§ 120 III ZPO und II. Instanz

  • Hallo zusammen,

    folgenden Fal´l hab ich grad (in der SuFu hab ich nix gefunden):

    Dem Kläger ist PKH mit Raten bewilligt. Der Beklagte wird in die Kosten verurteilt.
    Der Kl-Vertr beantragt nun, dass die Ratenzahlung eingestellt wird.

    Gleichzeitig geht das Verfahren in die II. Instanz.

    Was mach ich denn? Hab leider keine Kollegen, die ich fragen kann, und bin vollkommen hilflos...

    Dank euch schon mal,

    yacarta

  • Was mach ich denn?


    Schreiben an Kläger, dass die Rateneinstellung (noch) nicht erfolgt und dann u. m. A. dem Beschwerdegericht z. w. V.

    Grund: Solange über die Beschwerde noch nicht abschließend durch die II. Instanz entschieden ist, ist die Kostenentscheidung der I. Instanz noch nicht rechtskräftig. Da daher noch nicht feststeht, dass der Beklagte in die Kosten verurteilt bleibt, kann auch noch keine abschließende Beurteilung nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO getroffen werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (24. Januar 2012 um 22:09)

  • Mann Ernst P. hast Du heute eine Sauklaue:teufel:.

    Das war schon immer mein Problem (und ist es noch heute). Ich hatte schon in der Grundschule in Schrift nur eine "4". Im Ernst.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Januar 2012 um 17:51)

  • Dann sind wir in guter Gesellschaft.
    Als ich vor mehr als 20 Jahren mal meine Versetzung durchhatte, war das Abschiedsgeschenk vom "alten" Gericht ein Schönschreibeheft für Erstklässler .:cool:

  • Grund: Solange über die Beschwerde noch nicht abschließend durch die II. Instanz entschieden ist, ist die Kostenentscheidung der I. Instanz noch nicht rechtskräftig. Da daher noch nicht feststeht, dass der Beklagte in die Kosten verurteilt bleibt, kann auch noch keine abschließende Beurteilung nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO getroffen werden.

    Ich mache jetzt etwas anderes, von daher verstehe ich das nicht (mehr :eek:) so ganz. :confused:

    § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO betrifft doch die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen bei Obsiegen der PKH-Partei.

    Um die Kosten der I. Instanz gegen den Beklagten festsetzen zu lassen, braucht der Kläger doch keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung (auch wenn dies in der Praxis i.d.R. bis zum endgültigen Abschluß des Verfahrens zurückgestellt wird). :gruebel:

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