Zuständigkeit und Vorgehen bei Anträgen nach § 850 k ZPO

  • Hallo, ich habe folgendes Problem als blutiger Vollstreckungsanfänger:
    Schuldner kommt vorbei und lässt einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrages protokollieren. Ich stelle fest, dass ich nicht zuständig bin, da Schuldner im Ort x wohnt und leite daher den Antrag weiter.
    Nun meldet sich von dort der Rechtspfleger und meint, dass er sich nicht zuständig fühle, weil der Schuldner zwar hier wohnt, aber er in seinem Register keine Pfübs findet. Daher muss wohl ein anderes Gericht die Pfübs erlassen haben und dieses sei dann zuständig.
    Abgesehen davon sehe er kein Rechtsschutzbedürfnis, da ihm kein Nachweis über die Pfändung vorgelegt wurde.

    Daher meine Fragen:
    1. Wer ist denn letztlich für solche Anträge nach §850k ZPO zuständig.
    Stellt ein 850k-Antrag eine neue „Vollstreckungsmaßnahme“ dar (weshalb es dann nur auf den aktuellen Wohnsitz ankäme) oder ist es eine weitere Vollstreckungsmaßnahme, so dass das Gericht, das die Pfübs erlassen hat, zuständig ist. Was dann aber wieder problematisch ist, da bei häufigem Umzug mehrere Gerichte Pfübs erlassen haben könnten. Und eigentlich soll diese Entscheidung gegen alle Gläubiger wirken. Dann müsste der Schuldner an jedes Gericht seiner Vergangenheit und alle sollten auch noch irgendwie gleich entscheiden?!
    2. Sollten vor Entscheidung die Gläubiger angehört werden?
    Nach unserer Meinung ist diese Entscheidung keine, bei der die Gläubiger zu beteiligen sind, weshalb wir weder die Gläubiger anhören, noch diese in Rubrum aufnehmen.
    Abgesehen davon, wenn der Schuldner eine Bescheinigung nach 850 k bekommt, hört die bescheinigende Stelle auch keine Gläubiger an, warum dann wir als Gericht?
    3. Sollte man sich nachweisen lassen, dass das Konto tatsächlich als P-Konto geführt wird und vor allem auch, dass Pfändungen vorliegen oder kann man sich auf den Vortrag des Schuldners verlassen, wenn dieser mitteilt, dass er ca.1028 Euro frei hat und die Bank ihm das restliche Geld nicht geben möchte.
    Ich ging bisher davon aus, dass ich mich auf diese Angaben verlassen kann und vor allem auch ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, da eine Pfändung vorliegen MUSS, da er sonst sein gesamtes Guthaben bekäme.
    Danke im Voraus für eure Hilfe!!!

  • Vgl. zu einem Antrag nach § 850g: BGH Rpfleger 1990, 308
    Vgl. zu einem Antrag nach § 850f: OLG München Rpfleger 1985, 154

    Es spricht vieles dafür, dass sich auch die Zuständigkeit für einen §850k Antrag nach dem Gericht richtet, dass ursprünglich für den PfüB Erlass zuständig war (hält man die Meinung der beiden Obergerichte nicht für "nicht überzeugend" wie Stöber (Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 2 zu § 828) es tut ;) )

  • AG Plön, Beschluss vom 16.6.2011 -19 M 63/11- veröffentlicht bei juris

    Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Bestimmung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 bzw. 5 ZPO durch das Vollstreckungsgericht liegen erst vor, wenn das Pfändungsschutzkonto des Schuldners einer Pfändung unterliegt.


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Beschluss/page2


    Im übrigen gehe ich davon aus, dass im vorliegenden Fall ein öffentlicher Gläubiger (nach der AO bzw. im Verwaltungszwangsverfahren) vollstreckt. Der wäre dann auch grundsätzlich die richtige Anlaufstelle.


    Art. 103 Abs. 1 GG
    Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

  • Wir halten daher fest:

    1. § 850k Abs. 4 ZPO Antrag nur möglich, wenn P-Konto eingerichtet ist und Pfändung vorliegt.

    2. Für die Bearbeitung des Antrags ist die Stelle zuständig, die die Pfändung ausgebracht hat.

    3. Diese Stelle muss nicht unbedingt ein Amtsgericht sein, sondern dies kann auch eine Behörde (vgl. u. a. AO) sein.

    4. Da die Threadstarterin die Pfändung offenbar nicht ausgebracht hat, ist und war sie nicht zuständig. Sie wird auch nicht dadurch zuständig, dass der (ggf. ebenfalls nicht zuständige) Rechtspfleger an einem anderen Gericht sich ebenfalls nicht zuständig oder es ggf. auch tatsächlich nicht ist.

    5. Solange der Schuldner nicht vorträgt, welche Stelle die Pfändung ausgebracht hat (wird ihm spätestens der Drittschulder verklickern, wenn man er selbst schon seine Verbindlichkeiten nicht mehr im Überblick hat) ist er gekniffen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das ist ja nun schön und gut, aber was ist wenn mehrere Amtsgerichte einen Pfüb erlassen haben (auf Grund Umzugs des Schuldners ist das ja möglich)

    Ich habe jetzt einen Pfüb der von uns gegen den S erlassen wurde gefunden und daher den Beschluss, ohne den Gläubiger ins Rubrum aufzunehmen, gemacht und dem Gläubiger zur Kenntnis geschickt.

    Aber die anderen Gläubiger bei anderen Gerichten bekommen von alledem ja nichts mit und ich kann sie nicht einbeziehen, weil ich keine Daten hab.

    Ich kann schlecht vom Schuldner als Voraussetzung für den Beschluss die Vorlage aller Pfübs, die auf dem Konto sind, verlangen, oder?

    Das rechtliche Gehör ist mir schon klar, nur wie soll ich es gewähren, wenn mir die Daten fehlen?

    Und mein Beschluss wirkt ja gegen alle Gläubiger, oder sehe ich das falsch?

  • Und mein Beschluss wirkt ja gegen alle Gläubiger, oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst du falsch-

    Ich würde schon sauer werden, wenn irgend ein Amtsgericht in meine Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingreift.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Über die Zuständigkeit, wenn mehrer Vollstreckungsgerichte befasst sind, kann man sich bestimmt gut streiten oder formal über § 36 ZPO gehen.

    Ich würde meine Zuständigkeit annehmen, wenn über mein Gericht eine noch nicht abgeschlossene Zwangsvollstreckung erfolgt ist.

    Gem. § 130 ZPO ist es Aufgabe des Schuldners, die Parteien des Verfahrens und mithin die weiteren Gl. nebst Grundlage zu benennen und zu belegen.

    lupo: Die Stadtkasse wird sich kaum der Rechtswirkung einer gerichtlichen Erhöhung des monatlich unpfändbaren Betrages versperren können, ebenso, wie spätere Gl. mit einer entsprechenden Bestimmung der Stadtkasse leben müsste, welche diese in ihrer eigenen Zuständigkeit getroffen hat.

    Es erfolgt ja kein unmittelbarer Eingriff in die Pfändungs- und Überweisungsverfügung, jedoch werden die Parameter der Zugiriffs neu definiert.

  • Über die Zuständigkeit, wenn mehrer Vollstreckungsgerichte befasst sind, kann man sich bestimmt gut streiten oder formal über § 36 ZPO gehen.

    .

    kann man nicht.
    Es sind ja nicht mehrere Vollstreckungsgerichte/Vollstreckungsbehörden beteiligt, sondern immer nur eins pro Fall. Und dieses trifft eine Einzelfallentscheidung.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Was jedoch der Systematik des P-Kontos, welches den Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung durchbricht, widerspricht.

    war das jetzt das Totschlagargument?:gruebel:

    Woraus leitest du deine Meinung her? Den unpfändbaren Betrag, soweit er über den Grundbetrag hinausgeht, legen die berufenen Stellen nach Absatz 5 fest, die Bank als Drittschuldnerin hält sich daran. Nur im Einzelfall, auf Antrag, kann das VG was ändern.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (24. Januar 2012 um 13:10) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Vorliegend geht es um einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, also ein Abweichen vom Normalfall.

    Hier wird neu definiert, in welchem Umfang das Guthaben nicht der Pfändung unterworfen ist und nicht, inwiefern eine einzelne Pfändung eingeschränkt oder aufgehoben wird.

    Mir ist bekannt, dass vereinzelt die Auffassung vertreten wird, diese Entscheidung wirkt nur gegen einen bestimmten einzelnen Gläubiger, wobei sich dies aus dem Gesetz nicht herleiten lässt.

    PS: Totschlagen ist nicht beabsichtigt.

  • Was jedoch der Systematik des P-Kontos, welches den Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung durchbricht, widerspricht.

    Ich habe von diesem Durchbrechen noch nie was gehalten.

    Stellt der Schuldner Anträge nach § 850 k (Abs. 4 oder 5), so muss er das bei mir in allen seinen hier anhängigen Verfahren machen, ich gebe jedem der Gläubiger rechtliches Gehör und erlasse in jedem Verfahren auch einen Beschluss. Unter Umständen muss dieser - je nach Einwand der Gläubiger - nicht überall zu dem gleichen Ergebnis führen.

    Mit meinem Verharren am Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung komme ich auch gar nicht zu solchen Fragen, wer für was zuständig ist, wenn PfÜBs von verschiedenen Gerichten ergangen sind: Dann muss das ganz einfach jeder für seine Verfahren machen.

    Das Durchbrechen des Prinzips der Einzelzwangsvollstreckung, wie hier von einigen favorisiert, führt zu mehr Fragen als Antworten (Zuständigkeit, rechtliches Gehör, in welchen Akten, wie sieht im Rubrum ein Beschluss aus etc....).

  • Das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung ist -bei Verfahren bei denen das Vollstreckungsgericht durch Beschluss zu entscheiden hat- nur bei § 850l ZPO (in der Fassung ab 01.01.2011) durchbrochen.


  • Ich habe von diesem Durchbrechen noch nie was gehalten.

    Stellt der Schuldner Anträge nach § 850 k (Abs. 4 oder 5), so muss er das bei mir in allen seinen hier anhängigen Verfahren machen, ich gebe jedem der Gläubiger rechtliches Gehör und erlasse in jedem Verfahren auch einen Beschluss. Unter Umständen muss dieser - je nach Einwand der Gläubiger - nicht überall zu dem gleichen Ergebnis führen.

    Wenn ich deine Ausführungen lese, wäre es doch denkbar, dass du bei unterschiedlichen Gläubigern zu unterschiedlichen Freibeträgen für den Schuldner kommen könntest.

  • Ich verstehe so ganz dein Problem nicht.

    Für den Pfüb den dein AG erlassen hast, bist du zuständig. Du nimmst den Antrag auf, hörst ggf. den Gläubiger an und entscheidest dann mit Beschluss, wo der Gl. auch im Rubrum aufgeführt ist.

    Hat der Schuldner weitere Pfändungen bei anderen Amtsgerichten, dann muss er eben (wenn es schnell gehen soll und die AGe nicht so weit weg liegen) selbst hinfahren oder du nimmst den Antrag nur auf und schickst ihn an das zuständige AG. Wie dieses dann entscheidet, ist nicht mehr dein Bier.

    Gegebenenfalls kommen dann die unterschiedlichen AGs zu unterschiedlichen Ergebnissen. Aber das ist eben nicht dein Bier.

  • Ich schließe mich der Meinung an, dass auch bei § 850 k Abs. 4 immer für jeden Gläubiger ein Beschluss nötig ist. Alles andere würde nämlich auch verhindern, dass z.B. ein Gläubiger auch eine Absenkung des Freibetrages beantragen kann bzw. nach § 850 Abs. 3 ZPO gepfändet wurde. Und dass sich dann verschiedene pfändbare Beträge ergeben, ist die Folge davon.

  • Ich sehe es nicht so, dass das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung nur bei 850l durchbrochen wird, mindestens ist das auch der Fall bei 850k I (was unstreitig sein dürfte), ziemlich sicher auch bei 850k V, der "nur" den Nachweis für 850k I betrifft.
    Bei 850k IV wird die Sache allerdings haarig, keine Frage.
    Der antragstellende Gläubiger wäre gegenüber vorrangig pfändenden Gläubigern, die keinen Antrag gestellt haben, nicht im Vorteil, wenn man nicht einzelfallabhängig entscheiden würde.
    Andererseits stellt sich die Frage, ob er durch seinen Antrag denn einen direkten Vorteil haben muss. Letztlich profitiert er trotzdem, da die ihm vorgehenden Gläubiger schneller bedient werden und er damit letztlich auch schneller bedient wird. Mir stinkt es an dieser Stelle auch, dass ein Gläubiger profitieren würde, der sich selbst nicht kümmert. Das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung wäre mit hier deutlich lieber. Aber es passt nicht zum Gesamtkonzept des P-Kontos, dass es nur einen pfändungsfreien Betrag gibt. Und wenn das Vollstreckungsgericht in jedem Fall einzeln entscheidet, kommen ganz sicher auch mal unterschiedlich hohe pfändungsfreie Beträge dabei heraus, was dann die Kreditinstitute "ausbaden" müssten.
    Und ja: alle diese Probleme würde es nicht geben, wenn man weiter das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung durchgehend annimmt. Das wäre viel einfacher.
    Aber der Gesetzgeber wollte diese Durchbrechung mit dem P-Konto erreichen (weil dann ja alles viel einfacher werden würde!). Leider ist der Gesetzgeber offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Bockmist, den er verzapft hat, in der Gesamtschau zu überblicken. Sonst gebe es diese Unklarheiten nicht.

    Bisher musste ich über so einen Fall glücklicherweise noch nicht entscheiden.


  • Wenn ich deine Ausführungen lese, wäre es doch denkbar, dass du bei unterschiedlichen Gläubigern zu unterschiedlichen Freibeträgen für den Schuldner kommen könntest.

    Das ist durchaus denkbar: Man denke nur an die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigenen (mehr oder weniger hohen) Einkommen. Der Eine Gläubiger beantragt, den Ehegatten nicht als unterhaltsberechtigte Person zu zählen, der andere nicht. Hier kämen schon 2 verschiedene Beträge heraus. Weitere Beispielfälle sind sicher denkbar, insbesondere dann, wenn es etwas schwierig wird, insbesondere bei schwankendem Einkommen und gewissen Einkommensbestandteilen. Selbst bei Entscheidungen nach Abs. 5 sind unterschiedliche Ergebnisse denkbar, wenn es z.B. um die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten geht. Stimmt nämlich ein Gläubiger dem Antrag des Schuldners zu, haben wir das zu berücksichtigen - wenn ein anderer im Rahmen des rechtlichen Gehörs berechtigte Einwände bringt, kann das zu einem anderen Ergebnis führen.
    Für mich ist auch Abs. 5 nach dem Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung (in jedem Verfahren eine Entscheidung, jedem Gläubiger rechtliches Gehör) abzuhandeln. Wir erteilen hier keine "Bescheinigungen", sondern treffen als Gericht "Entscheidungen", bei denen auch der Gläubiger im Rubrum zu erscheinen und jeder von ihnen ein Rechtsmittel hat.

  • Das ist durchaus denkbar: Man denke nur an die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigenen (mehr oder weniger hohen) Einkommen. Der Eine Gläubiger beantragt, den Ehegatten nicht als unterhaltsberechtigte Person zu zählen, der andere nicht. Hier kämen schon 2 verschiedene Beträge heraus.


    Das ist in der Vergangenheit durchaus denkbar gewesen, allerdings ein unsäglicher Umstand. Entweder wird eine Unterhaltsberechtigte Person ganz oder Teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Guthabend berücksichtigt oder nicht. Es ändert sich doch im Ergebnis nichts daran, dass ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und der andere nicht. Sicher, nach altem Recht war dieses problematische Ergebnis durchaus möglich. "Richtig" war es jedoch nicht. Wenn jetzt ein Instrument besteht, solche Unschärfen zu vermeiden, warum sollte man es nicht nutzen.

    Für mich ist auch Abs. 5 nach dem Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung (in jedem Verfahren eine Entscheidung, jedem Gläubiger rechtliches Gehör) abzuhandeln. Wir erteilen hier keine "Bescheinigungen", sondern treffen als Gericht "Entscheidungen", bei denen auch der Gläubiger im Rubrum zu erscheinen und jeder von ihnen ein Rechtsmittel hat.


    Aus dem Wortlaut des Abs. 5 ergibt sich bereits, dass diese Ansicht eigentlich falsch sein muss. In Enger Auslegung müsste der Schuldner dann nämlich auch für jede Vollstreckungsmaßnahme eine Bescheinigung vorweisen, was im Ergebnis nicht richtig sein kann. So erfolgt - entgegen den Prinzipien der Einzelvollstreckung - bei den Beträgen nach § 850k Abs.2 immer eine pauschale Freigabe. Wünscht ein Gläubiger ein anderes Ergebnis, so obliegt es ihm, das Gericht mittels eines Antrags nach § 850k Abs. 4 zu bemühen.

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