Mal nicht RVG spezifisch sondern allgemein

  • Folgendes Problem:

    Der Beklagte, Wohnsitz am Ort des Prozessgerichts, beauftragt einen nicht ortsansässigen Anwalt. Der Beklagte verstirbt und die Erben führen das Verfahren fort. Beide Erben haben ihren Wohnsitz an zwei weiteren unterschiedlichen Orten. Die Beklagten gewinnen den Prozess. Ihr Anwalt macht Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend. Der Klägervertreter meint diese seien nicht erstattungsfähig, da der ursprüngliche Beklagte seinen Wohnsitz am Ort des Prozessgerichts hatte. Der Beklagtenvertreter begründet die Erstattungsfähigkeit damit, dass mindestens zwei Inforeisen für die Erben notwendig gewesen wären, ausgehend davon, dass ein ortsans. RA beauftragt worden wäre.

    Hatte jemand vielleicht schon so einen Fall?

    Ansonsten würde ich das nur mit § 91 ZPO begründen können. Die Kosten eines Anwaltswechsels aufgrund des Todes der Partei sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Zöller 25. Auflage § 91). Die Erben haben also, gerade weil sie den Anwalt weiter beauftragt haben, sich an die Schadensminderungspflicht gehalten.

  • Wäre der Beklagte nicht verstorben, wären schon die Fahrt- und Abwesenheitsauslagen des Rechtsanwaltes nicht erstattungsfähig gewesen.
    "Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohnort oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre."BGH, Beschl. v. 18.12.2003, I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316

    Wenn also ein Tod, einen notwendigen Anwaltswechsel -außer natürlich der Anwalt verstirbt;) - i. S. d. § 91 ZPO nicht begründen kann, muss man m. E. von der fiktiven Fallsgestaltung ausgehen, dass zum einen der Erblasser schon verpflichtet war einen gerichtsortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, als auch die Erben sich mit diesem Rechtsanwalt auch abzufinden haben.

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