Nichtehelichenerbrecht: Schaubild

  • Ich habe die betreffende Entscheidung des OLG München auch in Rpfleger 2014, 641, 642 referiert. Weitere Rechtsprechung gibt es dazu m.W. nicht. Sie ist auch nicht nötig, weil die einschlägigen Normen völlig eindeutig sind. Es wird nur für den Zeitpunkt des Erbfalls, den es gerade zu beurteilen gilt, auf den betreffenden Stichtag abgestellt.

    Zu ##34, 45: Ich hatte Herrn Dr. Graf mit Mail vom 10.07.2014 auf das Versehen hingewiesen und er hat es mit Mailantwort vom gleichen Tag auch eingeräumt.

  • Huhu,

    ich schließe mich mal mit einem aktuellen Fall an:

    Erblasser ist am 24.11.1996 verstorben, verwitwet

    Kinder: eheliches Kind A geboren 09.12.1955
    uneheliches Kind B geboren 10.09.1950 , Vaterschaft wurde durch Beschluss rechtskräftig festgestellt

    Ist die Feststellung nun Legitimation, sodass das uneheliche Kind ein Erbrecht hat?
    Oder besteht hier nur ein Erbersatzanspruch?

  • Kommt darauf an, um welchen Beschluss es sich handelt. Darüber hast Du uns bislang nichts Genaueres verraten. Die bloße Feststellung der Vaterschaft ist schon etwas anderes als die Legitimation oder Ehelicherklärung.

  • Ich habe die Geburtsurkunde des Kindes, in der der entsprechende Vermerk drin ist.

    Die Feststellung ist vom 18.07.1951, sodass die Akten wohl bereits vernichtet sind.

    Der Vermerk lautet Vater des Kindes ist xy. Seine Vaterschaft wurde am ... durch das AG .. rechtskräftig festgestellt.

    Die Feststellung hat ja nicht die Wirkung der Ehelicherklärung.
    Also kein Erbrecht, verstehe ich das richtig?

    Der Fall ist etwas blöd gelaufen, da war erst ein Erbschein erteilt, dann ist aufgefallen nichteheliches Kind, dann ist der Erbschein sofort eingezogen worden. (vor meiner Zuständigkeit)
    Da das nichteheliche Kind jetzt doch nicht Erbe ist, war der ursprüngliche Erbschein so richtig. :oops:

  • Nur um sicherzugehen:

    Artikel 227 Abs.1 EGBGB spielt keine Rolle, wenn das Kind vor dem 01.07.1949 geboren ist, da das Kind damals keinen Anspruch auf einen vorzeitigen Erbausgleich hatte (eben weil es vor diesem Stichtag geboren wurde).
    Ich muss daher also auch nichts entsprechendes bei den Beteiligten erfragen, oder?

  • Richtig.

    Der vorzeitige Erbausgleich stand nur nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kindern zu.

    Da die Vorschriften über den vorzeitigen Erbausgleich nur vom 01.07.1970 bis zum 31.03.1998 in Kraft waren, konnte in dieser Zeit also zugunsten vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder auch kein vorzeitiger Erbausgleich vereinbart werden.

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