Versagung der RSB wegen Insolvenzstraftat im Schlußtermin

  • Das OLG Celle hat in der Entsfcheidung 2 W 8/01 u.a. ausgeführt, dass die Tilgungsfrist des BZRG zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung "erfüllt" sein müsse. Dann sei kein Versagungsgrund gegeben.

    Auslöser war eine Einstellung des Verfahrens nach 211 InsO und die beabsichtigte Ankündigung der RSB. Die rechtskräftige Verurteilung erfolgte 8 Jahre vor Antragstellung.

    Ich finde keine weiteren Entscheidungen zu der Frage, wann die Tilgungsfrist abgelaufen sein muss.

    Wer kennt dazu Entscheidungen? Und wenn ja welche??

    Da es sich im Zeitpunkt der RSB-Entscheidung schon um rechtskräftige Entscheidungen handeln muss, erscheint mir das Abstellen auf diesen Zeitpunkt (RSB-Ankündigung) für die Tilgungsfrist alter Verurteilungen sachgerechter zu sein. :confused::confused:

  • sorry Imker, aber kanste mal den Sachverhalt nachvollziebar einstellen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Schuldner wurde 2003 wegen § 283 StGB verurteilt. 6 Monate Bewährung soll dafür ausgeworfen worden sein.

    Das führt mE zu einem "RSB-Versagungsrisiko" von 10 Jahren.

    In 2008 stellt das FA InsOAntrag. Verfahren ist unverändert offen, weil die Anfechtungsansprüche bearbeitet werden.

    Wenn der Schlußtermin in 2013 und damit 10 Jahre nach Rechtskraft stattfindet, ist die Verurteilung in 2008 dann als Versagungsgrund zu berücksichtigen, weil die Löschungsfrist der Verurteilung nach dem BZRG bei Eröffnung in 2008 noch nicht abgelaufen war oder ist der Versagungsgrund "weg", falls der Schlußtermin nach der Löschungsfrist der Verurteilung im BZRG erfolgt.

  • M.E. ist auf den Zeitpunkt des RSB-Antrags abzustellen. Ein Schuldner, der die Befriedigung seiner Gläubiger durch vorkonkurslichen Hanels derart beeinträchtigt hat, und hierfür die entsprechende strafrechtliche Packung erhalten hat, ist nach gesetzgeberischer Auffassung nicht redlich. Dass der entsprechende Antrag "erst" im Schlusstermin gestellt werden kann, ist ein anderes Thema. Wir würden in in einem solchen Fall auch keine Stundung gewähren, selbst wenn die Tilgungsfrist noch 3 Tage laufen würde.

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