Vergütung Ergänzungspfleger

  • Habe hier einen kniffligen Fall in dem die Vermögenssorge für ein Kind einem RA übertragen wurde
    Vorgehen gegen die Mutter, rücksprachen mit dem parallel laufenden Testamentsvollstrecker ,Vorgehen auch gegen RAkollegen...
    war ein 6 Jahre langes Verfahren
    wonach richtet sich/ berechne die Vergütung?
    Ra hätte gerne 110 € Stundensatz?

  • Da das Kind vermögend ist, ist der Hinweis auf § 3 VBVG verfehlt (vgl. § 1915 Abs.1 S.2 BGB: "abweichend von § 3 VBVG").

    Zutreffend ist, dass sich die Vergütung für die betreffenden Zeiträume nach dem jeweils geltenden Vergütungsrecht beurteilt.

    Ein Nettostundensatz von 110 € für einen Anwalt ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unangemessen. Insoweit kann man auf die Rechtsprechung zur Vergütung von Nachlasspflegern zurückgreifen, die sich ebenfalls nach § 1915 Abs.1 S.2 BGB bemisst (vgl. Palandt/Weidlich § 1960 Rn.23 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des OLG Hamm, des OLG Zweibrücken, des LG Wuppertal und des LG München I).

  • ist der Hinweis auf § 3 VBVG verfehlt (vgl. § 1915 Abs.1 S.2 BGB: "abweichend von § 3 VBVG").

    Der Hinweis auf § 3 ist allein schon deshalb nicht verfehlt, weil er mehr als drei Absätze hat. In einer Klausur gäbe es für das Fehlen Punktabzug. ;) Außerdem bedeutet "abweichend", dass für den Stundensatz nicht allein die Fachkenntnisse des Pflegers maßgebend sind.

    Zitat von Cromwell

    Ein Nettostundensatz von 110 € für einen Anwalt ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unangemessen. Insoweit kann man auf die Rechtsprechung zur Vergütung von Nachlasspflegern zurückgreifen

    Dazu gibt es sehr unterschiedliche Rechtsprechung (besonders die aus dem Norden und der Mitte der Republik wurde nicht genannt) und Literaturmeinungen, die von Beträgen auf der Basis des VBVG mit Zuschlägen, solchen entsprechend der Sachverständigenentschädigung nach dem JVEG oder eben auch darüber hinaus gehenden reicht. Das Brandenburgische OLG hat z.B. neben der Erwähnung der o.g. teuren Rechtsprechung ausgeführt: Nach einer Auffassung sind die in § 3 VBVG festgelegten Sätze als wesentliche Orientierungshilfe angesehen worden, die nur ausnahmsweise überschritten werden dürften. So hat das OLG Dresden auf der Grundlage des VBVG Stundensätze für eine einfache, mittelschwere und schwierige Abwicklung des Nachlasses entwickelt, wobei der höchste Stundensatz 58 € beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 20.6.2007, 3 W 427/07, Rpfleger 2007, 547). Dieser Auffassung hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht angeschlossen (Beschluss vom 14.1.2010, 3 Wx 63/09). und weiter Nach einer dritten Ansicht wird eine Orientierung an den Entschädigungssätzen für Sachverständige empfohlen, die das JVEG vorsieht (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O.). Diese Sätze liegen zwischen 50 € und 95 € netto.

    Bei mir gab es z.B. noch nie Stundensätze von 110 € und es sollte vielleicht auch nicht ganz aus den Augen verloren werden, dass das Kind bei solchen Sätzen evtl. schneller mittellos wird, als man denkt. In der Gesamtschau über alle Tätigkeiten während einer Pflegschaft wird sich zudem nur selten das Ergebnis zeigen, dass der Durchschnitt aller Tätigkeiten so schwierig war, um solche Spitzensätze zu rechtfertigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Draco (26. Januar 2012 um 19:54)

  • Ich hatte im Hinblick auf die Angemessenheit des Stundensatzes ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Bei der von mir angegebenen Palandt-Fundstelle sind zudem alle diesbezüglichen Rechtsauffassungen wiedergegeben.

    Mit der greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des OLG Dresden möchte ich mich nicht weiter aufhalten.

  • Kann mir jemand bitte einen schnellen Überblick geben, was aktuelle Entscheidungen zu Stundensätzen von Ergänzungspflegern bzw. Vormündern betrifft? (Bezogen natürlich auf ein vermögendes Kind.)

    Muss man in diesen Fällen differenzieren, ob die konkrete (einzelne) Tätigkeit besonders schwierig war? Oder wird auf den Umfang/Schwierigkeit der Pflegschaft als solche abgestellt? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!