normalerweise zahlen wir bei Einstellung nach § 207 InsO die Gerichtskosten voll und entnehmen den Rest auf die Vergütung.
Jetzt hat sich ein Fall ergeben, bei dem ich mich mal an das Gesetz halten möchte, nat. Person, Fremdantrag, keine Kostenstundung, kein Antrag auf RSB:
Neben den üblichen Verfahrenskosten wollten ein paar Gläubiger Gläubigerausschuss spielen.
Die haben natürlich brav ihre Stunden notiert, Auslagen jedoch nicht geltend gemacht.
Ich möchte mich jetzt an die Verteilungsreihenfolge halten , finde jedoch lediglich im PräK § 207, Rn 11, einen Hinweis, dass die Quotelungsvorschrift auch auf die Vergütung des GA Anwendung findet.
Hat jemand noch eine andere Quelle oder Auffassung ?