Generalvollmacht zulässig ?

  • In letzter Zeit habe ich wieder mehrfach Probleme mit zwei "führenden" Inkassounternehmen Deutschlands wegen der Vollmachten.
    Grundsätzlich bestehe ich auf der Vorlage einer Vertretungsvollmacht im Original die auch eine Ermächtigung zur Entgegennahme der eingezogenen Gelder enthalten muss.
    Mit einer Fotokopie bin nicht schon aus dem Grund nicht zufrieden zufrieden weil diese Kopien erkennbar "getürkt" sind. (Fotomontagen)
    Die zwei genannten Unternehmen legen - erst auf Anforderung - regelmäßig nur Kopien einer Generalvollmacht vor und verweise darauf dass es....
    aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist jedem Auftrag eine Originalvollmacht beizulegen weil sonst der Aufwand für den Vorstand der Gläubigerin unverhältnismässig hoch wäre.

    Soweit mir bekannt ist, gibt es aber mehrere Gerichtsentscheidungen die der Ansicht sind dass dieses Argument nicht zählt.
    Außerdem lassen die Vollmachten jeden Bezug zum Verfahren vermissen....... Geld auszahlen würde ich aufgrund so einer Forderung nicht.

    Von unserem Vollstreckungsgericht erhalte ich leider wenig Rückendeckung. Man sieht dort die Sache nicht so eng.

    Ich hätte zu dieser Sachlage nun gerne aktuelle Entscheidungen und schlagkäftige Argumente.

  • An der m.E. durch Rechtsprechung gefestigten Ansicht, dass die Vollmacht (insbesondere die Geldempfangsvollmacht) im Original - also Urschrift oder (bei notarieller Beurkundung) als Ausfertigung vorliegen muss (BGH NJW-RR 05, 2985) hat sich seit Jahren nichts geändert. So auch die aktuelle Kommentierung zu Jauernig, BGB-Kommentar, 14. Auflage zu § 172 BGB Rdnr. 8 (nach juris), AG Warburg (DGVZ 2001, 142), AG Spaichingen (DGVZ, 1996, S. 175) außerdem weitere Entscheidungen in DGVZ 1994, 92 und 104, DGVZ 1991, S. 132.

    Selbst wenn es dazu ggf. anderslautende Rechtsprechung gibt: von dem Erfordernis der Vorlage im Original würde ich auch nicht abrücken, erst recht nicht wenn du Zweifel an der Echtheit oder dem Bestehen hast. Sollte dein VG da anderer Auffassung sein, wird es dich vermutlich entsprechend weisen, aber dann bist du die "Haftung" auch los.

    Fraglich ist sowieso dieses recht alberne Argument: Wo liegt der Aufwand für den Auftraggeber, sich eine entsprechende Anzahl von Vollmachten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ausstellen zu lassen?

    Good luck :)

  • Da gibt es wunderbare Ausführungen der Amtsgerichte Celle (DGVZ 2009, 113), Hannover (NJW 2010, 3313) und Nürtingen (Beschluss vom 9.6.2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht bei juris).

    Hier mein aktueller Zwischenverfügungstext für derartige Fälle:
    wird der Eingang Ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestätigt. Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 01. 07. 2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen 6 Wochen eine Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Urschrift -oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form- vorgelegt wird (vgl. auch Stöber –Forderungspfändung- 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23. 01. 2009 -6 T 7/09-; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31. 03. 2009 -712 M 125227/09- = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover Beschluss vom 16. 05. 2011 -705 M 55434/11- nachgehend LG Hannover Beschluss vom 06. 06. 2011 -52 T 39/11-), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus. Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg Beschluss vom 02. 11. 2011 -41 T 3828/11-; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 8 m.w.N.) nachgewiesen werden, wird der Antrag zurückgewiesen.
    Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können (Stöber aaO; Bank JurBüro 1980, 1620).

  • Ein Inkassounternehmen hat im Zwangsvollstreckungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Vorlage einer Vollmacht im Original nachzuweisen. Die praktischen Schwierigkeiten, die damit verbunden sein können, vermögen es nicht zu rechtfertigen, von der Notwendigkeit der Vorlage abzuweichen.
    LG Lüneburg, Beschluss vom 23.01.2009 – 6 T 7/09

    @ gv-com: Sieh auch mal im thread "Rechtsprechungshinweise" nach, da hab ich mehrere diesbezügliche Entscheidungen gepostet

  • Danke für die Hinweise.
    Die XXX GmbH (schade dass ich den Namen nicht nennen darf) hat jetzt unter Hinweis auf § 2 Abs.III Ziff 6 RDG vorgetragen sie sei nicht Inkassodienstleister sondern eine 100%ige Tochter der Gläubigerin und von dieser (aufgrund der vorliegenden Kopie der Generalvollmacht ) bevollmächtigt sämtliche Forderungen für den Mutterkonzern im eigenen Namen geltend zu machen.
    In § 2 Abs.III Ziff 6 RDG wird jedoch auf § 15 Aktiengesetz Bezug genommen, nachdem die verbundenen Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen sind.
    Ich meine auch in diesem Fall wird eine Vollmacht im Original oder eine Rechtsnachfolgeklausel benötigt.

  • Genau, auch in diesem Fall hätten wir ja weiterhin eine Vertretung durch Nichtanwälte --> Vollmacht erforderlich

  • Genau, auch in diesem Fall hätten wir ja weiterhin eine Vertretung durch Nichtanwälte --> Vollmacht erforderlich


    Danke * Das habe ich diesen Affen auch geschrieben. Die werden in den nächsten 5 Jahren bis zur Pension bei mir regelmäßig auf Granit beißen.............:teufel:

  • Habe heute insgesamt 5-mal zurückgewiesen, weil diese Experten meinen bloß einfache fotokopien der Vollmachten vorlegen zu müssen. Erschreckend, wenn man den geposteten Zwischenverfügungstext ließt:eek:

  • Darf ich diesen Thread mal hochschieben, um keinen neuen aufmachen zu müssen?

    Könnt Ihr mir helfen, wie es bei der Vorlage beim Drittschuldner bezüglich Original-Vollmacht aussehen muss?

    Wie bei uns als Drittschuldner geschehen, lag ein PfüB wegen vorrangiger Gläubiger fast 4 Jahre lang in der Warteschleife.

    Kollege bediente den dann über Monate, bis sich herausstellte, dass der im PfüB genannte Prozessbevollmächtigte gar nicht mehr bevollmächtigt war. Es meldete sich ein Inkasso, dass dann fortan die pfändbaren Bezüge des Beamten zur Einziehung überwiesen bekam. Gab eh schon Rechtsstreit wegen dieses PfüB und nun bemängelt der Anwalt des Schuldners, dass dem Inkasso niemals die Pfändungsbeträge hätten überwiesen werden dürfen.

    Er bezieht sich dabei auf einen Mangel der Vollmacht, die er zuvor von uns angefordert hatte. Es handelt sich dabei um eine Generalvollmacht, die allerdings den Geldempfang ausdrücklich beinhaltet. Ist aber nun mal eine Vollmacht in Kopie, die sich auch nicht auf den Einzelfall bezieht.

    Ich finde dazu nur Vorgaben für Gerichtsvollzieher bei Pfändung vor Ort. Aber wie verhält es sich bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die auf einen ganz anderen Bevollmächtigten ausgestellt wurden?

  • Hallo Melissa,

    fangen wir doch mal "oben an", bevor wir zum "klein-klein" kommen:
    Ihr habt einen gültigen PfÜB(= die Fo. besteht), die Abführg. der Beträge war somit grd.sätzl. richtig und mindert die Schuld des Schuldners.
    Der Schuldner-Anwalt wirft Euch vor, dass Ihr (= Drittschuldner) die Fordergs.abtretg. vom Ursprungsgläubier(vertreter) auf den neuen Gläubiger(vertreter) nicht richtig geprüft habt.
    Mein gefährliches Halbwissen auf diesem Gebiet als Drittschuldner sagt mir aber, dass es dafür aber keine besonders hohen Anforderungen gibt.

    "... bediente ... dann über Monate, bis sich herausstellte, dass der im PfüB genannte Prozessbevollmächtigte gar nicht mehr bevollmächtigt war. Es meldete sich ein Inkasso, dass dann fortan die pfändbaren Bezüge des Beamten zur Einziehung überwiesen bekam. ..."
    Häufiger Fall. Die Ursprungsgl.vertreter bemerkt bei der Zuordnung der Zahlungseingänge, dass sie gar nicht mehr mandatiert sind und leiten die Zahlgs.eingänge an den neuen Gläubigervertreter weiter, die sich dann erst (mittels Fo.abtretungsanzeige /-offenlegg.) gegenüber dem Drittschuldner legitimieren.
    Quasi durch die Hintertür wird Euch somit vom bish. Fo.gläubigervertreter nochmals bestätigt, dass die Fo.abtretg. von ihm auf den neuen Fo.gläubigervertreter übergegangen ist.


    ".. Gab eh schon Rechtsstreit wegen dieses PfüB .."
    Warum, der PfÜB hat Bestand und ist gültig, egal ob es "bei seiner Entstehg." Streit gab!!


    ".. nun bemängelt der Anwalt des Schuldners, dass dem Inkasso niemals die Pfändungsbeträge hätten überwiesen werden dürfen.
    Er bezieht sich dabei auf einen Mangel der Vollmacht, die er zuvor von uns angefordert hatte. Es handelt sich dabei um eine Generalvollmacht, die allerdings den Geldempfang ausdrücklich beinhaltet. Ist aber nun mal eine Vollmacht in Kopie, die sich auch nicht auf den Einzelfall bezieht. ..."
    Ab jetzt halte ich das Verhalten des Schuldner-Anwalts für einen "Showtanz". Wem, außer dem akt. mandatierten Inkasso sollen denn sonst die pfändbaren Beträge überwiesen werden???
    Auch, falls überhaupt, ein Formmangel hins. der Fo.abtretg. vorliegen sollte, so mindern die Zahlgen. doch die Schuld seines Mandanten!
    Warum hat der Anwalt die Vollmacht bei Euch angefordert? Wurde sie nicht auch gegenüber seinem Mandanten offengelegt??


    ".. wie verhält es sich bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die auf einen ganz anderen Bevollmächtigten ausgestellt wurden? ..."
    Hier verstehe ich Deine Frage nicht.

    Und was wollt Ihr jetzt mit den künftig pfändbaren Beträgen machen?
    Ist die Hinterlegung möglich? Eigentlich ist doch der akt. Gl.vertreter bekannt? Was meint der Schuldner-Anwalt, wem die Beträge zustehen?

    Geht es in dem PfÜB-Streit um gegenseitige Aufrechnungsansprüche /Scheidungsverfahren?

    Gruß Thomas

  • Danke für Deine Antwort.

    Ich mache das auch mal zitatweise:

    Hallo Melissa,
    Der Schuldner-Anwalt wirft Euch vor, dass Ihr (= Drittschuldner) die Fordergs.abtretg. vom Ursprungsgläubier(vertreter) auf den neuen Gläubiger(vertreter) nicht richtig geprüft habt.

    Ja, so ungefähr. Nur liegt keine Forderungsabtretung seitens des Ursprungsvertreters vor. Der hat sich auch auf Anschreiben gar nicht mehr gemeldet. Gemeldet hat sich dann dieses Inkasso mit Vollmacht seitens des tatsächlichen Gläubigers.

    Mein gefährliches Halbwissen auf diesem Gebiet als Drittschuldner sagt mir aber, dass es dafür aber keine besonders hohen Anforderungen gibt.

    Und da sind wir uns eben nicht mehr so sicher.


    Häufiger Fall. Die Ursprungsgl.vertreter bemerkt bei der Zuordnung der Zahlungseingänge, dass sie gar nicht mehr mandatiert sind und leiten die Zahlgs.eingänge an den neuen Gläubigervertreter weiter, die sich dann erst (mittels Fo.abtretungsanzeige /-offenlegg.) gegenüber dem Drittschuldner legitimieren.
    Quasi durch die Hintertür wird Euch somit vom bish. Fo.gläubigervertreter nochmals bestätigt, dass die Fo.abtretg. von ihm auf den neuen Fo.gläubigervertreter übergegangen ist.

    Na ja, nicht ganz. Der Schuldner hatte ein Inkasso-Schreiben mit Forderungsaufstellung bekommen, in dem behauptet wurde, dass nicht gepfändet wird. Dieses Schreiben hat er bzw. ist es in diesem Fall eine "Sie", an uns weitergeleitet und um Überprüfung der Zahlungen gebeten - wohin die überhaupt gehen. Dann hat sich der Kollege den Klops erlaubt, das Inkasso anzuschreiben und um Vollmachtszusendung zu bitten und eine Kopie des PfüB mitzusenden,
    Daraufhin schickten die die Vollmacht und nochmal eine Forderungsaufstellung, die den Pfüb weit übertraf.
    Schon allein aufgrund dieses Hergangs ist der Anwalt wohl inzwischen "hochempfindlich".


    ".. Gab eh schon Rechtsstreit wegen dieses PfüB .."
    Warum, der PfÜB hat Bestand und ist gültig, egal ob es "bei seiner Entstehg." Streit gab!!

    Ne, gab nicht vorher Streit, sondern Kollege hatte den PfüB falsch gelesen und den Betrag verzinst. Verzinsung war aber gar nicht vorgesehen, da es um einen Teilbetrag ging. Zusammen mit dem o.g. Hergang ist das alles bisher nicht sonderlich erfreulich für den Schuldner gelaufen.


    Ab jetzt halte ich das Verhalten des Schuldner-Anwalts für einen "Showtanz". Wem, außer dem akt. mandatierten Inkasso sollen denn sonst die pfändbaren Beträge überwiesen werden???
    Auch, falls überhaupt, ein Formmangel hins. der Fo.abtretg. vorliegen sollte, so mindern die Zahlgen. doch die Schuld seines Mandanten!

    Na ja. Sie mindern ja nur die Schuld des Schuldners, wenn sie auch tatsächlich beim Gläubiger ankommen. Fakt ist ja nun mal, dass die Vollmacht sich nicht auf dieses Verfahren bezieht, sondern vor zig Jahren mal ausgestellt wurde.


    Warum hat der Anwalt die Vollmacht bei Euch angefordert? Wurde sie nicht auch gegenüber seinem Mandanten offengelegt??

    Wohl erst nachdem der Anwalt diese auch beim Inkasso angefordert hat. Ich nehme an, er wollte dann schauen, ob wir eine "bessere" haben - also konkreter und im Original.


    ".. wie verhält es sich bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die auf einen ganz anderen Bevollmächtigten ausgestellt wurden? ..."
    Hier verstehe ich Deine Frage nicht.

    Also, wenn der Bevollmächtigte bereits im Titel und im PfüB steht, dann kann man ja davon ausgehen, dass Geldempfangsvollmacht bereits vom Gericht geprüft wurde.
    Wenn aber plötzlich ein Inkasso aufschlägt und behauptet nun bevollmächtigt zu sein, ist dies ja nicht so.


    Und was wollt Ihr jetzt mit den künftig pfändbaren Beträgen machen?
    Ist die Hinterlegung möglich? Eigentlich ist doch der akt. Gl.vertreter bekannt? Was meint der Schuldner-Anwalt, wem die Beträge zustehen?

    PfüB ist schon erloschen. Geht jetzt darum, dass wir zum einen den Betrag erstatten müssen, der ohnehin den PfüB überstieg, da der Kollege die zu hohe Forderungsaufstellung einfach anerkannt hat.
    Die Verzinsung muss außerdem zurückerstattet werden. Beide Posten stehen bereits fest und sind auch von uns schon anerkannt.
    Und was die Vollnacht angeht... da fordert der Anwalt, dass wir eine Bestätigung des Gläubigers über die erbrachte Tilgung beizubringen haben. Kommt die nicht, dann erhebt er Leistungsklage wegen der Gesamtsumme des PfüB.


    Geht es in dem PfÜB-Streit um gegenseitige Aufrechnungsansprüche /Scheidungsverfahren?

    Nö, ist 'ne ganz normale Bankforderung aus Verbraucherdarlehen.

  • Ne, gab nicht vorher Streit, sondern Kollege hatte den PfüB falsch gelesen und den Betrag verzinst. Verzinsung war aber gar nicht vorgesehen, da es um einen Teilbetrag ging. Zusammen mit dem o.g. Hergang ist das alles bisher nicht sonderlich erfreulich für den Schuldner gelaufen.

    Mit den Zinsen hat es Dein Kollege aber scheinbar nicht so genau genommen.


    Also, wenn der Bevollmächtigte bereits im Titel und im PfüB steht, dann kann man ja davon ausgehen, dass Geldempfangsvollmacht bereits vom Gericht geprüft wurde.

    Nein, eine in der Pfändung stehende Bankverbindung oder Anweisung wohin die gepfändeten Beträge zu überweisen sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Anordnung (Stöber, Rdn. 494)

    Wenn aber plötzlich ein Inkasso aufschlägt und behauptet nun bevollmächtigt zu sein, ist dies ja nicht so.

    Meiner Meinung nach kann der Schuldner keine Einwendungen erheben, die darauf hinaus laufen, dass die Inkassobevollmächtigung nicht in Ordnung sei, weil sie nicht im Original oder als Generalvollmacht vorgelegt wurde. Das wäre nur möglich, wenn der Gläubiger bestreiten würde, dass die Forderung getilgt ist.

    Etwas anderes ist es auch, wenn das Inkasso behaupten würde, dass die Forderung auf sie übergegangen wäre.


  • Mit den Zinsen hat es Dein Kollege aber scheinbar nicht so genau genommen.


    Hi Coverna. Ja, Du kennst ja auch den anderen Thread von mir. Jetzt haben wir diesbezüglich ein Ergebnis. Werde den anderen Thread aber erst ergänzen, wenn alles ganz klar ist. Da es jetzt um neue spezielle Frage ging, habe ich die lieber hier gestellt, wo es zum Thema gehört.


    Also, wenn der Bevollmächtigte bereits im Titel und im PfüB steht, dann kann man ja davon ausgehen, dass Geldempfangsvollmacht bereits vom Gericht geprüft wurde.
    Nein, eine in der Pfändung stehende Bankverbindung oder Anweisung wohin die gepfändeten Beträge zu überweisen sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Anordnung (Stöber, Rdn. 494)


    Also, dass sie nicht Teil der Anordnung sind, ist schon klar. Aber da eine Prüfung bereits stattgefunden hat, kann der Drittschuldner ja dann durchaus davon ausgehen, dass der im PfüB aufgeführte Vertreter zum Geldempfang berechtigt ist und er daher schuldbefreiend an diesen leistet. Sofern ich weiß, verlangen die Gerichte bei PfüB-Anträgen, welche nicht die Kontoverbindung des Gläubigers als Empfangskontos aufweisen, eine eben solche Geldempfangsvollmacht - zumindest von Bevollmächtigten, die keine Anwälte sind.
    Sonst wäre es im Rückkehrschluss ja notwendig, dass man sich stets vom Vertreter eine separate Geldempfangsvollmacht vorlegen lassen müsste. Hast Du das jemals gemacht?


    Meiner Meinung nach kann der Schuldner keine Einwendungen erheben, die darauf hinaus laufen, dass die Inkassobevollmächtigung nicht in Ordnung sei, weil sie nicht im Original oder als Generalvollmacht vorgelegt wurde. Das wäre nur möglich, wenn der Gläubiger bestreiten würde, dass die Forderung getilgt ist.


    Ich nehme an, dass der Anwalt deshalb die Tilgungsbestätigung des Gläubigers von uns verlangt.


    Etwas anderes ist es auch, wenn das Inkasso behaupten würde, dass die Forderung auf sie übergegangen wäre.


    Das ist wohl nicht der Fall.

  • Man muss einmal eine Lanze für Inkassounternehmen brechen.

    § 88 Abs. 2 ZPO ist, zumindest was die Erteilung eines Vollstreckungsauftrag betrifft, nicht mehr zeitgemäß und bedarf der Ergänzung auch hinsichtlich der Dienstleister nach dem RDG. Während es für einen Mahnbescheidsantrag im autom. Verfahren ausreicht, ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703 ZPO), soll dies für einen PFÜB-Antrag unzureichend sein. Verstehe das wer will!

    Man denke in erster Linie an das Masseninkasso mit Abertausenden von Inkassofällen allein für einen Großgläubiger. Den Aufwand für mehrere tausende Unterschriften auf den Vollmachten durch den Zeichnungsberechtigten beim Gläubiger kann man nicht als Problem des Gläubigers/Inkassounternehmers abtun.

    Damit ist auch das Problem der Mehrfachanforderung von Vollmachten beim Gläubiger nicht gelöst, wenn es in einer Akte erforderlich wird, mehrere Vollmachten anzufordern, weil z.B. der GVZ oder der Rechtspfleger die eingereichte Vollmacht zu seinen Akten nimmt und nicht mehr zurückreicht.

    Die Inkassodienstleister unter Generalverdacht zu stellen, sie würden bei Erteilung eines Vollstreckungsauftrages vollmachtslos oder als GoA oder gar als Kriminelle handel, scheint nun doch etwas übertrieben.

    Wer sich bei einem Vollstreckungsauftrag mit einem Titel ausweisen kann, ist als beauftragt anzusehen. Sonst müsste man generell davon ausgehen, das Inkassounternehmen halte den Vollstreckungstitel widerrechtlich in Händen, weil es mit dem Vollstreckungsauftrag keine Vollmacht vorlegt. Das wäre wohl etwas überzogen. Für solche Fälle blieben dann immer noch strafrechtliche Sanktionen, denn wer sich kriminell einen Vollstreckungstitel beschafft, der schreckt auch nicht davor zurück, die Vollmacht des Gläubigers zu fälschen.
    Wie wollte der GVZ oder Rechtspfleger denn überhaupt prüfen können, ob eine „echte“ und wirksame Vollmacht vorliegt, kennt er doch den Namen des Zeichnungsberechtigten beim Gläubiger und dessen Unterschriftszeichnung gar nicht. Und so wird mitunter vom Rechtspfleger oder GVZ zur Vollmacht sogar ein beglaubigter Handelsregisterauszug gefordert, obwohl auch dies in den vorgenannten Fällen einer vbuH keine letzte Sicherheit brächte.

    Die Reform des § 88 Abs. 2 ZPO ist längst überfällig und hätte mit Einführung des RDG gemacht werden können und müssen. Für zweifelnde Schuldner verbleibt es ohnehin beim § 88 Abs. 1 ZPO.

    Etwas anderes mag wegen der Rechtssicherheit der Zahlung zur schuldbefreienden Wirkung für die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht gelten. Aber die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht ist ja nicht in jedem Vorgang erforderlich (in der Mobiliarvollstreckung führen z.B. nur ca. 0,5 bis 0,8 % der Zwangsvollstreckungsaufträge zum Ziel, so z.B. Frohn DGVZ 1996, 167 m.w.N. Daran hat sich auch bis heute nichts geändert). Dann mag dem GVZ oder dem Drittschuldner auf Verlangen eine Geldempfangsvollmacht vorgelegt werden.

    Die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht kann also, wenn nicht Zahlung an den Gläubiger selbst sondern an das Inkassounternehmen erfolgen soll, auf diese wenigen Fälle beschränkt werden. Ansonsten ist es Papierverschwendung.

  • Na gut, Zwangsvollstrecker. Nun kenne ich Deine Meinung dazu - und ehrlich gesagt, bin ich nicht tief genug in der Materie drin, um mir überhaupt selbst eine zu bilden. Mich interessiert daher nur die Gesetzeslage und ob es für Drittschuldner überhaupt eine solche klar formulierte Gesetzeslage gibt.

    Dafür muss man den Fall ja jetzt nur weiterspinnen. Wer haftet, wenn die Gläubigerbank jetzt zurückschreibt, dass sie keine Pfandgelder erhalten und dem Inkasso bereits vor 1 Jahr sämtliche Vollmachten entzogen hat?

  • Wir haben uns früher immer eine Geldempfangsvollmacht (auf den im PfÜB angegebenen Gläubigervertreter) vorlegen lassen. Wenn die nicht kam, haben wir postbar an den Gläubiger überwiesen.

    Das habe ich dann irgendwann mal abgestellt, eigentlich mit der von Dir aufgeführten Begründung, dass der Gläubigervertreter seine Vertretungsbefugnis dem Gericht nachweisen muss. Allerdings muss eine solche Vollmacht nicht zwangsläufig auch eine Geldempfangsvollmacht enthalten. Dies würde vom Gericht ja auch nicht geprüft, weil es nur die Prozessbevollmächtigung zu prüfen hat.

    Also ist es etwas vage gewesen, was ich da gemacht habe, dass wir, wenn die Bankverbindung des Gläubigervertreters in der Pfändung angegeben war, an den Gläubigervertreter gezahlt haben. Die Gefahr, die ich darin gesehen habe, habe ich allerdings als sehr gering eingeschätzt. Würde ein Gläubiger bestreiten, dass er dem bevollmächtigten RA eine Geldempfangsvollmacht erteilt zu haben, dann hätte der RA durch die Angabe seiner Bankverbindung wohl einen falschen Eindruck erweckt und welche Konsequenzen das gehabt hätte, kann ich nicht beurteilen, weil ein solcher Fall nie vorgekommen ist.

  • Na gut, Zwangsvollstrecker. Nun kenne ich Deine Meinung dazu - und ehrlich gesagt, bin ich nicht tief genug in der Materie drin, um mir überhaupt selbst eine zu bilden. Mich interessiert daher nur die Gesetzeslage und ob es für Drittschuldner überhaupt eine solche klar formulierte Gesetzeslage gibt.

    Dafür muss man den Fall ja jetzt nur weiterspinnen. Wer haftet, wenn die Gläubigerbank jetzt zurückschreibt, dass sie keine Pfandgelder erhalten und dem Inkasso bereits vor 1 Jahr sämtliche Vollmachten entzogen hat?

    Den Fall könntest Du doch immer und überall haben. Bedenke nur, wie lange manche PfÜB`se bei Euch liegen, bis sie zur Tilgung anstehen. Gläubiger gibt dem RA oder Inkasso eine Vollmacht. Über die DE erfährt der Gläubiger, dass über Jahre nichts zu holen ist und vergisst die Sache. Mittlerweile ist der Gläubiger mit seinem RA oder Inkasso nicht mehr zufrieden und entzieht daher alle Vollmachten. Glaubst Du, dass er dann daran denkt, dass es noch einige oder gar viele unerledigte Pfändungen gibt und die DS anschreibt, dass die Vollmacht entzogen wurde?

    Ich habe es allerdings schon oft erlebt, dass Kanzleien das Geld zurücküberwiesen und schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den Gläubiger nicht mehr vertreten.

    Und wenn eine Bank eine Generalvollmacht erteilt, kann das nicht anders sein. Man muss bei einer Generalvollmacht nur darauf achten, dass die in Frage stehende Forderung von dieser auch erfasst ist.


  • Kollege bediente den dann über Monate, bis sich herausstellte, dass der im PfüB genannte Prozessbevollmächtigte gar nicht mehr bevollmächtigt war. Es meldete sich ein Inkasso, dass dann fortan die pfändbaren Bezüge des Beamten zur Einziehung überwiesen bekam. Gab eh schon Rechtsstreit wegen dieses PfüB und nun bemängelt der Anwalt des Schuldners, dass dem Inkasso niemals die Pfändungsbeträge hätten überwiesen werden dürfen.

    Noch eine Nachfrage:

    Kollege hat also über Monate überwiesen und dann kam das Inkasso. Hat der bisherige Bevollmächtigte das Geld zurück überwiesen oder mitgeteilt, dass er das Geld an das Inkasso weitergeleitet hat?


  • Den Fall könntest Du doch immer und überall haben. Bedenke nur, wie lange manche PfÜB`se bei Euch liegen, bis sie zur Tilgung anstehen. Gläubiger gibt dem RA oder Inkasso eine Vollmacht. Über die DE erfährt der Gläubiger, dass über Jahre nichts zu holen ist und vergisst die Sache. Mittlerweile ist der Gläubiger mit seinem RA oder Inkasso nicht mehr zufrieden und entzieht daher alle Vollmachten. Glaubst Du, dass er dann daran denkt, dass es noch einige oder gar viele unerledigte Pfändungen gibt und die DS anschreibt, dass die Vollmacht entzogen wurde?

    Nein, da hast Du schon Recht. Ich sehe vorliegend den Unterschied darin, wer hier ein Pflichtversäumnis begeht. Schließlich ist ja genau das eingetreten. Der ursprünglich bevollmächtigte Rechtsanwalt war nicht mehr bevollmächtigt, als der PfüB endlich bedient wurde. Damit wäre er auch nicht mehr bevollmächtigt gewesen, irgendwelche anderen Bevollmächtigte zu nennen oder Gelder an diese weiter zu leiten. Ich denke, er hätte auf jeden Fall die Gelder zurücküberweisen und darauf hinweisen müssen, dass er nicht mehr bevollmächtigt ist. Er hat aber nichts von dem getan, sondern die ersten Monate offensichtlich die Gelder stillschweigend an das Inkasso umgeleitet. Obwohl das bereits geschehen ist, von dem zu diesem Zeitpunkt ja noch niemand weiß, erhält der Schuldner dann aber ein Inkasso-Schreiben, in dem der Erhalt von Pfändungsgeldern abgestritten wird.

    Aber um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

    Wenn die Vollmacht zwischendurch entzogen wurde, kann der Drittschuldner das nicht wissen. Ursprünglich konnte er aufgrund des PfüB erstmals einigermaßen zuverlässig darauf vertrauen, dass eine umfassende Bevollmächtigung gegeben ist.
    Erfährt der Drittschuldner dann aber von dem Umstand, dass der im PfüB aufgeführte Vertreter eben nicht mehr Vertreter ist - treffen ihn ab dann nicht andere Sorgfaltspflichten? Er hat eine ganz spezifische Anordnung vom Gericht erhalten. Die umfasst Zahlung an den Gläubiger oder eines Vertreters. Nicht zu verwechseln mit der Anordnung, an die im PfüB genannten zu zahlen - wie wir ja schon festgestellt haben!
    Ab jetzt trifft ihn doch eine gewisse Ermittlungspflicht, wer nun aktuell Gläubigervertreter ist, denke ich. Und wenn er dann wieder eine Generalvollmacht erhält, die mehrere Jahre alt ist, und sich überhaupt nicht auf die streitgegenständliche Sache bezieht... ganz ehrlich, wenn es meine Sache gewesen wäre, hätte ich mich direkt an die Gläubigerbank gewendet und hier mal um eindeutige Auskunft gebeten.


    Ich habe es allerdings schon oft erlebt, dass Kanzleien das Geld zurücküberwiesen und schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den Gläubiger nicht mehr vertreten.

    Ich denke, dass dies auch der richtige Weg ist.


    Und wenn eine Bank eine Generalvollmacht erteilt, kann das nicht anders sein. Man muss bei einer Generalvollmacht nur darauf achten, dass die in Frage stehende Forderung von dieser auch erfasst ist.

    Du meinst, dass z.B. der Forderungseinzug im ZV-Verfahren generell bevollmächtigt ist?


    Noch eine Nachfrage:

    Kollege hat also über Monate überwiesen und dann kam das Inkasso. Hat der bisherige Bevollmächtigte das Geld zurück überwiesen oder mitgeteilt, dass er das Geld an das Inkasso weitergeleitet hat?

    Wie gesagt - beides nicht. Er wurde zur Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung aufgefordert und hat nicht geantwortet. Daraufhin wurden die Gelder eine Zeitlang hinterlegt, aber dann sofort ans Inkasso ausgekehrt, als dieses seine Vollmacht vorlegte.

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