Berechnungsgrundlage Vergütung

  • Meine Frage ist wahrscheinlich zu einfach, aber als Neuling....

    Beim TH gehen monatlich abgetretene Lohnansprüche des Arbeitgebers ein. Zusätzlich leistet Sch. mtl. freiwillige Zahlungen auf GK.

    Die Berechnung der Vergütung nach §114 InsVV berechnet sich dann doch ausschließlich aus der Lohnabtretung oder seht ihr das anders?

    TH hat auch die freiwilligen Zahlungen der Berechnungsgrundlage hinzugerechnet und daraus seine 5% gezogen..

  • Ich denke, was Rainer damit sagen will:

    § 14 InsVV

    "(...) oder auf andere Weise (...)".

    Es richtet sich m.E. auch nach den freiwilligen Zahlungen. J

    Etwas Anderes gilt m.E. dann, wenn pfändbare Beträge nach Ablauf der Abtretungserklärung eingezogen werden. Hier hat m.E. das Amt bereits geendet und daher können diese Beträge nicht mehr herangezogen werden. Dies habe ich jedoch nicht über Kommentar, etc. geprüft, sondern entspringt lediglich meiner Rechtsauffassung, weswegen sich hierüber auf trefflich streiten lassen könnte.

  • Wie kann denn das überhaupt sein, dass der Schuldner noch zusätzlich auf die GK zahlt? Damit überhaupt die 5% Regelung zutande kommt, müssen ja mehr als 2.000,- € eingehen. Und dann zahlt der Schuldner (trotzdem) auf die GK?

    Im Grundsatz hat wahrscheinlich Andi Recht. Aber ob der Gesetzgeber das damit bezwecken wollte? Wir hatten den Fall (noch) nicht bei uns. Aber da würde ich doch ein ernstes Wort mit dem Treuhänder sprechen. Ich meine ja, das sind zweckgebundene Zahlungen, die ja auch nicht für eine Verteilung zur Verfügung stehen. Und dann darauf seine Vergütung berechnen? Zumal, wie viel wurde denn da eingezahlt? Lohnt sich denn der Mehrbetrag überhaupt für den Treuhänder? Aber man sieht es doch immer wieder, die Treuhänder haben's schon schwer...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @rainer
    der § 14 ist mir schon ein "bissl" geläufig;).

    Ich war nur der Ansicht, dass sich "auf andere Weise" mehr auf das sonstige Vermögen, welches der Schuldner nach § 295 InsO abführen muss, bezieht.

    Es heißt ja auch "zur Befriedigung der Gläubiger... beim TH eingeht". Hier waren es ja zweckgebundene Zahlungen auf GK. Der Betrag steht ja für die Gläubiger gar nicht zur Verfügung.

  • @rainer
    der § 14 ist mir schon ein "bissl" geläufig;).

    Ich war nur der Ansicht, dass sich "auf andere Weise" mehr auf das sonstige Vermögen, welches der Schuldner nach § 295 InsO abführen muss, bezieht.

    Es heißt ja auch "zur Befriedigung der Gläubiger... beim TH eingeht". Hier waren es ja zweckgebundene Zahlungen auf GK. Der Betrag steht ja für die Gläubiger gar nicht zur Verfügung.

    Ich meine auch, dass das Gesetz hier ausnahmsweise mal eindeutig ist und keiner Auslegung bedarf.

    Der Einwand von Mosser ist aber auch nicht unbeachtlich. Soweit hatte ich noch gar nicht gedacht. :oops:

  • ich hatte auch ganz überlesen, dass die frw. Zahlungen auf die Gerichtskosten gegangen sind.... :mad:

    dann schließe ich mich rainer an.

  • Ich schließe mich mal an, mit der gleichen Frage, aber fürs eröffneten Hauptverfahren. Zählen freiwillige Zahlungen da zur Berechnungsgrundlage?

    Hat jemand eine Entscheidung oder eine Kommentarstelle zur Hand?

    sorry, sind wir noch in der Klausurvorbereitugsphase oder schon im Job angekommen ?

    1. Entscheidungen
    diese betreffen i.d.R. konkrete Einzelfälle; sie können Deinem Einzelfall eins zu eins entsprechen, müssen aber dennoch nicht richtig sein

    2. Kommentarstellen
    diese geben eine "Meinung" wieder, die nicht unbedingt Erkenntnis im eigenen Entscheidungsprozess ersetzen kann
    - allenfalls im Rechtsbehelsverfahren zur Stützung der "eigenen Entscheidung" hilfireiich.

    M.a.W.: unabhängig von Entscheidungen - sofern nicht obergerichtlich, da müsste ein Abweichen begründet werden - und unabhängig von Kommentarmeinungen steht eine eigene Entscheidung an. Wäre dies anders, könnten dies auch computer......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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