Ich möchte folgendes Problem zur Diskussion stellen:
Der Schuldner bezahlt aus pfändbaren Einkünften Arztrechnungen wegen Leistungen, die nicht bzw. nicht vollständig von der Krankenversicherung übernommen werden. Es handelt sich auch nicht um irgendwelche Luxus-Behandlungen, in den Fällen, die mich zu dieser Frage veranlassen, sind die Schuldner dauerhaft und ernsthaft schwer erkrankt (haben aber eben pfändbare Einkünfte, also nicht etwa lediglich Erwerbsunfähigkeitsrenten unterhalb der Pfändungsfreigrenze).
Die Interessenlage seitens des Schuldners ist also ganz klar, ein Schuldner sagte sagte hierzu sinngemäß, er könne doch nicht zum Arzt gehen in dem Wissen, daß der Arzt nicht bezahlt wird, da er den Arzt auch künftig aufsuchen muß.
Ausgehend davon, sich hier um eine auf der menschlichen Ebene nachvollziehbare Betrachtung zu bemühen:
Kann man das so lösen, daß eine Gläubigerversammlung angesetzt wird zwecks Entscheidung über einen Vergleich zwischen IV und Schuldner wegen der ausstehenden Zahlungen, so daß nachfolgend eine Zustimmung zu diesem Vergleich einen etwaigen Versagungsantrag wegen der nicht zur Masse gelangten Beträge hindert (denn die Gläubigerversammlung hat ja zugestimmt, daß ein Betrag von € X für die Begleichung der Arztrechnungen aufgewendet wurde und nicht mehr zur Masse abgeführt werden muß)?
Hat hierzu jemand Erkenntnisse aus Verfahren, wo es bei einer solchen Fragestellung zum Versagungsantrag gekommen ist?