Anforderungen an VKW Gutachten bei Hausverkauf


  • Guten Tag,
    die Betreuerin will das Haus der Betroffenen verkaufen. Der Kaufvertrag ist bereits notariell beurkundet, liegt mir allerdings noch nicht vor.

    Mir liegt lediglich ein Schreiben (adressiert ans zuständige Sozialamt (anderes Bundesland)) vor, in dem das örtlich zuständige Landesamt für Vermessung und Geoinformation (ebenfalls anderes Bundesamt) einen an § 194 BauGB angelehnten Immobilienwert mitteilt.

    Wie sich dieser Wert zusammensetzt geht aus dem Schreiben nicht hervor. Dem Schreiben lässt sich jedoch folgendes entnehmen, wörtlich:

    „Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen (….) und den daraus zu entnehmenden Daten erfolgte die Fertigung eines verkürzten Verkehrswertgutachtens.

    Dieses verkürzte Verkehrswertgutachten habe ich von der Betreuerin angefordert. Nach vielen Telefonaten seitens der Betreuerin stellte sich nun heraus, dass das vorliegende Schreiben nebst 6 Fotos von Außen, nach Aussage des Landesamtes das Kurzgutachten darstellen soll.

    Ich habe ja in meiner langjährigen Tätigkeit in Betreuungs- und ZVG-Sachen schon viel gesehen, aber DAS ist alles bisschen sehr kurz und auch zu unkonkret, denn außer allgemeinen Floskeln wird zum Objekt überhaupt nichts gesagt. Auch weiß ich nicht ob der Unterzeichner überhaupt ein Gutachter ist, wird er selbst als Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bezeichnet.

    Gewöhnlicherweise fordern wir ein richtiges Verkehrswertgutachten oder wenigstens aussagekräftiges Kurzgutachten an. Gab bisher auch nie Probleme.

    Die Betreuerin sagte mir gerade am Telefon, dass das Landesamt keine andersartigen Kurzgutachten erstellt und wenn das Betreuungsgericht eines verlange, dann wird dies ausführlicher Form sein. Kosten zwischen 700-800 € würden entstehen zzgl. 2 Monate Wartezeit.

    Die Käufer sind bereit einen leicht höheren Verkehrswert als den mitgeteilten zu bezahlen.

    Das Sozialamt (anderes Bundesland) gibt sich mit dem mitgeteilten Verkehrswert aus dem Schreiben zufrieden.

    Was würdet ihr tun? Auf das Gutachten bestehen oder sich mit dem Schreiben zufrieden geben?

    Schönen SchlaDie
    Der Döner

  • Ich würde praktisch vorgehen: Wenn der ganze Kaufpreis an das Sozialamt abzuführen ist, reicht mir aus, dass dieses mit dem Wert einverstanden ist. Wenn was für d. Betreuten übrig bleibt, dann muss das Gutachten nachvollziehbar sein.

  • Ich würde mich mal erkundigen, wie dort der Gutachterausschuss besetzt ist. Bei uns wurde mir das Verfahren grob so geschildert: Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bereitet die Bewertung vor und ermittelt die relevanten Daten (Größe, Ausstattung, Alter pp). In der Sitzung des Gutachterauschusses, in dem eben entsprechend erfahrene Sachverständige sitzen, wird das Kurzgutachten vorgestellt und nach Prüfung der Plausibilität "abgenickt" oder geändert. Ob und wer eine Besichtigung vornimmt, weiß ich nicht mehr. Die beteiligten Sachverständigen unterschreiben das Gutachten nicht.

    Wir verwenden diese Kurzgutachten in Zwangsversteigerungssachen auch nicht, eben weil sie uns für die Verfahren zu wenig aussagekräftig sind, da sollen ja erst Interssenten gefunden werden.

    Aber bei der Prüfung ob ein vereinbarter Kaufpreis auch angemessen ist, kann man m.E. andere Maßstäbe gelten lassen. Schließlich ist der rechnerisch ermittelte Wert nur ein Anhaltspunkt, man muss ja auch einen Käufer finden, der bereit ist den Preis zu zahlen. Wichtig finde ich, wie die Lage auf dem örtlichen Immoblilienmarkt ist - da gibt es in der Republik doch erhebliche Unterschiede. Verkehrswerte in Großstädten werden auch erzielt- auf dem weniger gefragten Land sieht es ganz anders aus, da kann man froh sein, wenn man in kurzer Zeit Käufer für ein älteres EFH findet.
    Wenn dann der Preis mit der Bewertung des Gutachterausschusses übereinstimmt, hätte ich weniger Bedenken.

  • Beträge ans Sozialamt müssen abgeführt werden, in welcher Höhe, weiß ich allerdings nicht, dazu muss ich nochmal in die Akte schauen oder Kontakt mit der Betreuerin aufnehmen.

    Irgendwie find ich es doof, das Genehmigungsverfahren aufgrund diesen einfachen Schreibens so durchlaufen zu lassen, immerhin setzen wir an die Betreuer in unserem Bundesland andere und höhere Masstäbe. Gerade auch, wenn die Betreuer so umsichtig sind und sich vorab informieren, wie ein Hausverkauf mit Genehmigungsverfahren so abläuft.

    Hier werde ich mit einem Grundstück konfrontiert, welches mir als Bild in schlechter s/w Kopie vorliegt, dass sich in einem anderen Bundesland und in einem Ort befindet, dessen Lage ich nicht sicher einschätzen kann. Hinzu kommt dieses "angebliche" Kurzgutachten, dass außer einer VKW-Einschätzung rein gar nichts aussagt.

    Andererseits die Betreute mit 700 Euro schädigen, für einen sicher festgestellten VKW, der eigentlich vorher schon klar ist und für den es Käufer gibt...ich weiß nicht...aber andererseits müssen andere Betreute auch durch dieses Verfahren durch...

    Hach, bin hin- und hergerissen.

  • Zitat von Döner Istanbul

    Kosten zwischen 700-800 € würden entstehen zzgl. 2 Monate Wartezeit.

    Das wäre für ein ausführliches Gutachten sogar noch sehr günstig und die Zeit wäre nicht besonders lang. Das darf jedoch nicht ausschlaggebend sein. Wir lassen je nach den Umständen auch ausführliche Maklereinschätzungen genügen. Auch so ein Kurzgutachten wäre evtl. ausreichend, besonders wenn weitere Aspekte für die Angemessenheit des Werts sprechen (z.B. Dauer und Umfang der Verkaufsbemühungen, Einschätzungen der Grundbuch- und Versteigerungskollegen). Gutachten, seien sie kurz oder lang, geben bekanntlich längst nicht immer einen annähernden Verkehrswert wieder. Deshalb sollte ihnen nicht die absolute Aussagekraft zugesprochen werden.

  • Döner an Deiner Stelle würde mir das auch so gehen. Die Vorschläge von Draco finde ich daher gut, vielleicht hilft's auch, direkt mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen und nachfragen, warum die nicht ihrerseits ein fundierteres Gutachten wollen. Vielleicht ist es wirklich ne Ecke, wo man froh sein muss, wenn man das Grundstück losbringt.

  • So, ich habe in die Akte geschaut. Die Betreute bekommt seid Mai 2011 Sozialhilfe auf Darlehensbasis in Höhe von 550 €. Dieses Darlehen sollte durch eine Grundschuld in Höhe von 85.000 € im Grundbuch abgesichert werden. Die Eintragung dessen ist nie erfolgt.

    Rein rechnerisch hat die Betroffene von Mai 2011 bis Februar 2012 bisher vom Sozialamt einen Darlehensbetrag in Höhe von 5.500 € erhalten.

    Der ermittelte Verkehrswert beträgt 52.000 €, verkauft wird es für 56.500 €.

    Wie lange versucht wurde das Grundstück zu verkaufen, weiß ich nicht, denn die Betreuung wurde erst 2011 mit der Heimaufnahme der Betroffenen im Heim angeordnet. Vorher bewohnte sie das Grundstück selbst.

    Nach Betrachtung der Gesamtumstände entfällt damit der größte Teil des Kaufpreises auf die Betroffene selbst. Ein richtiges Verkehrswertguten erscheint mir damit unumgänglich. Die mir heute vorliegenden Farbfotos von außen und auch der Zustand des Grundstückes lassen den Kaufpreis durchaus realistisch erscheinen, dennoch möchte ich eine rechtlich saubere Lösung in meiner Betreuungsakte –ohne Bedenken-

    Was meint ihr?

    PS: @Draco
    Der Preis für das Gutachten vom Gutachterausschuss erscheint mir durchaus realistisch. Nach meiner Erfahrung halten sich derartige Gutachten eher kurz. Gutachten von freiberuflichen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind umfassender und damit natürlich auch teurer. Das ist dann im Betreuungsverfahren aber auch nicht nötig.

  • *schieb*
    Es wäre wirklich wichtig, wenn noch Meinungen zu meinem Problem geschrieben werden, müsste bis Ende der Woche eine Entscheidung treffen.

    Vorhin rief mich noch der Sachbearbeiter vom Landesamt an und meinte, es erfolgte eine Ortsbesichtigung von innen und außen, er können weitere Fotos senden. Die Berechnungen, die in der Geschäftsstelle vom Gutachterausschuss gefertigt wurden, entstünden mit dem selben Computerprogramm, als wenn der Gutachterausschuss selbst das Programm mit diesen und weiteren Daten füttert. Deshalb sei von einem anderen verkehrswert als dem beurteilten nicht auszugehen.

  • Die mir heute vorliegenden Farbfotos von außen und auch der Zustand des Grundstückes lassen den Kaufpreis durchaus realistisch erscheinen, dennoch möchte ich eine rechtlich saubere Lösung in meiner Betreuungsakte –ohne Bedenken-


    Rechtlich betrachtet ist doch aber ein Gutachten überhaupt nicht zwingend! Das Gericht muss lediglich zu der Überzeugung gelangen, dass der Kaufpreis angemessen ist. Dies ist doch nach Deinen eigenen Aussagen der Fall!

    Als F-Gericht hier habe ich solche Dinge zwar nicht täglich zu genehmigen aber im Großteil der Verfahren bin ich bislang ohne förmliches Gutachten ausgekommen.

    Problematisch sind doch auch in aller Regel nur die Fälle, in denen an einen Angehörigen verkauft werden soll. Bei einem familienfremden Dritten sollte man doch zunächst davon ausgehen können, dass auch der Betreuer ein Interesse daran hat, einen möglichst guten Preis zu erzielen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vorhin rief mich noch der Sachbearbeiter vom Landesamt an und meinte, es erfolgte eine Ortsbesichtigung von innen und außen, er können weitere Fotos senden. Die Berechnungen, die in der Geschäftsstelle vom Gutachterausschuss gefertigt wurden, entstünden mit dem selben Computerprogramm, als wenn der Gutachterausschuss selbst das Programm mit diesen und weiteren Daten füttert. Deshalb sei von einem anderen verkehrswert als dem beurteilten nicht auszugehen.

    Wenn er das noch schriftlich bestätigen könnte, wäre es super, andernfalls Aktennotiz fertigen. Ich würde es jetzt für ausreichend erachten.

  • Frog
    Es liegt ja eben kein Gutachten vom Gutachterausschuss vor, sondern nur eine 1-seitige Kurzbeurteilung die zum Grundstück rein gar nichts aussagt, außer einem geschätzten Verkehrswert.

    Die Betreuerin hat leider von Grundstücksgeschäften gar keine Ahnung, so sagte sie mir doch glatt, der gesamte Erlös ginge an das Sozialamt. Wie ich heute früh feststellte ist das gar nicht so, sondern gerade mal 10-15 %. Der Herr vom Landesamt sagte auch, die Betreuerin wirke recht kopflos. Zudem sagte er noch, die Kurzbeurteilung erfolgte aufgrund Auftrag vom Sozialamt und sei zur Weitergabe gar nicht bestimmt.

    Ich werd mal alle Fotos anfordern und dann weiter sehen. Mit dem Verkauf an Dritte, das stimmt schon, so wie Ulf sagt, vielleicht fühlt sich die Betreuerin aber auch vom Sozialamt unter Druck gesetzt.

  • Mit einem Gutachten vom Gutachterausschuss hätte ich ebenfalls keine Probleme. Die 700,- € dafür kann man aber der Betroffenen wohl nicht ersparen.

    Ich habe Döner so verstanden, dass sein vorliegendes "kurzes Kurzgutachten" eigentlich auf die selbe Art und Weise wie vom Gutchterausschuss vorgeprüft und erstellt wurde. Daher bin ich der Ansicht, dass man die 700€ sparen und dieses merkwürdige Kurzgutachten verwenden kann.

  • Ich habe Döner so verstanden, dass sein vorliegendes "kurzes Kurzgutachten" eigentlich auf die selbe Art und Weise wie vom Gutchterausschuss vorgeprüft und erstellt wurde. Daher bin ich der Ansicht, dass man die 700€ sparen und dieses merkwürdige Kurzgutachten verwenden kann.

    So ist es auch, nur hat mir die Erklärung dazu der Herr vom Landesamt lediglich am Telefon gegeben. :cool:


  • Ich habe Döner so verstanden, dass sein vorliegendes "kurzes Kurzgutachten" eigentlich auf die selbe Art und Weise wie vom Gutchterausschuss vorgeprüft und erstellt wurde. Daher bin ich der Ansicht, dass man die 700€ sparen und dieses merkwürdige Kurzgutachten verwenden kann.

    Würde ich auch so sehen. Es scheint ja doch nach richtigen Maßstäben angefertigt worden sein. Ich würde über die Angaben einen Vermerk machen und das GA ausreichen lassen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • OLG Stuttgart Beschluss vom 22.11.2012 - 8W435/12 -


    Von einer Entgeltlichkeit im vollem Umfang wird auch dann noch ausgegangen, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80% des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben, vgl. im Einzelnen KG Berlin, MDR 2012,654, OLG München Rpfleger 2012,250, OLG Frankfurt FamRZ 2012,743, Schöner/Stöber Rn. 3441 und 3485.

    Tja das kommt davon, wenn man Gutachten verlangt, dann muss man es auch berücksichtigen und ggf. Abweichungen begründen:strecker

  • Ein Verkehrswertgutachten sagt manchmal nichts darüber aus, zu welchem Preis das Grundstück zur Zeit tatsächlich veräußert werden kann. Hintergrund ist, dass der Gutachter (notgedrungen) die Verkaufszahlen aus den Vorjahren zugrunde legt. Bei starken Preisschwankungen kann ein erzielbarer Kaufpreis schon anders aussehen.

    Ich sage nur Wirtschaftskrise oder Immobilienblase: Hier gabs Zeiten, wo Immobilien fast unveräußerlich waren und man für jeden Käufer dankbar war. Zur Zeit ist aber wieder ein "Hype". Ein ortsansässiger Makler kann sowas ganz gut einschätzen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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