vorheriger Antrag bzgl. Fahrtkosten des Pflichtverteidigers zur JVA

  • Ein Rechtsanwalt wird einem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, der in einer anderen Stadt inhaftiert ist. Der Rechtsanwalt möchte nun vorab einen Termin mit dem Mandanten wahrnehmen, d. h. in naher Zukunft eine Fahrt zur JVA wahrnehmen.

    Gibt es einen Antrag, den man stellen kann, um sich die Zahlung der Fahrtkosten sowie des Abwesenheitsgeldes vorab bestätigen zu lassen? Wenn ja, an wen ist dieser zu stellen?

    Diese Auslagen werden wir nachträglich der Staatskasse in Rechnung stellen. Der Anwalt möchte sich vorab nur absichern und anzeigen, dass hier Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeld entstehen.

    Solch’ einen Antrag habe ich vorher noch nie gesehen und bin auch der Meinung, wenn ein Richter einen Anwalt schon als Pflichtverteidiger bestellt, der nicht ortsnah ansässig ist, sind diesem die Fahrtkosten, zumindest für eine Fahrt, ja ohne Weiteres zu ersetzen sowie auch das Abwesenheitsgeld. Der Anwalt ist sich jedoch sicher, dass es solch’ einen Antrag gibt.

    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Antrag geht an das beiordnende Gericht und lautet schlicht

    "... festzustellen, daß eine Geschäftsreise nach ... erforderlich ist. Begründung: ..."

    Wegen einer Fahrt würde ich den Antrag nicht stellen, weil die ohne weiteres erstattet werden dürfte. Wenn allerdings mehrere Besprechungen notwendig werden, ist es schon sinnvoll, die Erstattung vorab zu klären. Wenn das Gericht die Erforderlichkeit festgestellt hat, ist der Festsetzer daran gebunden. ;)

  • Für bis zu 3 Fahrten in die JVA gab es für das "normale Verfahren" keine Probleme mit der Festsetzung bei mehr wollte ich dann eine trifftige Begründung der Notwendigkeit oder eine vorherige Feststellung der Notwendigkeit.

  • na ja, kommt sicherlich auf das Verfahren an. Die Beweislast, dass "nicht notwendig", liegt bei bei der Staatskasse. Mit "triftigen Begründungen" habe ich im Strafverfahren im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht immer so mein Problem.

  • Das die Anzahl der Besuche immer ein Thema ist, sehe ich ebenfalls so. Die 3-er Formel greift natürlich nur wenn es bei einer Hauptverhandlung bleibt, bei meheren Hauptverhandlungen oder Instanzen werden natürlich von vorneweg mehr akzeptiert. Aber auch hier sehe ich nur immer eine gute juristische Versorgung des Mandanten als notwendig an - keine optimale, die dann auch mit mehr Besuchen einher geht. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.

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