schenkweise Übertragung von GmbH-Anteilen

  • Hallo,
    nachdem ich hier nichts über das Thema gefunden, stelle ich mal mein Problem zur Diskussion und hoffe auf eure Hilfe:

    Minderjähriges Kind erhält vom Vater GmbH-Anteile einer bereits bestehenden GmbH schenkweise übertragen. Die GmbH hat als Unternehmensgegenstand ausschließlich die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sowie dessen Vermietung und Verpachtung. Handel mit Grundbesitz ist nicht zulässig. Geschäftsführerin und Gesellschafterin ist die Mutter. Weiterer Gesellschafter ist der Vater. Nach Übertragung stellen sich die Anteile wie folgt dar : Mutter 26%, Vater 54 %, Kind 20 %.
    Die Stammeinlage ist nachweislich voll erbracht. Nachschußpflichten bestehen laut Vertrag nicht, ebensowenig wie Verbindlichkeiten. Ausfall- und Differenzhaftungen liegen ebenfalls nicht vor.

    Eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB ist nicht zu erteilen, da das Kind nicht alleiniger Gesellschafter wird.
    Meiner Meinung nach kommt auch § 1822 Nr.10 BGB nicht zur Anwendung, da das Kind keine fremden Verbindlichkeiten übernimmt. Die Haftung ist ja auch auf die geschenkte Einlage beschränkt.
    Ich würde somit keine Genehmigungpflicht sehen. Was meint Ihr?

    Allerdings stellt sich mir auch die Frage, ob die Eltern das Kind vertreten können, oder ob ein Pfleger zu bestellen ist, dessen Erklärungen jedoch nicht genehmigt werden? Klingt für mich zwar nicht logisch, aber eine Kollegin meinte, dass dies möglich sein könnte. :confused:

  • BGH 107, 24: Die Schenkung eines GmbH-Anteiles ist nicht genehmigungspflichtig.

    Ich bin im übrigen nicht der Meinung, dass § 1822 Ziffer 3 BGB nur dann anwendbar ist, wenn das Kind alleiniger Inhaber wird, er gilt für mich auch dann, wenn weitere Gesellschafter vorhanden sind.

    Zur Vertretungsmöglichkeit der Eltern: ich sehe für das Kind nur einen rechtlichen Vorteil, damit dürften die Eltern das In-sich-Geschäft abschließen können.

    Übrigens: ist mittlerweile geklärt, wie sich ein "rechtlicher Vorteil" definiert? Bisher hat man es doch faktisch auf den wirtschaftlichen Vorteil abstellen müssen.

  • Danke. So hatte ich mir das fast schon gedacht. Der tolle Anwalt der Familie ist allerdings der Meinung man sollte "zur Sicherheit" einen Pfleger bestellen. Ich hab ihm schon erklärt, dass ich das nicht mache. Werde den Antrag dann wohl zurückweisen.

    Den rechtlichen Vorteil mache ich von vielen Faktoren abhängig. Habe auch schon bei "neutralen" Geschäften Negativatteste erteilt. Eine direkte klare Definition ist mir allerdings nicht bekannt. Bin aber der Meinung, dass man nicht allein auf das Wirtschaftliche abstellen sollte.
    Hatte mal einen Fall in dem das Sondernutzungsrecht geändert wurde. Da gab es wirtschaftlich keinerlei Veränderungen, sondern nur einen Vorteil hinsichtlich der besseren Lage und Beschaffenheit des zugeordneten Parkplatzes. (Nur als Beispiel)

  • Die Frage des Vertretungsausschlusses und der Genehmigungsbedürftigkeit sind zwei verschiedene Dinge.

    Beim Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen wird die Frage nach dem lediglich rechtlichen Vorteil i.S. des § 107 BGB durchaus unterschiedlich beantwortet. Streitig ist bereits, ob die Schenkung eines voll einbezahlten Kommanditanteils lediglich rechtlich vorteilhaft ist (bejahend Maier-Reimer/Marx NJW 2005, 3025; verneinend LG Aachen NJW-RR 1994, 1319). Verneint wird der lediglich rechtliche Vorteil beim Erwerb einer stillen Beteiligung (BFH DB 1974, 365) und beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen wird allgemein die Auffassung vertreten, dass das hiermit einhergehende "Bündel von Rechten und Pflichten" den lediglich rechtlichen Vorteil i.S. des § 107 BGB ausschließt (BGHZ 68, 225, 232; BFH NJW-RR 2006, 80).

    Ich halte daher die Auffassung des Beteiligten Anwalts, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit "vorsorglich" eine Ergänzungspflegerbestellung erfolgen soll, durchaus für nachvollziehbar. Denn es ist ja niemandem (und schon gar nicht dem Kind) damit gedient, wenn eine spätere gerichtliche zivilrechtliche oder steuerrechtliche Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass das ohne Beteiligung eines Ergänzungspflegers vorgenommene Rechtsgeschäft unwirksam ist. Aus diesem Grund habe ich es immer so gehalten, dass ich derlei "Rechtssicherheitspflegschaften" ohne irgendwelche Bedenken angeordnet habe. Denn der Pfleger ist in jedem Falle vertretungsberechtigt, und zwar auch dann, wenn überhaupt kein Vertretungsausschluss der Eltern vorgelegen hat (§ 1630 Abs.1 BGB).

    Eine ganz andere Frage ist, ob das vom Pfleger vorgenommene Rechtsgeschäft dann einer vormundschaftsgerichtlichen (nicht: familiengerichtlichen) Genehmigung bedarf. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen (vgl. oben #2 unter Hinweis auf BGHZ 107, 23).

  • Meiner Meinung nach ist nach 1909 BGB nur bei Verhinderung der Eltern ein Pfleger zu bestellen. Wenn diese nicht verhindert sind, weil das Geschäft rechtlich vorteilhaft ist, gibt es doch keinen Raum für eine Anordnung.

    Wenn ich wegen fehlendem Bedürfnis den Antarg auf Pflegerbestellung per Beschluß zurückweise, dürfte es im späteren Rechtsverkehr doch keine Nachteile geben. Die Eltern hätten dann doch einen Nachweis, dass eine Notwendigkeit nicht gesehen wurde, oder hab ich da jetzt nen Denkfehler?:gruebel:

  • Welche Rechtsauffassung das FamG oder VormG im Hinblick auf einen bestehenden oder nicht bestehenden Vertretungsausschluss der Eltern vertritt, ist für eine spätere rechtliche oder steuerliche Beurteilung der hierfür zuständigen Behörden und Gerichte völlig uninteressant, weil die Entscheidung des FamG oder des VormG im Hinblick auf die genannte Rechtsfrage nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit der Begründung, ein Vertretungsausschluss der Eltern liege nicht vor, ist somit nichts anderes als die für eine spätere rechtliche oder steuerliche Beurteilung unverbindliche subjektive Meinungsäußerung des FamG bzw. VormG.

    Ein anderes Beispiel: Wenn das FamG oder VormG der Auffassung ist, für ein bestimmtes Grundstücksgeschäft bedürfte es keiner gerichtlichen Genehmigung, so hilft das auch nicht weiter, wenn das GBA die Eintragung mangels von ihm für erforderlich gehaltener Genehmigung verweigert. In diesem Fall ist die Rechtsauffassung des FamG/VormG sogar für das GBA völlig unmaßgeblich.

    Aus eben diesen Gründen habe ich immer Ergänzungspfleger bestellt, wenn es irgendwelche Zweifel gab, ob ein Rechtsgeschäft wirklich lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Warum auch nicht? Die Sache kommt bei uns doch nur auf den Tisch, wenn die Eltern oder deren Anwälte bzw. Steuerberater die Anordnung der Pflegschaft beantragen. Was sollte dagegen sprechen, im Interesse der Rechtssicherheit in Übereinstimmung mit dem Beteiligtenwillen zu handeln?

    Hinzu kommt noch ein weiteres: Auch wenn die zivilrechtliche Rechtsprechung einen Vertretungsausschluss verneint, kann es trotzdem sein, dass die steuerliche Rechtsprechung die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (und damit auch die mit ihm beabsichtigten Folgen) nur anerkennt, wenn ein Ergänzungspfleger gehandelt hat.

    Es gibt somit verschiedene gute Gründe (insbesondere die anzustrebende Rechtssicherheit), sich dem Wunsch der Beteiligten auf Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht zu verschließen.

  • Ich möchte diesen alten Thread mit folgendem Sachverhalt wiederbeleben:

    Ein Notar hat einen Vertragsentwurf für die Schenkung von GmbH-Anteilen an einen Minderjährigen (unter 14) eingereicht (vorweggenommene Erbfolge).

    Geschenkt werden sollen 25 % der gesamten Geschäftsanteile einer wirtschaftlich tätigen GmbH. Sämtliche Anteile seien voll eingezahlt, eine Bestätigung des Steuerberaters liegt vor.

    Die Geschäftsanteile gehören den (getrenntlebenden) Eltern des Minderjährigen, konkret fast vollständig dem Kindesvater. Dieser ist auch alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Die Kindesmutter überträgt sämtliche Geschäftsanteile, die sie derzeit hält.

    Der Notar regt die Anordnung eines Ergänzungspflegschaft an aufgrund Verhinderung der Eltern (§ 181 BGB). Wegen der potentiellen Ausfallhaftung des Minderjährigen (§ 31 Abs. 3 GmbHG) sei nicht von einem lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäft auszugehen.

    Vorgeschlagen als Ergänzungspfleger wird ein guter Bekannter der Familie. Dieser sei weder rechtlich noch wirtschaftlich von den Kindeseltern abhängig. Er arbeite natürlich auch nicht in der betroffenen GmbH. Als Bürofachangestellter verfüge er über den nötigen rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund bezüglich der Schenkung.

    Hättet ihr Bedenken, dem Vorschlag des Notars zu folgen?

  • Als Bürofachangestellter verfüge er über den nötigen rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund bezüglich der Schenkung.

    Welche Kenntnisse dieser Beruf mit sich bringt, wüsste ich spontan nicht, aber das könnte man sicher herausfinden.

    Dieser sei weder rechtlich noch wirtschaftlich von den Kindeseltern abhängig.


    Wenn das so ist, hätte ich grundsätzlich keine Bedenken.

    Ich bin da etwas vorsichtiger. Ich bin nicht überzeugt, dass ein guter Bekannter, der vermutlich (und wahrscheinlich zu Recht) davon ausgeht, dass die Eltern das Beste für das Kind wollen, wirklich kritisch ein von diesen gewünschtes Rechtsgeschäft prüft und bereit ist, ihnen gegebenenfalls zu sagen "Nein, das lassen wir bleiben. Es wäre nicht gut für Junior". Dafür müsste man nicht nur die Fachkenntnisse sondern auch die Persönlichkeit des Vorgeschlagenen beurteilen können.

  • Als Bürofachangestellter verfüge er über den nötigen rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund bezüglich der Schenkung.

    Welche Kenntnisse dieser Beruf mit sich bringt, wüsste ich spontan nicht, aber das könnte man sicher herausfinden.

    ...

    Das habe ich schon versucht. Erhellendes kam zu dieser Frage vom Notar jedoch nicht.


    Danke für die bisherigen Beiträge. Auf weitere Meinungen bin ich gespannt.

  • Kannst Du nicht den Vorgeschlagenen mal einladen und persönlich "abklopfen"?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kannst Du nicht den Vorgeschlagenen mal einladen und persönlich "abklopfen"?

    Grundsätzlich schon. Fragt sich nur, was ich von so einem Gespräch erwarten kann.

    Wenn es doch ein besonderes Näheverhältnis zwischen potentiellem Pfleger und Eltern geben sollte, würde er mir es wohl nicht verraten...
    Und ob der vorgeschlagene Pfleger mir gegenüber (besser) begründen kann als dem Notar, weshalb er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann für das Amt geeignet ist? :gruebel:

  • Ich bin da etwas vorsichtiger. Ich bin nicht überzeugt, dass ein guter Bekannter, der vermutlich (und wahrscheinlich zu Recht) davon ausgeht, dass die Eltern das Beste für das Kind wollen, wirklich kritisch ein von diesen gewünschtes Rechtsgeschäft prüft und bereit ist, ihnen gegebenenfalls zu sagen "Nein, das lassen wir bleiben. Es wäre nicht gut für Junior". Dafür müsste man nicht nur die Fachkenntnisse sondern auch die Persönlichkeit des Vorgeschlagenen beurteilen können.

    Das kann ich verstehen. Wer meine Beiträge zum Thema Auswahl der Pfleger gelesen hat, weiß: Ich bin da eigentlich auch kritisch, was die Person und die Geeignetheit eines Ergänzungspflegers betrifft. Aber bei der Übertragung von GmbH-Anteilen unter 50 % sehe ich da keine großen Gefahren und von Berufs wegen ist der Vorgeschlagene mit "Verwaltungskram" vertraut.

    Wegen der Vorbehalte wegen Unabghängigkeit kommt es meines Erachtens sehr auf die Verpflichtung an, diesen Personen klar zu machen, dass sie nun die Interessen der Kinder (nicht der Eltern) zu vertreten haben und - falls etwas schief läuft - als Handelnde auch als erste haften würden. Dann wachen diejenigen idR schon auf, denen die Eltern oder das Notariat gesagt haben, sie müssten da am Familiengericht nur mal eben pro forma eine Unterschrift leisten. Ich habe in Einzelfällen, als es mir so vorkam, dass die Ergänzungspfleger ihre Aufgaben nicht ernst nehmen, die Verpflichtung auch abgeblasen und dann andere - berufsmäßige - ausgewählt.

    Aber jeder wie er mag und wie er es vor sich, den Kindern und dem Gesetz rechtfertigen vermag.

  • Inzwischen hat sich mein Fall #7 weiterentwickelt:

    Ich hatte einen beruflich fachkundigen Ergänzungspfleger (RA) bestellt. Dieser sieht keine Probleme bezüglich des notariellen Vertragsentwurfs für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile auf das Kind und wird den Vertragstext so beurkunden lassen.

    Entgegen der Ansicht des Notars geht der Ergänzungspflegervon einer Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages aus. Zu meinem Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88 teilt er mit, dass sich das GmbH-Recht inzwischen gravierend geändert habe (haftungsmäßig zum Nachteil der Gesellschafter). Die Rechtsprechung des BGH sei veraltet.
    Er meint, dass die Abtretung der Anteile ohne gerichtliche Genehmigung nicht wirksam wäre und empfiehlt, diese daher "im Zweifel" zu erteilen.

    Was haltet ihr davon? Welche Gefahr droht, wenn ich ein Negativattest erteile und ggf. später (z. B. im Rahmen eines Zivilverfahrens) festgestellt werden würde, dass eine Genehmigung doch erforderlich gewesen wäre? :gruebel:

  • Naja, schlimmstenfalls wäre das Rechtsgeschäft mangels Genehmigung schwebend unwirksam; mit allen sich daraus ergebenden Folgen.

    Allerdings sehe ich nicht, was sich haftungsrechtlich so sehr verschlechtern haben sollte bzw. woraus sich jetzt eine Genehmigungspflicht ergeben sollte. Vielleicht kann dir der Ergänzungspfleger dazu noch was genaueres sagen?

  • Naja, schlimmstenfalls wäre das Rechtsgeschäft mangels Genehmigung schwebend unwirksam; mit allen sich daraus ergebenden Folgen.

    Allerdings sehe ich nicht, was sich haftungsrechtlich so sehr verschlechtern haben sollte bzw. woraus sich jetzt eine Genehmigungspflicht ergeben sollte. Vielleicht kann dir der Ergänzungspfleger dazu noch was genaueres sagen?

    Der Ergänzungspfleger verweist darauf, dass im Jahr 2008 eine Modernisierung des Gesellschaftsrechts erfolgt sei. Die Entscheidung des BGH erging bereits 1989 und daher vor dieser Änderung und sei somit veraltet.
    Die betreffende Entscheidung des BGH berücksichtige daher weder die Verschärfung der Unterbilanzhaftung in der aktuelleren Rechtsprechung des BGH, noch die Haftungsverschärfungen für GmbH-Gesellschafter seit der Reform im Jahr 2008, z. B. § 15a Abs. 3 Inso.

    Wenn ich das so lese, müsste man da nicht als Konsequenz die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung eher ablehnen, wenn man von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht? :gruebel: Eine Glaskugel hat ja nun niemand, um sich zu überlegen, wie hoch das konkrete Risiko für das Kind in den Jahren bis zur Volljährigkeit sein könnte.

  • Nun, § 15a Abs 3 InsO mag ein Haftungsrisiko mit sich bringen, aber welchen Genehmigungsparagraphen soll dies auslösen? Nicht alles, was ein Risiko beinhaltet braucht auch eine Genehmigung.

    Bei der Unterbilanzhaftung konnte ich jetzt nicht ganz rauslesen, ob da ggf. ein Rückgriff auf jemanden möglich ist und man eine Genehmigung dafür bräuchte (§ 1822 Nr. 10 BGB). Aber wenn die Anteilsübertragung erst nach Eintragung erfolgt, sollte sich ja rausfinden lassen, ob so ein Anspruch überhaupt im Raum steht.

  • Nun, § 15a Abs 3 InsO mag ein Haftungsrisiko mit sich bringen, aber welchen Genehmigungsparagraphen soll dies auslösen? ....

    Der Ergänzungspfleger geht davon aus, dass § 1822 Nr. 3 BGB zutrifft.

    Er hält die dagegen sprechende Entscheidung des BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, wegen der Entwicklungen des GmbH-Rechts (siehe meinen vorherigen Beitrag) für unzutreffend/überholt.

  • Nun, § 15a Abs 3 InsO mag ein Haftungsrisiko mit sich bringen, aber welchen Genehmigungsparagraphen soll dies auslösen? ....

    Der Ergänzungspfleger geht davon aus, dass § 1822 Nr. 3 BGB zutrifft.

    Er hält die dagegen sprechende Entscheidung des BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, wegen der Entwicklungen des GmbH-Rechts (siehe meinen vorherigen Beitrag) für unzutreffend/überholt.

    Der Gesetzgeber scheint die Bedenken des Ergänzungspflegers tatsächlich zu teilen.
    In § 1852 Nr. 1 b BGB n.F. werden nun Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft führt, ausdrücklich aufgeführt und es ist zukünftig auch der unentgeltliche Erwerb umfasst.

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