Da ich die Vollmacht nicht kenne, kann ich dazu nichts sagen.
Man muss z.B. auch unterscheiden, ob ein Unternehmen nur zum Inkasso beauftragt wurde oder ob die Forderung auf das Inkasso anders übergegangen ist (z.B. Verkauf oder Abtretung der Forderung).
Ggfs. ist es sinnvoll sich die Richtigkeit der Bevollmächtigung durch die Gläubigerin bestätigen zu lassen.
Es gibt im Netz immer wieder Hinweise darauf, dass Inkasso`s die ordnungsgemäße Beauftragung mit Original Inkassovollmacht belegen müssen. Das macht für den Schuldner vielleicht dann Sinn, wenn Inkasso`s Forderungen von Firmen regelrecht für kleines Geld kaufen und nun die Forderungen bei den Schuldnern geltend machen wollen.
Das ist hier aber anders, weil es eine titulierte Forderung gibt, wegen der ein Anspruch gepfändet wurde. Es geht also hier nur darum, wer das Geld legitim in Empfang nehmen darf. Meine einzige Prüfung findet daraufhin statt, ob die Forderung in die Inkassovollmacht passt. Das kann man als Drittschuldner auch nicht immer genau prüfen, weil die einzelnen Fakten aus dem PfÜB nicht unbedingt zu ersehen sind.