Der Gl. G erwirkte Jahre vor Insolvenzeröffnung gegen S ein rechtskr. Zahlungsurteil auf Grund einer schuldrechtlichen Anspruchsgrundlage. Die titulierte Forderung ist ordnungsgemäß als Insolvenzforderung angemeldet.
In den Gründen des damaligen Urteils finden sich u. a. auch Ausführungen zur dinglichen Rechtslage an einem Gegenstand X, der hiernach G gehöre. Diese Ausführungen wirkten sich damals indirekt in geringem Umfang auf die Höhe der im Urteil zugesprochenen Forderung aus. Diese Ausführungen sind nach materiellem Recht aus dem simplen Grund falsch, weil sich das erkennende Gericht auf eine Fundstelle in einem Kommentar berief, wo genau das Gegenteil steht: Der Richter hatte das Wort "nicht" übersehen.
Bekanntlich nimmt nicht jede Nebenbemerkung im Urteil an dessen Rechtskraft teil. Bei der betreffenden (falschen) Äußerung über die dingl. Rechtslage am Gegenstand X im Rahmen der rein schuldrechtlich geführten und gewonnenen Zahlungsklage des G mag man dies bezweifeln. Wir unterstellen aber rein hypothetisch, die Rechtskraft erfasse auch jene Nebenbemerkung in den Urteilsgründen.
Nun meine Frage zur Rechtskraftwirkung in der Insolvenz (auf der Grundlage der eben gemachten Hypothese):
S ist in der Insolvenz. Der Gegenstand X ist in der Masse. G möchte ihn aussondern mit der Begründung, die Rechtskraft des Urteils wirke in Ansehung der o. g. (vermutlich bei redlicher Herangehensweise auch von G. als materiell-rechtlich falsch erkannten) Bemerkung über die dingliche Rechtslage auch gegen den heutigen Insolvenzverwalter.
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