2 Anwälte bei Verkehrsunfall

  • Zunächet erstmal... HILFE!!!!!! :aufgeb:
    Ich sitze jetzt seit dem 01.12. auf meinen Zivilreferatsstuhl und habe gleich so einen Mist!

    Wie ist das... ich habe 2 Beklagte in einem Verkehrsunfall.
    B zu 1 ist gefahren und B zu 2 ist Halter des Autos. Nun hat sich der B zu 1 einen eigenen Anwalt genommen, obwohl es sich ja wohl so verhält, dass er den Anwalt zu nehmen hat, den die Versicherung ihm stellt, oder? So entstünden dem Kläger keine zusätzlichen Kosten, denn ein zweiter Anwalt wäre nicht Vonnöten gewesen. Jetzt ist hier natürlich ein Streit zwischen den Parteien entbrannt und ich hocke mittendrin... hat viell jemand einen solchen Fall schonmal gehabt? Gibts nützliche Links?

    Danke schonmal!!!

  • Die Versicherungen haben nach Ihren AGB das Recht, den Anwalt festzulegen. Aber der von Dir geschilderte fall ist doch anders, oder? Dort stehen auf Beklagtenseite nicht Beklagter und dessen versicherung, sondern Beklagter 1 ( nat. Person ) und Beklagter 2 ( nat. Person), oder?
    Dann hat doch auch jeder das Recht auf einen eigenen RA!

  • Diabolo hat recht, ich habe mich nicht verlesen.
    Geht es hier nun um die RA-Kosten auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite? Wer Kläger ist, hast du nicht geschrieben. Auf der Beklagtenseite hängt keine Versicherung mit drin. Jeder Beklagte kann sich einen eigenen Anwalt nehmen.
    Lies deinen Fall noch mal genau. Vielleicht hat sich das "Problem" ja schon in Luft aufgelöst?

  • Wir hatten auch schon mal so einen ähnlichen Fall:
    Kläger X klagt gegen Bekl. 1 (Privatperson) und Bekl. 2 (Versicherung).
    Bekl. 2 (Versicherung) hat Verteidigung für beide Bekl. angezeigt und daraufhin hat sich der durch die Versicherung beauftragte RA A für beide Bekl. als Proz.-Bev. mitgeteilt. Bekl. 1 hat allerdings auch schon einen „eigenen“ RA B beauftragt (hier sei nur am Rande erwähnt, dass dies ein Kanzlei-Kollege des Verlobten der Bekl. 1 ist :D ). Es ging hin und her mit den Schriftsätzen und letztlich blieb das Rubrum so stehen:
    Bekl. 1 vertreten durch RA A und RA B,
    Bekl. 2 vertreten durch RA B.
    Ist doch auch kein Problem, man kann doch so viele Proz.-Bev. beauftragen, wie man möchte (sofern man diese dann auch alle bezahlen kann, aber das ist wohl eine andere Sache ;) )!
    Dies kam hier - zum Glück - bisher nur einmal vor und wenn man bedenkt, dass es um einen "ganz normalen" Rechtsstreit geht, dann ist natürlich umso mehr lächerlich!

  • Also, erstmal DANKE fürs rasche Antworten... auf Beklagtenseite stehen der Unfallverursacher und dessen Versicherung und der Unfallverursacher hat sich einen zweiten Anwalt genommen.

    Es gibt doch da aber ne BGH- Entscheidung vom 20.01.2004, die besagt, dass ein zweiter Anwalt nicht erstattungsfähig ist. Zumal bei mir der Kläger die Kosten auch zu 1/3 mitträgt :gruebel:

  • Es gibt doch da aber ne BGH- Entscheidung vom 20.01.2004, die besagt, dass ein zweiter Anwalt nicht erstattungsfähig ist. Zumal bei mir der Kläger die Kosten auch zu 1/3 mitträgt :gruebel:



    :( Oh, also hierzu bin ich natürlich völlig überfragt, da ich mit der Kostenfestsetzung ja nichts zu tun habe. Ich dachte, dir ging es in erster Linie darum, ob es überhaupt möglich ist, mehrere Anwälte zu haben. Sorry! Da müssen dann jetzt wohl die KF-Profis ran! :)
    Bei uns war es einfacher, da die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt wurden, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • Das wird sicherlich helfen:

    Zitat


    Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung des eigenen Anwalts besteht.

    BGH, Beschl. v. 20.01.2004 – VI ZB 76/03

  • Wenn auf Beklagtenseite der Versicherer und der Versicherte stehen, dann hat die Versicherung das Recht, den RA zu bestimmen ( laut deren AGB). Dann gibt es max die Erhöhungsgebühr. Aber Du hattest ja zunächst einen anderen Ausgangsfall beschrieben

    13: Du hast nur gute Zitate!:daumenrau

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