein Gläubiger ein anderes Ergebnis, so obliegt es ihm, das Gericht mittels eines Antrags nach § 850k Abs. 4 zu bemühen.
Natürlich gibt es nur eine Bescheinigung, einzelne Gläubiger können das aber abändern lassen. Wenn es aber sofort über das VG geht, kommt es zu diesen unterschiedlichen Ergebnissen gleich sofort, dann entspricht der Abänderungsantrag eines einzelnen Gläubigers dem, was er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einwendet.