Nachweis Vertretungsmacht bei Gesellschafterbeschluss

  • Hab eine kurze Frage:

    Sachverhalt: Satzungsänderung bei einer GmbH durch Geselschafterbeschluss, Gesellschafter ist eine Ltd., für die Ltd. unterschreiben zwei Personen. Ich weiß ja aber nicht, ob die zwei die Ltd. wirklich vertreten dürfen.

    Ist dem Registergericht, und wenn ja in welcher Form, die Vertretungsmacht einer Person für den Gesellschafter bei einem Gesellschafterbeschluss nachzuweisen?

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

  • In GmbHG-Kommentaren oder in Aufsätzen solltest du genügend Informationen zu diesem Thema finden!

    Es hat einen größeren Lerneffekt, wenn man die Antworten selbst recherchiert und sich diese nicht von anderen vorkauen lässt.

  • ...
    Es hat einen größeren Lerneffekt, wenn man die Antworten selbst recherchiert und sich diese nicht von anderen vorkauen lässt.

    Genau DAS sage ich den Anwärtern, die ich ausbilde, auch immer ... :teufel:

  • Habe inzwischen auch mal einen Kommentar bekommen.
    Ich beantworte mir die Frage jetzt selber:
    Nein, die Vertretungsberechtigung muss im Regefall nicht angewiesen werden, außer es ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass unterzeichnende Personen nicht vertretungsberechtigt sind.
    :)

  • :daumenrau
    (Beim Registergericht geht man grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben aus und prüft nur, wenn man Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben nicht stimmen - ist genau anders rum als bei der Zwangsvollstreckungs- oder Beratungshilfeabteilung :teufel:)

  • Sehe ich etwas anders. Im HRB muss ich schon prüfen, ob der Gesellschafterbeschluss wirksam ist. Da gehört für mich auch die Prüfung dazu, ob er von den richtigen Personen = Vertretungsberechtigten unterzeichnet wurde.

  • Sehe ich etwas anders. Im HRB muss ich schon prüfen, ob der Gesellschafterbeschluss wirksam ist. Da gehört für mich auch die Prüfung dazu, ob er von den richtigen Personen = Vertretungsberechtigten unterzeichnet wurde.

    :zustimm:

  • Seht mal:

    Habe inzwischen auch mal einen Kommentar bekommen.
    Ich beantworte mir die Frage jetzt selber:
    Nein, die Vertretungsberechtigung muss im Regefall nicht angewiesen werden, außer es ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass unterzeichnende Personen nicht vertretungsberechtigt sind.
    :)

    Anta + Asuka:
    Welche Anhaltspunkte seht ihr hier konkret? Nur weil's eine Limited ist?


  • Anta + Asuka:
    Welche Anhaltspunkte seht ihr hier konkret? Nur weil's eine Limited ist?

    Nö, ich prüf auch bei inländischen Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis.
    Ist schon öfters vorgekommen, dass Vertreter einen Beschluss gefasst haben, die gar nicht mehr vertretungsberechtigt waren.
    Und ich trage nur ungern Dinge ein, die nicht wirksam beschlossen wurden ;)

  • So lange keine Anfechtung erfolgte, wurden sie wirksam beschlossen.

    Die Beschlüsse sind schwebend unwirksam und zwar so lange, bis sie von der richtigen Person genehmigt wurden.
    Es ist meine Pflicht als Rechtspfleger die Wirksamkeit des Beschlusses zu prüfen und dazu gehört auch die Prüfung, ob die richtige Person den Beschluss gefasst hat.

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