Erbausschlagung nach ausländ. Recht

  • Hallo, ich steh´vor einem Problem:

    Ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger verstirbt mit letzten Wohnsitz hier in Deutschland. Es gilt vollumfänglich das b-h Erbrecht. Ein Testament ist nicht vorhanden. Ich konnte zwar die b-h gesetzliche Erbfolge recherchieren, habe jedoch nichts dazu gefunden, ob dieses Recht auch eine Ausschlagungsmöglichkeit enthält.
    Kann mir hierzu jemand weiterhelfen oder hat Erfahrungen zu Serbien oder Kroatien (dort dürfte gleiches gelten)?

    (Sofern eine Ausschlagung möglich ist, würde die mangels Nachlassspaltung doch für den gesamten Nachlass gelten und ich müsste diese auch nach B-H weiterleiten (zumindest dann, wenn dort Nachlass vorhanden ist). :confused: )

    Ich bin für jede Meinung dankbar.

  • Also die Serben kennen die Ausschlagung. Schau mal in den Ferid/Firschin Rn. 274 ff zu Serbien. Ausschlagung kann vor dem Nachlassgericht oder jedem anderen sachl. zuständigen Gericht und Konsularvertreter etc. erfolgen. Sie kann nicht teilweise erfolgen. Der Erbe kann bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens ausschlagen Art. 213 (IPR-Gesetz).
    Mein Ferid/Firsching kennt aber leider kein Bosnien-Herzegowina... :gruebel:

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Kleiner Tipp: B-H und andere ehem. Jugo-Staaten ermöglichen dem Ausschlagenden zu erklären, dass die Ausschlagung für seine Abkömmlinge gilt. Das muss aber ausdrücklich erklärt werden, sonst geht es wie bei uns auf die Abkömmlinge über.

  • Der serbische Erblasser ist in Serbien in einem Pflegeheim vor ca. 3 Wochen verstorben und war dort in den letzten Jahren auch wohnhaft und gemeldet.
    Die beiden Kinder leben in meinem Gerichtsbezirk und übersenden eine ( lediglich schriftliche ) Erbausschlagungserklärung an das hiesige Nachlassgericht.
    Besteht hier in Deutschland überhaupt eine Zuständigkeit für die Aufnahme einer ( formgerechten ) Erbausschlagungserklärung durch das hiesige Nachlassgericht ?
    Schließlich ist Serbien noch kein EU-Vertragsstaat.
    Die Art. 13 EUErbVO bzw. § 31 des IntErbRVG betreffen doch diesen Fall nicht ?

  • Eine Zuständigkeit, bzw. Möglichkeit nach § 344 VII FamFG beim Wohnsitzgericht zu erklären, sehe ich dennoch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (7. Februar 2019 um 09:11)

  • Die von Dir benannte Vorschrift begründet eine besondere Zuständigkeit in Deutschland.
    Die örtliche Zuständigkeit für die internationalen Fälle der Erbausschlagung richtet sich aber nach § 31 IntErbRVG.
    Und für diesen ist Voraussetzung , dass Art. 13 der EUErbVO greift, sodass ich wieder meine Ausgangsfrage bin.

    Einmal editiert, zuletzt von Wolf (7. Februar 2019 um 07:53)

  • § 1 IntErbRVG

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • § 1 IntErbRVG

    Greift die EuErbVO überhaupt? Serbien ist doch kein Mitgliedstaat!

    Wenn, dann Art. 25 EGBGB, oder? Zuständigkeit? Wirklich § 344 VII FamFG?

    Ich würde auf der Ausschlagung den Eingang beim NG vermerken und die Ausschlagungen an die Ausschlagenden zurücksenden. Sie müssen selbst schauen, wie sie die Ausschlagung nach Serbien bekommen.

    Und ob ob die Ausschlagung wirksam ist???

  • Daraus folgere ich , dass keine örtliche Zuständigkeit hier besteht , zumal Nachlassvermögen im Sinne des Art. 10 EUErbVO bei einer Überschuldung nicht vorliegt .
    Werde daher wohl die "Ausschlagenden" an die serbische Botschaft verweisen.

  • § 1 IntErbRVG

    Greift die EuErbVO überhaupt? Serbien ist doch kein Mitgliedstaat!


    Eben!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ändert nichts an der Meinung , dass die Sonderzuständigkeit des Art. 13 EUErbVO m.E. nur innerhalb der Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommt und nicht im Verhältnis zu Drittstaaten.
    Ich sehe weiterhin keine hiesige Zuständigkeit für Entgegennahme von Erbausschlagungen die Erblasser aus Vietnam, Australien oder - in dem Fall - aus Serbien betreffen.

  • Und eben weil die Sonderregeln der EUErbVO und des IntErbRVG nach dem Inhalt dieser Regeln ausdrücklich nicht gelten, bitte ich doch um Mitteilung, warum dann der allgemein gültige § 344 VII FamFG iVm. § 105 FamFG nicht gelten soll.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da scheinst Du nicht unrecht zu haben.
    Denn nach der Kommentierung im Münchner Kommentar zu § 105 FamFG Anm. 26 a, 42 ff. scheint es so zu sein , dass man zumindest für die Entgegennahme einer Erbausschlagung die Zuständigkeit großzügig bejahen soll.
    Dies in meinem Fall umso mehr als "mein" Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und bis vor ein paar Jahren auch in Deutschland gelebt hat.

    Fragt sich nur , ob das Original einer vor mir protokolierten Erbausschlagungserklärung hier bleibt oder an ein ( unbekanntes ) ausländisches Nachlassgericht nach § 344 VII FamFG weiterzuleiten ist.
    Schließlich kommt auch eine örtliche Zuständigkeit nach § 343 II FamFG in Betracht :gruebel:.

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