Hilfe Ordnungshaft

  • Hallihallo!

    Vollstrecke gerade Ordnungshaft. Zugrunde liegt ein UnterlassungsVU. Ordnungsgeld war nicht beitreibbar. Nunmehr habe wurde HB erlassen. Jetzt ruft mich der mit der Vollziehung des HB befasste GV an und meint, der VU weint bittere Tränen und trägt vor, dass der zugrunde liegende Sachverhalt falsch ist. Was nun? Bitte helft mir, bin schon total :schock: :wall: :heul:

  • Der Vortrag des Unterlassungssschuldners ist ohne Relevanz. Das VU ist im Zweifel rechtskräftig. Haft und Haftbefehl sind vom Richter angeordnet/erlassen. Soll der Verurteilte doch das zulässige Rechtsmittel (§ 793 ZPO) hiergegen einlegen, das allerdings nicht aufschiebend wirkt. Der Richter kann dann die Anwendung des § 572 I ZPO prüfen.

  • ...der VU weint bittere Tränen und trägt vor, dass der zugrunde liegende Sachverhalt falsch ist.



    ...tut der VU das nicht des öfteren? ;) Ich denke, bevor es zu dieser Maßnahme gekommen ist, hat er wohl genügend Zeit gehabt um sich dementsprechend zu äußern!
    Ansonsten: :nixweiss:

  • Hallo,

    ich denke auch, dass der Schuldner genug Zeit hatte, seine Darstellung zu präsentieren.

    Ich frage mich nur, warum der GV da bei Gericht anruft :gruebel: ? Er hat den HB und muss doch eigentlich nur die ZV-voraussetzungen prüfen (Titel-Klausel-Zustellung).

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Das ist sowieso ein "Bauchwehverfahren". Ich denke auch, dass der GV ihn verhaften muss, aber der GV sieht das irgendwie anders. Hab jetzt an das Richterlein verwiesen. Das wird sich freuen:eek:

  • Also ein HB ist zunächst ein HB. Tränen hin oder her.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallihallo!

    Vollstrecke gerade Ordnungshaft. Zugrunde liegt ein UnterlassungsVU. Ordnungsgeld war nicht beitreibbar. Nunmehr habe wurde HB erlassen. Jetzt ruft mich der mit der Vollziehung des HB befasste GV an und meint, der VU weint bittere Tränen und trägt vor, dass der zugrunde liegende Sachverhalt falsch ist. Was nun? Bitte helft mir, bin schon total :schock: :wall: :heul:


    Hallo,

    spielt sich das Ganze vielleicht beim AG Worms ab?

    Gruß HansD

  • Hallo Ihr Lieben! Noch eine dumme (?) Frage als Nachtrag. Meine Richterin hat mich gefragt, nach welchen §§ díe Ordnungshaft vollstreckt wird. Es handelt sich hierbei um eine Ordunungshaft nach ZPO (§890 ZPO). Die Strafvollstreckungsordnung gilt ja schon mal nicht, oder? Ich find dazu gar nichts :(

    P.s.: Ich bin nicht vom AG Worms!

  • Hallo...also es wird nach § 171 StVollzG erfahren, danach gelten hier die Vorschriften wie beim Vollzug von Freiheitsstrafe

    Hatte auch schon so `n Fall ...konnte den RI aber überzeugen, dass der AG unauffindbar ist und die Verjährungsfrist fast rum war... RI hat dann seinen Beschluss aufgehoben ...wegen was auch immer... Gruß Dani PCH

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