Wer ist zuständig für die "Berichtigung" einer Klausel nach § 725 ZPO?

  • Hallo,
    :)
    ich habe zu meiner Frage hier keine konkrete Antwort finden können... Ich hoffe ich habe nichts überlesen.

    In einer Klausel bzgl. eines KFB´s hat der UdG die Parteien vertauscht. Nun liegt ein Antrag auf Berichtigung vor.

    Ich frage mich, ob der UdG das selber berichtigen muss...z.B. durch einen klarstellenden Vermerk.
    Vielleicht kann der auch die falsche Klausel einfach durchstreichen und eine neue draufsetzen?

    Im Zöller steht zu § 725 ZPO, dass die Berichtigung der Klausel nach § 319 ZPO möglich ist. Einen Berichtigungsbeschluss könnte ja nur der Rechtspfleger erlassen...

    Grüße!

  • Aber gibt es keinen einfacheren Weg den Fehler wieder gerade zu biegen?
    :gruebel:
    Wir Rechtspfleger können ja auch berichtigen, wenn irgendwas offensichtlich unrichtig ist... (Wie das bei einer Klausel ist weiß ich ehrlich gesagt spontan aber auch nicht...hatte ich noch nie und ist ja auch nicht Thema...)

    Naja, da soll sich der UdG mal Gedanken drüber machen... Die Sache gebe ich jedenfalls wieder schön zurück mit dem Hinweis, dass m.E. eine Erinnerung nach 573 ZPO vorliegt, welcher der UdG abhelfen kann.

    Vielen Dank für deine Antwort!:)

  • Verfügung:

    1) Der Erinnerung wird abholfen und die Klausel wie folgt berichtigt: blablabla

    2) Mitteilung von 1 an Erinnerungsführer unter Rückgabe der berichtigten vollstreckbaren Ausfertigung

    3) Ohne Kosten

    Jilhausen, den heutigen


    JilsUdG

  • Einen Berichtigungsbeschluss könnte ja nur der Rechtspfleger erlassen...

    Das ist m. E. ein Trugschluss. Es kann immer derjenige, der einen offensichtlichen Fehler (im Sinne von Schreibversehen, Rechenfehler o. ä.) gemacht hat, diesen berichtigen, nicht das übergeordnete Organ.

    Der Rechtspfleger wäre für die Berichtigung zuständig, wenn der KFB als solcher berichtigt werden müsste.

    In beiden Fällen wäre es eine analoge Anwendung des § 319 ZPO (direkt anwendbar ist er ja nur auf Urteile).

    Aber der Weg über die Abhilfe nach Erinnerung ist hier sicher der klarere und bessere.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich möchte das Thema mal aufgreifen:

    Aus mir nicht erfindlichen Gründen (geistig umnachtet evtl. :D) habe ich eine RNF-Klausel für den Kläger erteilt, und allerdings in der Klausel eine falsche Beklagte aufgeführt. Vermutlich habe ich eine ältere Datei verwendet und den Namen nicht geändert; auf BEKL-Seite sollte keine RNF bescheinigt werden.

    Die Klausel wurde Anfang Januar 2012 erteilt, dem Rechtsnachfolger am 13.01.2012 zugestellt, und nun ist es ihm erst aufgefallen, dass da "ein Fehler" drin ist.

    Was mache ich nun? Berichtigung nach § 319 ZPO? Im Zöller habe ich auf den ersten Blick nichts gefunden...

  • Nach Zöller Rdnr.5 zu §725 ZPOm ist eine Berichtigung der Klausel nach § 319 ZPO möglich, dann ist folglich auch die Berichtigung einer Rechtsnachfolgeklausel möglich. Kommt immer mal wieder vor (z.B...wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers ... von Amts wegen berichtigt, oä.).

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