Quotelung nach § 207 III InsO

  • normalerweise zahlen wir bei Einstellung nach § 207 InsO die Gerichtskosten voll und entnehmen den Rest auf die Vergütung.

    Jetzt hat sich ein Fall ergeben, bei dem ich mich mal an das Gesetz halten möchte, nat. Person, Fremdantrag, keine Kostenstundung, kein Antrag auf RSB:

    Neben den üblichen Verfahrenskosten wollten ein paar Gläubiger Gläubigerausschuss spielen.
    Die haben natürlich brav ihre Stunden notiert, Auslagen jedoch nicht geltend gemacht.

    Ich möchte mich jetzt an die Verteilungsreihenfolge halten :teufel:, finde jedoch lediglich im PräK § 207, Rn 11, einen Hinweis, dass die Quotelungsvorschrift auch auf die Vergütung des GA Anwendung findet.

    Hat jemand noch eine andere Quelle oder Auffassung ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mal so aus der Hüfte geschossen (Vorsicht, bin ja auch noch Konkursrechtspfleger):
    zunächst ist wie folgt zu rechnen:

    Auslagen des Gerichts; Auslagen desVerwalters und Auslagen des GLA (Gleichrangig).
    Im Rang danach:
    Gerichtsgebühren, Vergütung des Verwalters, Vergütung des GLA,
    Bei den Gerichtsgebühren stellt sich die Frage, ob nicht der Antragsteller (ist ja Gläubigerantrag) dieser mit der Antragsgebühr zu belasten ist (die hätte ihn auch im Falle der Abweisung mangels Masse getroffen).
    Auch wenn die Gebühr für das Antragsverfahren marginal ausfallen dürfte, stellt sich die nächste Frage, ob nicht auch die Auslagen für die Einholung des Gutachtens auf den Antragsteller übergewälzt werden können. Wäre ich Verwalter, würde ich dies vertreten. Bei einer Entscheidung nach § 26 (und die Einstellung nach § 207 ist kostenrechtlich nix anderes als ein nachgeholger 26'er würden die antragstellenden Gläubiger als Zweitschuldner haften. Die Inanspruchnahme als Zweitschuldner vor dem Erstschuldner ist jedenfalls nach unserer Kostenverfügung drin, wenn der Erstschuldner (vorliegen = Masse) nicht zulänglich ist.
    Bauchkontrolle: voll sachgerecht, das Gericht hat das Verfahren eröffnet, weil auch der Gläubiger dies so wollte; es hat nicht gereicht; warum soll der Verwalter die Kosten der Amtsermittlung tragen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • zunächst ist wie folgt zu rechnen: Auslagen des Gerichts; Auslagen desVerwalters und Auslagen des GLA (Gleichrangig). Im Rang danach: Gerichtsgebühren, Vergütung des Verwalters, Vergütung des GLA.

    Dieser Aussage meines Vorredners schließe ich mich voll an und würde sie in meiner Praxis auch anwenden. Auch wenn ich seit Einführung der InsO dabei bin, gab es bei uns einen solchen Fall noch nicht, da Gläubigerausschüsse hier bisher extrem selten sind.

  • der GA war hier so angebracht wie ein Kropf.

    Gläubiger haben sich über den Schuldner geärgert und meinten mal auf den Busch klopfen zu müssen. Und das bei einem Verfahren, was sich fast an der Masselosigkeit bewegt. Aber gut, ist ein gläubigerbestimmtes Verfahren....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich möchte noch ergänzen, dass selbstverständlich Gerichtsgebühren, Vergütung des Verwalters und des GLA im Gleichrang sind und somit die gleiche Quote erhalten.
    Ohne GLA haben wir solche Fälle auch schon mehrfach praktiziert.

  • Ich möchte noch ergänzen, dass selbstverständlich Gerichtsgebühren, Vergütung des Verwalters und des GLA im Gleichrang sind und somit die gleiche Quote erhalten.
    Ohne GLA haben wir solche Fälle auch schon mehrfach praktiziert.


    Danke für die Ergänzung; hab es nicht so deutlich zum Ausdruck gebracht :)

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