Wieder mal ein Problem eines Unwissenden.....
Ich soll als Gläubiger für eine angefochtene Zwangssicherungshypothek eine Löschungsbewilligung an den den Insolvenzverwalter hingeben. Die Anfechtung nach § 131 I Nr. 1 ist wohl richtig, aber noch zwei Wochen nach der Eintragung verfügte das Insolvenzgericht:
Zitat…Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Daraus leitete ich für mich her, dass meine vorher erfolgte Sicherungsmaßnahme am Grundstück nicht insolvenzwidrig war, zumal ich vom Insolvenzantrag nichts wußte. Da ich letztlich nicht die Erteilung der Löschungsbewilligung verweigern kann, möchte ich wenigsten eine Lästigkeitsprämie in Höhe von ca. 10 % für den Verzicht auf mein Absonderungsrecht. Habe ich da eine Chance – wie läuft das in der Praxis?