Lästigkeitsprämie vom Insolvenzverwalter

  • Wieder mal ein Problem eines Unwissenden.....

    Ich soll als Gläubiger für eine angefochtene Zwangssicherungshypothek eine Löschungsbewilligung an den den Insolvenzverwalter hingeben. Die Anfechtung nach § 131 I Nr. 1 ist wohl richtig, aber noch zwei Wochen nach der Eintragung verfügte das Insolvenzgericht:

    Zitat

    …Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

    Daraus leitete ich für mich her, dass meine vorher erfolgte Sicherungsmaßnahme am Grundstück nicht insolvenzwidrig war, zumal ich vom Insolvenzantrag nichts wußte. Da ich letztlich nicht die Erteilung der Löschungsbewilligung verweigern kann, möchte ich wenigsten eine Lästigkeitsprämie in Höhe von ca. 10 % für den Verzicht auf mein Absonderungsrecht. Habe ich da eine Chance – wie läuft das in der Praxis?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Versuch es, zieh aber rechtzeitig die Reißleine, wenn es nicht klappt.Da auch Zwangssicherungshypotheken unter Par. 131 InsO fallen und dieser Paragraph keinerlei subjektiven Voraussetzungen hat, gebe ich Dir mit Deiner Argumentation nicht viel Chancen. Dem Verwalter kann es nur darum gehen, eine zeitaufwendige Klage zu vermeiden.Gibt es vorrangige Gläubiger. In der Regel wird mit denen, weil es zu deren Lasten geht, verhandelt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @rainermdvz

    Ja, § 88 kommt wohl auch zur Anwendung, wurde aber nicht angeführt....


    mich wurmt es, dass ich verzichten soll, während die vorrangig eingetragenen Sicherungen dem Insolvenzschuldner und seinen "Mittätern" gehören.
    Aber das ändert ja nichts an den rechtlichen Gegebenheiten....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Der Wortlaut des § 21 InsO hilft Dir hier nicht weiter, weil dies nur die ZV regelt.

    Sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 InsO gegeben, kommt man aus der Nummer nicht raus, es sei den, man ist der Auffassung, dass die ganze Sache mit der Anfechtung verfassungswidrig sei. Zuletzt wohl mal wieder ein AG aus Norddeutschland.

    Im übrigen auch § 88 InsO, bzw. § 312 InsO, was hier wohl aber nicht passt.

    Eine Lästigkeitsprämie bekommst Du nur, wenn der IV keine Ahnung hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kenne mich mit den rangklassen des ZVG nicht aus. Würde lupo den im Fall der Zwangsversteigerung eine Zahlung bekommen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da ich letztlich nicht die Erteilung der Löschungsbewilligung verweigern kann, möchte ich wenigsten eine Lästigkeitsprämie in Höhe von ca. 10 % für den Verzicht auf mein Absonderungsrecht. Habe ich da eine Chance – wie läuft das in der Praxis?

    Sorry, aber da kann der IV nicht drauf eingehen.
    Wenn das Sicherungsrecht sowohl unter die Rückschlagsperre fällt als auch offensichtlich anfechtbar ist, ist es schlicht zu löschen, da kann er nicht einfach aus der Masse was drauf zahlen. Er würde sich so eindeutig haftbar machen, daß er den Betrag auch gleich von seinem Privatkonto überweisen könnte.

    Mich wurmt es, dass ich verzichten soll, während die vorrangig eingetragenen Sicherungen dem Insolvenzschuldner und seinen "Mittätern" gehören.


    Soweit dem Schuldner, ist es eh Masse. Soweit "Mittätern" kann man sich ja mal beim IV erkundigen, was er so unternommen hat, um festzustellen, ob das nicht auch anfechtbar ist. "Mittäter" hört sich doch sehr nach §§ 133, 134 InsO an...

  • Kenne mich mit den rangklassen des ZVG nicht aus. Würde lupo den im Fall der Zwangsversteigerung eine Zahlung bekommen?

    Ich würde die Grundsteuer bekommen...

    Die möchte ich gerne ohne ZV vom Insolvenzverwalter, weil sie als öffentliche Last auch beim Verkauf des Grundstückes bestehen bleibt. Darf er mich schon vorher auszahlen?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Prämie zahlen bei uns immer die vorrangigen Sicherungsgläubiger, nicht die Masse. Die handeln das auch gleich untereinander aus.Par. 135 InsO sollte man nicht vergessen.

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  • Zitat

    Soweit dem Schuldner, ist es eh Masse. Soweit "Mittätern" kann man sich ja mal beim IV erkundigen, was er so unternommen hat, um festzustellen, ob das nicht auch anfechtbar ist. "Mittäter" hört sich doch sehr nach §§ 133, 134 InsO an...


    Zitat

    Par. 135 InsO sollte man nicht vergessen.


    Bei den Mitbeteiligten handelt es sich um ein Architektenbüro und einen Dipl. Ing., die das Projekt des Schuldners aus brauner Masse als Schokolade verkauft haben.
    Es juckt mich schon, als benachteiligter Gläubiger einen Anfechtungsantrag zu stellen, ich weiß bloß nicht wie man sowas handhabt...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Kenne mich mit den rangklassen des ZVG nicht aus. Würde lupo den im Fall der Zwangsversteigerung eine Zahlung bekommen?

    Ich würde die Grundsteuer bekommen...

    Die möchte ich gerne ohne ZV vom Insolvenzverwalter, weil sie als öffentliche Last auch beim Verkauf des Grundstückes bestehen bleibt. Darf er mich schon vorher auszahlen?


    Er würde es wohl dann machen, wenn er beim freihändigen Verkauf dem Erwerber die Lastenfreiheit zugesichert hat. Sonst gäbe es da ein Haftungsproblem. Ansonsten, einen Anspruch auf den Kaufpreis im Sinne eines Surrogats besteht nicht, schon wegen § 49 InsO.

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  • [Bei den Mitbeteiligten handelt es sich um ein Architektenbüro und einen Dipl. Ing., die das Projekt des Schuldners aus brauner Masse für Schokolade verkauft haben.
    Es juckt mich schon, als benachteiligter Gläubiger einen Anfechtungsantrag zu stellen, ich weiß bloß nicht wie man sowas handhabt...

    kann ich jetzt nicht nachvollziehen, fehlt mir wohl was. Aber Anfechtung nach AnfG wird nach Eröffnung des IV nicht mehr gehen, das wird durch die Anfechtungsbefugnis des IV geschluckt (und lebt erst nach Abschluss des Verfahrens wieder auf)

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  • Es juckt mich schon, als benachteiligter Gläubiger einen Anfechtungsantrag zu stellen, ich weiß bloß nicht wie man sowas handhabt...


    Beantragen kann man da als Gläubiger nix, höchstens ein Auge drauf haben, daß der IV das auch ordentlich ausermittelt.
    Erster Schritt: Bericht zur Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht einsehen/anfordern (oder direkt beim IV anfordern, ich für meinen Teil würde auf die höfliche Bitte eines Gläubigers hin per Email übersenden). Schauen, was er da so schreibt, was seiner Meinung nach alles anfechtbar ist. Wenn aus dem Bericht nichts hervorgeht zur Anfechtung ggü den "Mittätern", formlos (zB telephonisch) beim IV (also dem Sachbearbeiter dort) anfragen, ob der es geprüft und was er dabei festgestellt hat.

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