Schuldner bezahlt aus pfändbaren Einkünften Arztrechnungen

  • Ich möchte folgendes Problem zur Diskussion stellen:

    Der Schuldner bezahlt aus pfändbaren Einkünften Arztrechnungen wegen Leistungen, die nicht bzw. nicht vollständig von der Krankenversicherung übernommen werden. Es handelt sich auch nicht um irgendwelche Luxus-Behandlungen, in den Fällen, die mich zu dieser Frage veranlassen, sind die Schuldner dauerhaft und ernsthaft schwer erkrankt (haben aber eben pfändbare Einkünfte, also nicht etwa lediglich Erwerbsunfähigkeitsrenten unterhalb der Pfändungsfreigrenze).

    Die Interessenlage seitens des Schuldners ist also ganz klar, ein Schuldner sagte sagte hierzu sinngemäß, er könne doch nicht zum Arzt gehen in dem Wissen, daß der Arzt nicht bezahlt wird, da er den Arzt auch künftig aufsuchen muß.

    Ausgehend davon, sich hier um eine auf der menschlichen Ebene nachvollziehbare Betrachtung zu bemühen:

    Kann man das so lösen, daß eine Gläubigerversammlung angesetzt wird zwecks Entscheidung über einen Vergleich zwischen IV und Schuldner wegen der ausstehenden Zahlungen, so daß nachfolgend eine Zustimmung zu diesem Vergleich einen etwaigen Versagungsantrag wegen der nicht zur Masse gelangten Beträge hindert (denn die Gläubigerversammlung hat ja zugestimmt, daß ein Betrag von € X für die Begleichung der Arztrechnungen aufgewendet wurde und nicht mehr zur Masse abgeführt werden muß)?

    Hat hierzu jemand Erkenntnisse aus Verfahren, wo es bei einer solchen Fragestellung zum Versagungsantrag gekommen ist?

  • Ich meine nicht, dass die Gläubigerversammlung das Recht einzelner Gläubiger ausschließen kann, einen Versagungsantrag zu stellen.

    § 850f ZPO greift auch nicht, da hier mal der BGH entschieden hat, dass in solchen Fällen keine Erhöhung möglich ist.

    Der Schuldner soll den nicht abgeführten Betrag in Raten zu Masse zahlen.

  • Ich meine nicht, dass die Gläubigerversammlung das Recht einzelner Gläubiger ausschließen kann, einen Versagungsantrag zu stellen.

    Danke für den Hinweis. :daumenrau Damit werde ich mich nächste Woche nochmal befassen.

    § 850f ZPO greift auch nicht, da hier mal der BGH entschieden hat, dass in solchen Fällen keine Erhöhung möglich ist.

    Es gibt, glaube ich, eine Entscheidung, daß nicht von der Krankenversicherung gedeckte Heilbehandlungskosten keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 f ZPO rechtfertigen. Meinst Du das?

  • "so daß nachfolgend eine Zustimmung zu diesem Vergleich einen etwaigen Versagungsantrag wegen der nicht zur Masse gelangten Beträge hindert" war ungünstig formuliert.

    In die Zustimmung zu einem solchen Vergleich kann man sicherlich keinen Verzicht auf einen Versagungsantrag hereindeuten, aber wenn ein Versagungsantrag gestellt wird, kann man sich dann aussuchen, ob es eine Frage der Glaubhaftmachung oder der Begründetheit ist, wenn es einen dem Versagungsantrag inhaltlich widersprechenden Beschluß der Gläubigerversammlung gibt.


    Die Krankenkassen-Entscheidung halte ich nicht für überzeugend. Abgesehen davon, daß die Aussagen nur für die GKV gelten, halte ich auch die Schlußfolgerung nicht für zwingend, daß Zahlungen des Schuldners für Nicht-Kassenleistungen keine besonderen Bedürfnisse i.S.d. § 850f ZPO begründen können, gerade weil es sich nicht um eine Kassenleistung handelt.

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