Verdienstausfall Partei

  • Der Arbeitgeber muss den Verdienstausfall bescheinigen und darlegen, weshalb eine berufliche Tätigkeit während der gesamten Zeit ausgeschlossen war. Dann kann man auch den ganzen Tag Verdienstausfall vergüten (mit maximal 10 h).

  • Der Arbeitgeber muss den Verdienstausfall bescheinigen und darlegen, weshalb eine berufliche Tätigkeit während der gesamten Zeit ausgeschlossen war. Dann kann man auch den ganzen Tag Verdienstausfall vergüten (mit maximal 10 h).

    Okay, ich verstehe das dann so, wie ich es eingangs dargelegt habe:

    Für die Zeit, die der Geschäftsführer eigentlich arbeiten sollte, dies jedoch wegen der Reise nicht konnte, ist ein Verdienstausfall bis maximal 10 Stunden zu gewähren.
    Also:
    Wenn der Geschäftsführer bis zur Abreise um 11:30 Uhr ganz regulär gearbeitet hat, obwohl er normalerweise an diesem Tag bis 18:30 Uhr hätte arbeiten müssen, so wäre ihm für 7 Stunden Verdienstausfall zu gewähren (11:30 Uhr bis 18:30 Uhr = 7 Stunden) und für die restlichen 3 Stunden bis zur Höchstgrenze von 10 Stunden pro Tag eine Entschädigung für Zeitversäumnis

  • Wenn der Geschäftsführer aber an diesem Tag - seiner freien Zeiteinteilung entsprechend - erst um 11:30 Uhr mit der Arbeit begonnen hätte, dann sind ihm eben die vollen 10 Stunden zu vergüten. Möglicherweise hat er an diesem Tag davon abgesehen, schon um 07:30 Uhr zu beginnen, weil er wusste, dass es mit dem lästigen Gerichtstermin ohnehin später werden wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn der Geschäftsführer aber an diesem Tag - seiner freien Zeiteinteilung entsprechend - erst um 11:30 Uhr mit der Arbeit begonnen hätte, dann sind ihm eben die vollen 10 Stunden zu vergüten. Möglicherweise hat er an diesem Tag davon abgesehen, schon um 07:30 Uhr zu beginnen, weil er wusste, dass es mit dem lästigen Gerichtstermin ohnehin später werden wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Sehe ich genauso, da für den Geschäftsführer die Terminsteilnahme ja zu seiner Arbeit gehört – und warum sollte er dann noch davor arbeiten, wenn er eh schon über 10 Stunden wegen derTerminsteilnahme arbeitet.

  • Dann bleibt also nur die Frage offen, ob der Geschäftsführer vorher noch gearbeitet hat oder nicht. Sollte er aufgrund der noch erheblichen Fahrtdauer von einer Arbeit vor seiner Abreise abgesehen haben, so würde ich ihm die 10 Stunden vergüten. Hat er aber bereits z. B. um 8 Uhr morgens seine Arbeit begonnen und hätte er an dem Tag auch nur bis 18 Uhr gearbeitet, würde ich den Verdienstausfall auf 6 Stunden beschränken.

    Ich denke hier frage ich einfach mal an und warte auf die Antwort. Denn die wird ja dann den einzuschlagenden Weg vorgeben.

    Ich danke euch allen

  • Und nur als Ergänzung: Selbst, wenn man für einen bestimmten Abschnitt der zu entschädigenden Zeit keinen Verdienstausfall feststellen kann, wäre stattdessen dann ggf. die Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) zu entschädigen (vgl. H. Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 5 m.w.N. aus der Lit.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Und nur als Ergänzung: Selbst, wenn man für einen bestimmten Abschnitt der zu entschädigenden Zeit keinen Verdienstausfall feststellen kann, wäre stattdessen dann ggf. die Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) zu entschädigen (vgl. H. Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 5 m.w.N. aus der Lit.).

    das hat Pittys29 auch durchgehend so kommuniziert


    :daumenrau (hab ich übersehen;))

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