Gebührenvereinbarung mit dem Unterbevollmächtigten

  • Da die Rechnungen auf die Partei ausgestellt sind und damit der UBV von der Partei bzw. in dessen Namen beauftragt wurde, handelt es sich um Kosten für den Unterbevollmächtigten. Für diesen sind entstanden: 1,2 Terminsgebühr und 0,65 EUR Verfahrensgebühr. Wenn diese zusammen betragsmäßig höher sind als die beiden Pauschalen von insgesamt 500,00 EUR, sind die Pauschalen erstattungsfähig - aber ohne die Terminsgebühr, da diese in der Pauschale enthalten ist. Ich gehe davon aus, dass für den HBV keine TG entstanden ist.
    Die Partei muss daher an ihre eigenen RA (UBV+ HBV) erstattten: 1,3 VG + 500,00 EUR Pauschalen (wenn diese geringer sind als die 1,2 TG + 0,65 VG, ansonsten begrenzt auf diese Gebühren) + Pauschale + ggf. MWSt. + ggf. GK.
    Mehr kann sie von der Gegenseite auch nicht verlangen.

  • Es gibt noch eine aktuelle(re) vom OLG Stuttgart (MDR 2017, 1212 = JurBüro 2017, 538 = AGS 2017, 540). Dort hatte der HBV mit dem (im eigenen Namen beauftragten) TV eine Pauschalvergütung von 300 € vereinbart. Im KfV wurde die für den HBV gem. § 5 RVG entstandene TG von 424,80 EUR nur in Höhe der 300 EUR festgesetzt. Die Beschwerde dagegen hatte dann insoweit Erfolg. Anders aber hinsichtlich der weiteren Beschwerde, mit denen der HBV "fiktive Reisekosten" erstattet verlangte. Das hat das OLG Stuttgart wohl zurecht zurückgewiesen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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