Hinterlegungszinsen

  • Nach dem seit nunmehr einem Jahr geltenden neuen baden-württembergischen Hinterlegungsrecht fallen Hinterlegungszinsen nicht erst nach drei Monaten, sondern von Anfang an an.
    Wenn es dann im Verteilungstermin zur Aufstellung des Teilungsplans kommt frage ich mich, wem stehen diese Zinsen zu. Dem Ersteher, wie wir es bisher handhaben ? Oder doch der Teilungsmasse, was Stöber in der 19. Auflage meint und wohl wesentlich mehr Arbeit bedeuten würde ?
    Im Rechtspfleger-Heft letzten Sommer gibt es je einen Artikel, der sich für das eine und für das andere Ergebnis ausspricht.

    Was praktizieren andere Versteigerungsrechtspfleger ?
    Ich wundere mich, dass ich hier bisher nichts zu diesem Thema finden konnte.

  • Ich verteile im Versteigerungsverfahren keine Hinterlegungszinsen.
    Die Meinung, dass den Gläubigern diese Zinsen nicht zustehen, halte ich für überzeugend und habe mich ihr angeschlossen.

  • warum sollte man es auch nicht so sehen!


    Teilungsmasse = bares Meistgebot + Meistgebotszinsen (soweit sie anfallen)

    von Hinterlegungszinsen war nie die Rede

  • Dazu gibt es einen ganz interessanten Aufsatz der herren Hintzen und Rellermeyer im RPfleger 2011, 473 ff. Ich sehe es genauso und habe es seit Einführung unseres neuen HintG NRW so gehandhabt. D.h. in den Teilungsplan nehme ich nach der Aufführung der Teilungsmasse folgenden Passus auf:<br />
    Der Versteigerungserlös wurde wirksam hinterlegt (AG , Az.: HL ). Ebenfalls zu verteilen sind damit auch die gem. § 12 HintG NRW anfallenden Hinterlegungszinsen.<br />
    <br />
    Nach der Zuteilung wird unter einem gesonderten Punkt Zuteilung der Hinterlegungszinsen angefügt<br />
    Die gem. § 12 HintG NRW anfallenden Hinterlegungszinsen werden bis zu einem Höchstbetrag von ...... € zugeteilt an die XYZ AG auf die restlichen Ansprüche D.... Eine entsprechende Anweisung ergeht an die Hinterlegungsstelle. Hat bislang noch nie irgendwelche Probleme gegeben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Babs (31. Januar 2012 um 14:00) aus folgendem Grund: redaktionelle Änderung

  • :gruebel: warum in dem obigen Text jetzt diese komischen Verunstaltungen auftauchen, weiß ich auch nicht. Eigentlich wollte ich nur weitere Zeilensprüng einbauen.

    Trotzdem - hier der eigentliche Text (jetzt hoffentlich besser lesbar)

    Dazu gibt es einen ganz interessanten Aufsatz der herren Hintzen und Rellermeyer im RPfleger 2011, 473 ff. Ich sehe es genauso und habe es seit Einführung unseres neuen HintG NRW so gehandhabt. D.h. in den Teilungsplan nehme ich nach der Aufführung der Teilungsmasse folgenden Passus auf:
    Der Versteigerungserlös wurde wirksam hinterlegt (AG , Az.: HL ). Ebenfalls zu verteilen sind damit auch die gem. § 12 HintG NRW anfallenden Hinterlegungszinsen.

    Nach der Zuteilung wird unter einem gesonderten Punkt Zuteilung der Hinterlegungszinsen angefügt
    Die gem. § 12 HintG NRW anfallenden Hinterlegungszinsen werden bis zu einem Höchstbetrag von ...... € zugeteilt an die XYZ AG auf die restlichen Ansprüche D.... Eine entsprechende Anweisung ergeht an die Hinterlegungsstelle. Hat bislang noch nie irgendwelche Probleme gegeben.

  • :gruebel: warum in dem obigen Text jetzt diese komischen Verunstaltungen auftauchen, weiß ich auch nicht. Eigentlich wollte ich nur weitere Zeilensprüng einbauen.

    Nach Bearbeitungen hat der Server Darstellungsprobleme bei Umlauten.

    Gruß

    jörg ;)

  • Ein Kollege vom Nachbargericht wollte mir weismachen, dass es eindeutig herrschende Meinung in der Praxis wäre, die Hinterlegungszinsen zur Teilungsmasse dazuzuzählen und unser Gericht die einzige Ausnahme. Daher habe ich dieses Thema eröffnet.
    Ich danke für die bisherigen Rückmeldungen. Wenn ich richtig gezählt habe, steht es bis jetzt 4: 1 , also vier sagen, der Ersteher bekommt die Hinterlegungszinsen und Babs sagt, dass sie zur Masse dazukommen.

    Gibt es noch mehr Meldungen von anderen Gerichten ?

  • Ich bin nicht ganz unglücklich darüber, dass LSA keine HL-Zinsen zahlt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • 4:2

    Die Regelung im baden-württembergischen Hinterlegungsgesetz finde ich äußert unglücklich und frage mich, wie man auf die Idee kommen konnte, aber das steht auf einem anderen Blatt.
    Für die Erlösverteilung: Der hinterlegte Betrag gehört zur Teilungsmasse, deshalb gehören auch die darauf entfallenden Zinsen zur Teilungsmasse.
    Der Ersteher wird ja durch die Hinterlegung bereits von der Zahlung der Meistgebotszinsen befreit und wäre ja dann doppelt im Vorteil, wenn er auch noch die Zinsen für den hinterlegten Betrag bekäme.
    Natürlich sollte man zwischen Teilungsmasse und Hinterlegungsmasse differenzieren (und dies ist m.E. auch die Rechtfertigung für die Meinung, den Hinterlegungszins an den Ersteher zurückzuzuahlen). Aber der Hinterleger hat auf das Recht zur Rücknahme verzichtet und ist insofern hinsichtlich des hinterlegten Betrages nicht mehr verfügungsberechtigt, d.h. das Geld "gehört" im eigentlich nicht mehr, sondern ist schon Bestandteil der Teilungsmasse. Insofern sehe ich keinen Grund, die darauf entfallenden Zinsen wieder dem Ersteher zukommen zu lassen.

    Für die Meinung, dass die Hinterlegungszinsen dem Ersteher zustehen siehe übrigens Steffen in Rpfl 2011 S. 360ff.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Sachsen hat solche Probleme zum Glück nicht, da ebenfalls keine Verzinsung erfolgt.

    Aber mal zum Verständnis. Wie wird für den fall das die Zinsen zur Teilungsmasse gerechnet werden, diese im Termin korrekt festgestellt? Ich gehe davon aus, dass die Verzinsung des hinterlegten Betrages bis zur Auszahlung erfolgt und dieses Ereignis a) nach dem VT liegt und b) datumsmäßig im VT noch nicht bekannt ist (sein kann). Wie funktioniert das dann rein praktisch?

  • Es kommt doch nicht auf den "doppelten Vorteil" des
    Erstehers an. Wenn man begründen will, dass die Hinterlegungszinsen der Teilungsmasse hinzurechnen sind, kann man es doch nur aus der Sicht des Schuldners, der sein Eigentum mit der Verkündung des Zuschlagbeschlusses verliert und erst im Versteilungstermin von seinen Verbindlichkeiten befreit wird, sehen. Aber weder das Gesetz noch die Rechtsprechung gibt dazu etwas her, dass die Hinterlegungszinsen Teilungsmasse sind; also bleibt es dabei: Bargebot + Meistgebotszinsen = Teilungsmasse.

  • 4:4
    In Hessen haben wir leider auch Hinterlegungszinsen ab dem 1. Tag. Wir handhaben es wie babs, d.h. wir schlagen die Hinterlegungszinsen (nicht betragsmäßig bestimmt) der Teilungsmasse zu und teilen sie abstrakt dem ersten ausfallenden Gläubiger (bis zum Höchstbetrag seiner ausfallenden Forderung) zu. Funktioniert gut.

  • Sachsen hat solche Probleme zum Glück nicht, da ebenfalls keine Verzinsung erfolgt. Aber mal zum Verständnis. Wie wird für den fall das die Zinsen zur Teilungsmasse gerechnet werden, diese im Termin korrekt festgestellt? Ich gehe davon aus, dass die Verzinsung des hinterlegten Betrages bis zur Auszahlung erfolgt und dieses Ereignis a) nach dem VT liegt und b) datumsmäßig im VT noch nicht bekannt ist (sein kann). Wie funktioniert das dann rein praktisch?

    Das ist die krux bei der ganzen Sache.
    Die Verzinsung der hinterlegten Beträge endet hier in NRW an dem Tag, an dem die Kollegin die Herausgabeanordnung unterschreibt. D.h. am Tag des Verteilungstermins weiß ich nicht, wann das sein wird (selbst wenn ich mein Auszahlungsersuchen am gleichen Tag zur Hinterlegungsstelle trage, kann ich der Kollegin nicht vorschreiben, wann sie die Sache bearbeitet).
    Ich kann also nur ganz abstrakt eine Zuteilung an den rangbesten ausgefallenen Gläubiger machen.
    Das war auch bislang nie ein Problem, weil die von der Hinterlegungsstelle berechneten Zinsen (max. ein paar hundert Euro) nie den Ausfall der Gläubiger (meist ein paar Tausend Euro) erreicht haben.

  • Mir ist durch lesen dieses Treats erst aufgegangen, wieviele Bundesländern den hinterlegten Betrag nicht verzinsen.

    M. E. spricht das auch dafür, dass in de, Versteigerungsverfahren keine HL-Zinsen verteilt werden dürfen.
    Es kann m. E. nicht sein, dass bei genau dem gleichen Sachverhalt z. B. ein Gläubiger aus NRW mehr erhält, als in LSA.


  • M. E. spricht das auch dafür, dass in de, Versteigerungsverfahren keine HL-Zinsen verteilt werden dürfen.
    Es kann m. E. nicht sein, dass bei genau dem gleichen Sachverhalt z. B. ein Gläubiger aus NRW mehr erhält, als in LSA.


    Interessante Argumentation.
    Und warum zahlt dann der Ersteher in LSA 4,5%, in NRW aber 5 % Grunderwerbsteuer?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • 4:5
    Hinterlegungszinsen gehören zur Teilungsmasse. Daran wurde hier nie gezweifelt.
    Derzeit werden Rückmeldungen gesammlt, ob hinsichtlich der neuen Vorschriften Änderungsbedarf besteht.
    Ich wäre für einen Wegfall der Verzinsung.


  • M. E. spricht das auch dafür, dass in de, Versteigerungsverfahren keine HL-Zinsen verteilt werden dürfen.
    Es kann m. E. nicht sein, dass bei genau dem gleichen Sachverhalt z. B. ein Gläubiger aus NRW mehr erhält, als in LSA.


    Interessante Argumentation.
    Und warum zahlt dann der Ersteher in LSA 4,5%, in NRW aber 5 % Grunderwerbsteuer?

    Vielleicht weil die Festsetzung von Grundsteuer auf Landesrecht beruht aber das ZVG Bundesrecht ist?

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