Nichtehelichenerbrecht: Schaubild

  • ah okay! ich meinte 49 sorry..
    Vielen Dank, dass du mir das nochmal so schön erklärt hast... jetzt sollte ich weiterkommen.. =)

  • Ich habe hier ein nichteheliches Kind X, das 1939 geboren wurde. Sowohl die Mutter des Kindes X wie auch der Vater des Kindes X hinterlassen aus diversen Ehen verschiedene weitere Abkömmline.

    Vater verstirbt 1987
    --> das nichteheliche Kind hatte kein Erbrecht; Erben wurden die Ehefrau und die ehelichen Abkömmlinge

    Kind X verstirbt 2011
    --> Kind X hinterlässt keinen Ehegatten und keine Kinder, somit sind die Erben der 2. Ordnung berufen
    --> neben den Abkömmlingen der Mutter des Kindes kommen nun auch die Abkömmlinge des Vaters als Erben zum Zug. Kann dieses Ergebnis wirklich passen oder hab ich jetzt einen Knoten im Hirn??

  • Damit ist der leibliche Vater auch der Vater im Rechtssinne (vgl. Art. 12 § 3 Abs.1 S.1 NehelG).

    Ansonsten siehst Du es richtig: Die Abkömmlinge des Vaters erben mit.

    Ausführlich zu diesen Fragen nunmehr:
    Bestelmeyer, Lücken und Tücken des alten und neuen Nichtehelichenrechts, Rpfleger 2012, 361-373 (Heft 7/2012).

  • Dankeschön!!

    Ich war mir jetzt vorhin echt nicht sicher, da ich das Ergebnis schon etwas unbillig finde: das Kind hatte kein Erbrecht nach dem Vater, aber die väterlichen Abkömmlinge haben nun ein Erbrecht nach dem Kind

  • Das ist aber bei allen Gesetzesänderungen so, die sich nicht auf bereits abgeschlossene Altfälle beziehen, auch wenn natürlich festzuhalten ist, dass beim Nichtehelichenrecht insoweit das "Gegenseitigkeitsprinzip" nicht mehr voll durchgehalten wird. Aber das Neue gilt eben in der Regel nur für die Zukunft.

    Was lebt, lebt - und die Toten stehen nicht auf.

  • jetzt muss ich die Sache doch nochmal aufgreifen; hab mir grad die Beischreibung beim Geburteneintrag des Kindes nochmal genau angesehen und dabei handelt es sich nicht um eine Anerkennung vor dem Standesamt oder Amtsgericht, sondern da heißt es vielmehr "Der Gefreite ... hat am 12.06.1940 vor dem Feldgericht ... das nebenbezeichnete Kind der ... als von ihm erzeugt anerkannt."

    --> Müsste aber schon auch als rechtlich wirksame Vaterschaftsanerkennung gelten, oder??

  • War wohl nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in der Wehrmacht vom 24. April 1934 (RGBl. I S. 335) möglich.
    Durchführungs- und Ergänzungsverordnungen dazu: vom 3. Februar 1936 (RGBl. I S. 99), vom 13. September 1939 (RGBl. I S. 1823), vom 30. September 1940 (RGBl. I S. 1327), vom 27. August 1942 (RGBl. I S. 541) und vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 537).
    Außerdem auch: § 11 der Personenstandsverordnung der Wehrmacht vom 4. November 1939 (RGBl. I S. 2163) in der Fassung vom 17. Oktober 1942 (RGBl. I S. 597).

    3 Mal editiert, zuletzt von KlausR (5. Juli 2012 um 08:44) aus folgendem Grund: Ergänzung um weitere Vorschriften

  • Wer die obige Tabelle ausdrucken will, geht am besten wie folgt vor:

    Maus über die Tabelle ziehen, sodass alle Feldinhalte markiert sind
    rechte Maustaste "kopieren" (bzw. CTRL-C)
    Leeres Word-Dokument öffnen
    rechte Maustaste "einfügen" (bzw. CTRL-V)
    ganze Tabelle markieren, indem man die Tabelle in der linken oberen Ecke anklickt (erscheint ein Kreuz)
    dann im Menü auf Tabelle - Tabelleneigenschaften - "Rahmen und Schattierung" und sodann "alle" anklicken
    alles mit OK bestätigen,
    fertig, ausdruckbare Tabelle als Word-Dokument

  • Die Tabelle findet sich auch in Heft Nr. 7/2012 des Rpfleger als Abschluss meiner betreffenden Abhandlung (Rpfleger 2012, 361).

    Wichtig:

    Das OLG München hat die von mir vertretene Rechtsauffassung, wonach auch dann von einem Erbrecht auszugehen ist, wenn der Vater (und ggf. auch das Kind) bereits vor dem 29.05.2009 verstorben sind, mittlerweile bestätigt (Beschl. v. 21.01.2013, Az. 31 Wx 485/12). Dies erscheint besonders bedeutsam, weil nach meiner Kenntnis derzeit viele solcher Fälle bei den Nachlassgerichten anhängig sind und ich deswegen auch häufiger private Anfragen erhalte.

    Im Fall des OLG München war die Erblasserin im Jahr 2010 verstorben. Ihr im Jahre 1950 vorverstorbener ehelicher Vater hatte ein im Jahre 1936 geborenes und im Jahre 2005 vorverstorbenes nichteheliches Kind, dass einen Abkömmling hinterließ, der nunmehr aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ein Erbrecht nach der Erblasserin geltend machte.

    Zu Recht!

  • Vielen Dank für die Beiträge, diese haben mir schon weiter geholfen.

    Ich habe nur noch eine Frage:
    In Firsching/Graf HRP Nachlassrecht 10. Auflage steht in Randziffer 1.20 (Seite 12 am Schluss) geschrieben, dass "für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes die vor dem 29.05.2009 geltenden Vorschriften maßgeblich bleiben, wenn sowohl der Vater als auch die Mutter und das Kind vor dem 29.05.2009 verstorben sind." Diese Aussage irritiert mich; ich habe auch den zuletzt oben beschriebenen Fall vorliegen, dass gesetzliche Erbfolge der 2. Ordnung maßgebend ist und ein Bruder meines Erblassers nichtehelich war und Abkömmlinge hinterlassen hat. Der gemeinsame Vater, die Mutter und das nichteheliche Kind sind allesamt vor dem 01.07.1949 verstorben.
    Ist obige Fundstelle so zu verstehen, dass es auf einen Erbfall nach Vater/Mutter/nichtehelichem Kind abzielt und nicht auf Erbfall nach (Halb)Geschwistern?

    Vielen Dank

  • Graf bezieht sich hier offenbar auf die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthaltene Regelung, wonach die gesetzliche Neuregelung nicht gelten sollte, wenn Vater, Mutter und Kind bereits vor dem 29.05.2009 verstorben sind. Diese Fassung ist aber nicht Gesetz geworden, weil sich der Rechtsausschuss für die Streichung dieser einschränkenden Regelung ausgesprochen hatte. Nach Art. 12 § 10 Abs. 1 NEhelG wird für die Geltung oder Nichtgeltung der Neuregelung vielmehr ausschließlich darauf abgestellt, ob der Erblasser vor dem 29.05.2009 oder nach dem 28.05.2009 verstorben ist.

    Einzelheiten hierzu in meiner Abhandlung in Rpfleger 2012, 361, 368/369 und die bereits im Thread (#32) zitierte Entscheidung des OLG München.

    Die zitierte Aussage bei Firsching/Graf ist demzufolge unzutreffend. Es wurde offenbar übersehen, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung insoweit nicht Gesetz geworden ist.

    Eine andere - keine erbrechtliche, sondern statusrechtliche - Frage ist, ob das Kind mit seinem Vater im Rechtssinne verwandt war, weil es ohne Verwandtschaft ohnehin kein Erbrecht gibt. In dieser Hinsicht ist Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG einschlägig, sofern die Vaterschaft nicht ohnehin in einem Statusverfahren festgestellt worden war.

  • Ich möchte nicht begriffsstutzig erscheinen. Aber habe ich richtig verstanden, dass bei einem heutigen Erbfall die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder auch in ferneren Erbordnungen erbberechtigt sind - vorausgesetzt die Vaterschaft wurde anerkannt oder festgestellt?

    Ich habe hier einen Erbfall aus diesem Jahr, bei dem nichteheliche Kinder aus der dritten Ordnung als Erben in Betracht kommen könnten. Die Väter sind 1941 bzw. 1942 gestorben bzw. für tot erklärt worden. Ob eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erfolgt ist, ist nicht bekannt.

    Vielen Dank für eure Antworten!

  • Ich hänge mich hier mal mit meinem aktuellen Fall dran und möchte mich auch erstmal für die tolle Übersicht bedanken. Ich hätte nur gern die Bestätigung, dass ich sie richtig verstanden habe:

    Erblasser ist das Kind, geboren vor dem 01.07.1949 (1943), gestorben nach dem 29.05.2009 (2014). In der Geburtsurkunde steht der Vater drin, Vaterschaft muss somit anerkannt/festgestellt worden sein.

    Sehe ich das richtig, dass neben dem Lebenspartner (Kinder gibt es nicht), die eventuellen weiteren Abkömmlinge (müssten noch ermittelt werden) des vorverstorbenen Vaters erben?

    Vielen Dank vorab.

  • Die Erben der 2. Ordnung.

    ...in väterlicher Linie und mütterlicher Linie.

    Ist der Lebenspartner tatsächlich in elngetragener Partnerschaft mit dem Erblasser?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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