schenkweise Übertragung von GmbH-Anteilen

  • Nun, § 15a Abs 3 InsO mag ein Haftungsrisiko mit sich bringen, aber welchen Genehmigungsparagraphen soll dies auslösen? ....

    Der Ergänzungspfleger geht davon aus, dass § 1822 Nr. 3 BGB zutrifft.

    Er hält die dagegen sprechende Entscheidung des BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, wegen der Entwicklungen des GmbH-Rechts (siehe meinen vorherigen Beitrag) für unzutreffend/überholt.

    Der Gesetzgeber scheint die Bedenken des Ergänzungspflegers tatsächlich zu teilen.
    In § 1852 Nr. 1 b BGB n.F. werden nun Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft führt, ausdrücklich aufgeführt und es ist zukünftig auch der unentgeltliche Erwerb umfasst.

    Es stellt sich dann natürlich die Frage, was man bei einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen dann prüfen müsste.

    Die vollständige Einzahlung der Geschäftsanteile muss nachgewiesen sein, das ist klar. Aber ansonsten kann man doch überhaupt nicht abschätzen, ob irgendwann ein Fall des § 15a Abs 3 InsO eintreten könnte oder andere Haftungsfallen für den Minderjährigen.

  • Das würde dann bedeuten, wir müßen das geschäftliche Risiko der Gesellschaft wie auch das allgemeine Lebensrisiko der Beteiligten prognostizieren? Dann warte ich mal auf die Reparatur der Glaskugel...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich verstehe die Gleichsetzung von Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit, die Ihr hier stillschweigend vornehmt, nicht.
    Übertragung von Anteilen genehmigungsbedürftig: Ja, weil abstrakt auch Risiken bestehen oder sich entwickeln können
    Genehmigungsfähigkeit: Keine abstrakte, sondern eine konkrete Betrachtung. Wenn derzeit keine Unterbilanzhaftung oder fehlende Einlge, dann eben auch ja.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich verstehe die Gleichsetzung von Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit, die Ihr hier stillschweigend vornehmt, nicht.
    Übertragung von Anteilen genehmigungsbedürftig: Ja, weil abstrakt auch Risiken bestehen oder sich entwickeln können
    Genehmigungsfähigkeit: Keine abstrakte, sondern eine konkrete Betrachtung. Wenn derzeit keine Unterbilanzhaftung oder fehlende Einlge, dann eben auch ja.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Grundsätzlich hast du natürlich recht. Allerdings hängen im konkreten Fall Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit vielleicht mehr zusammen als in anderen Genehmigungsfällen.

    Der Ergänzungspfleger begründet auch mit dem Verweis auf die Haftungsverschärfungen für GmbH-Gesellschafter seit der Reform im Jahr 2008, z. B. § 15a Abs. 3 Inso, dass die vom BGH im Jahr 1989 festgestellte Genehmigungsfreiheit nicht bestehe (siehe #12).

    Andererseits spricht er sich für die Erteilung der Genehmigung aus.
    In diesem Zusammenhang ist die potentiell drohende Haftung des Kindes als GmbH-Gesellschafter (z. B. nach § 15a Abs. 3 Inso) dann wiederum nicht so schlimm? :gruebel: Derzeit mag mit dem Erwerbsgeschäft der GmbH alles in Ordnung sein, aber ob das so bleibt? :gruebel:

  • Ich verstehe die Gleichsetzung von Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit, die Ihr hier stillschweigend vornehmt, nicht.
    Übertragung von Anteilen genehmigungsbedürftig: Ja, weil abstrakt auch Risiken bestehen oder sich entwickeln können
    Genehmigungsfähigkeit: Keine abstrakte, sondern eine konkrete Betrachtung. Wenn derzeit keine Unterbilanzhaftung oder fehlende Einlge, dann eben auch ja.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Grundsätzlich hast du natürlich recht. Allerdings hängen im konkreten Fall Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit vielleicht mehr zusammen als in anderen Genehmigungsfällen.

    Der Ergänzungspfleger begründet auch mit dem Verweis auf die Haftungsverschärfungen für GmbH-Gesellschafter seit der Reform im Jahr 2008, z. B. § 15a Abs. 3 Inso, dass die vom BGH im Jahr 1989 festgestellte Genehmigungsfreiheit nicht bestehe (siehe #12).

    Andererseits spricht er sich für die Erteilung der Genehmigung aus.
    In diesem Zusammenhang ist die potentiell drohende Haftung des Kindes als GmbH-Gesellschafter (z. B. nach § 15a Abs. 3 Inso) dann wiederum nicht so schlimm? :gruebel: Derzeit mag mit dem Erwerbsgeschäft der GmbH alles in Ordnung sein, aber ob das so bleibt? :gruebel:

    Fortsetzung des Sachverhalts: Notarurkunde liegt jetzt vor

    Der Ergänzungspfleger geht weiter von einer Genehmigungsbedürftigkeit aus, eine weitergehende Begründung liegt nicht vor. Der Notar hält die Übertragung nicht für genehmigungsbedürftig, in Anbetracht des geringen Wertes der Anteile seien sowohl Nr. 3 und Nr. 10 des § 1822 BGB nicht erfüllt.

    Und nun? Was prüft man bei (angenommener) Genehmigungsbedürftigkeit? :gruebel:

  • Im Zweifel erteile ich lieber eine Genehmigung. Da sich die Rechtsauffassungen immer mal wieder ändern können, manche Rechtsgeschäfte aber über Jahrzehnte wirken, ist mir die Herstellung von Rechtssicherheit für die Beteiligten wichtig.

    Ich stelle es mir auch wenig angenehm vor, eine Sache, die vor Jahren formal falsch aufgegleist wurde, wieder aufzudröseln um die schwebende Unwirksamkeit aufzulösen.

    Dann wären in Deinem Fall die Eltern seit langem geschieden und gingen getrennter Wege vielleicht mit neuen Partnern mit neuen Kindern oder einer der Beteiligten stirbt und man hat dann dessen Erben im Boot...

    Zum Schluss noch ein paar schwache Argumente für Genehmigungsvariante: pebb§y-mäßig und kostenmäßig zählt es gleich, dann kann man auch "Fullservice" bieten.

    Nebenbei: der hier aufgetretene berufsmäßige Ergänzungspfleger nimmt sein Amt ja wirklich Ernst, legt potentielle Risiken dar und argumentiert im Zweifel auch pro Genehmigung. Das ist schon mal anerkennenswert.

  • @ Ivo:

    Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Ja, der Ergänzungspfleger ist sehr engagiert. Er hat diverse potentielle Risiken der Anteilsübertragung aufgezeigt, befürwortet aber dennoch die Erteilung der Genehmigung.

    Dein Argument, wegen der Herstellung von Rechtssicherheit lieber eine Genehmigung statt ein Negativattest zu erteilen, verstehe ich grundsätzlich. (Allerdings billigt man dadurch das Rechtsgeschäft mitsamt aller Risiken und ist haftungsmäßig ggf. angreifbar, wenn sich später das Rechtsgeschäft für das Kind als nachteilig erweist, oder?)

    Sofern ich von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgehe, stelle ich mir noch immer die schon in #25 aufgeworfene Frage:
    Was muss man im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen alles prüfen? :gruebel:

    (Oder wie FED in #22 nicht ganz unzutreffend schrieb, bräuchte man eigentlich eine Glaskugel, um eventuelle negative Auswirkungen der Anteilsübertragung in der Zukunft zu prognostizieren.)

  • Allerdings billigt man dadurch das Rechtsgeschäft mitsamt aller Risiken und ist haftungsmäßig ggf. angreifbar, wenn sich später das Rechtsgeschäft für das Kind als nachteilig erweist, oder?

    Haftungsmäßig bist du nur dran, wenn du unsauber bzw. fehlerhaft gearbeitet hast. Wenn du dir also in der Akte sichtbar Gedanken über Vor- und Nachteile gemacht hast und es am Ende halt doch einfach blöd gelaufen ist (zB. ein eher unwahrscheinliches Risiko halt doch eintritt), kann man dir daraus keinen Strick drehen. Letztendlich ist es halt eine Ermessensentscheidung; übrigens könntest du dich genauso haftbar machen, wenn du aus Übervorsicht dein Ermessen nicht ausübst und einfach die Genehmigung nicht erteilst ;)


    Zur Sache selbst:
    wie Ivo gehe ich im Zweifel eher von einer Genehmigungsbedürftigkeit aus, die Rechtsfolgen einer fehlenden Genehmigung sind deutlich gravierender als bei einer zu viel erteilten Genehmigung. Das Argument des Notars mit dem geringen Wert ist übrigens ziemlich schwachsinnig, da weder § 1822 Nr. 3 noch Nr. 10 BGB irgendwelche Wertgrenzen o.ä. enthalten...

    Großartig was zu prüfen fällt mir in dem Fall aber auch nicht. Wenn die Einlage bezahlt ist, bleiben nicht sonderlich viele Haftungsrisiken übrig. Die erscheinen mir auch eher fernliegend, solange es nicht konkrete Anhaltspunkte gibt. Wenn der Laden momentan läuft, würde ich als auch eher von Genehmigungsfähigkeit ausgehen. So wie du geschrieben hast, ist da ja auch der Pfleger schon darauf eingegangen.

  • Zur Sache selbst:
    wie Ivo gehe ich im Zweifel eher von einer Genehmigungsbedürftigkeit aus, die Rechtsfolgen einer fehlenden Genehmigung sind deutlich gravierender als bei einer zu viel erteilten Genehmigung. Das Argument des Notars mit dem geringen Wert ist übrigens ziemlich schwachsinnig, da weder § 1822 Nr. 3 noch Nr. 10 BGB irgendwelche Wertgrenzen o.ä. enthalten...

    Vielen Dank auch für deinen Beitrag.

    Mit Verlaub, das Argument des Notars ist keineswegs schwachsinnig, sondern bei Anwendung der BGH-Rechtsprechung sogar absolut zutreffend, vgl. auch BeckOGK/Schöpflin, 1.6.2022, BGB § 1822 Rn. 31:

    Zitat

    Der BGH vertritt die Ansicht, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungsbedürftig, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgehe und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft anzusehen sei. Die erforderliche Rechtssicherheit erreicht er durch konkrete Abgrenzungsmerkmale, da er die Genehmigungsbedürftigkeit dann annimmt, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50% übersteigt, oder wenn nur Minderjährige an einer GmbH beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH insgesamt veräußern oder erwerben. Diese Rspr. hat den Vorzug klarer Abgrenzung und wahrt das rechte Maß zwischen dem Schutz des Minderjährigen einerseits und zu großer Beschränkung des Vormunds andererseits, sodass ihr zu folgen ist.

  • Frog: Da wird doch jetzt aber gerade nicht auf den Wert geschaut, nur auf die prozentuale Beteiligung an dem nicht betrachteten Wert. Oder was übersehe ich da jetzt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mit Verlaub, das Argument des Notars ist keineswegs schwachsinnig, sondern bei Anwendung der BGH-Rechtsprechung sogar absolut zutreffend, vgl. auch BeckOGK/Schöpflin, 1.6.2022, BGB § 1822 Rn. 31:

    Zitat

    Der BGH vertritt die Ansicht, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungsbedürftig, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgehe und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft anzusehen sei. Die erforderliche Rechtssicherheit erreicht er durch konkrete Abgrenzungsmerkmale, da er die Genehmigungsbedürftigkeit dann annimmt, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50% übersteigt, oder wenn nur Minderjährige an einer GmbH beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH insgesamt veräußern oder erwerben. Diese Rspr. hat den Vorzug klarer Abgrenzung und wahrt das rechte Maß zwischen dem Schutz des Minderjährigen einerseits und zu großer Beschränkung des Vormunds andererseits, sodass ihr zu folgen ist.

    wie von FED angemerkt geht es bei der Abgrenzung des BGH aber nicht um den Wert, sondern um die prozentuale Beanteiligung. Der BGH versucht damit eine klare Abgrenzung zwischen Erwerbsgeschäft des Mündels und einer bloßen Geldanlage zu treffen.

    Das ist ja auch genau die Abgrenzung, die dein Ergänzungspfleger kritisiert (das durch die verschärfte Haftung eben auch bei einer bloßen Geldanlage nun ein höheres Risiko besteht) und ab nächsten Jahr auch vom Gesetzgeber eindeutig verworfen wird.

  • Frog: Da wird doch jetzt aber gerade nicht auf den Wert geschaut, nur auf die prozentuale Beteiligung an dem nicht betrachteten Wert. Oder was übersehe ich da jetzt?

    Ja, richtig, es geht um die prozentuale Beteiligung.

    Aus meiner Sicht war die (inhaltlich zutreffende) Erklärung des Notars ohne weiteres dahingehend auszulegen, dass der Wert der zu übertragenden Geschäftsanteile im Verhältnis zu allen Anteilen gering ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!