Erbbaurecht - Ersetzung der Zustimmung - Zuständigkeit?

  • Hallo Forum,

    wichtige + dringende Frage:
    Wer ist eigentlich für die Ersetzung der Zustimmung des Eigentümers bei der Veräußerung eines Erbbaurechts zuständig?
    Es handelt sich um ein FGG-Verfahren, soviel ist klar, aber Richter oder Rechtspfleger? Und wo steht das? Auf die Schnelle habe ich hier nix gefunden :confused:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich habe § 7 III ErbbauRG gefunden.
    Die dort enthaltene Verweisung u.a. auf § 40 III Satz 1, 3 und 4 FamFG meint tatsächlich § 40 III FamFG (da laut Kommentar Ingenstau/Hustedt der Wegfall eines ursprünglich vorgesehenen Satzes 2 im Gesetzgebungsverfahren redaktionell nicht beachtet wurde).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • es ist eine Angelegenheit freiwilligen Gerichtsbarkeit und daher von dem hierfür zuständigen Gericht durchzuführen.

    Nicht alles, was nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln ist, ist auch einen Familiensache....

  • Bei MüKo lese ich bei Rz. 15 zu § 7 ErbbauRG, daß das AG als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sei und nur bei einer zulässigen schuldrechtlichen Erweiterung des Zustimmungsanspruchs bei Belastung der Prozessweg gegeben sei. Die ggf. angerufene Zivilabteilung habe die Sache nach § 17a Abs. 6 GVG an die Abteilung für fG-Sachen zu verweisen.
    In OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2013 – I-3 Wx 173/13 (NJW-RR 2014, 890) lese ich, daß das AG Neuss als Vorinstanz das Az. 134 UR 13/12 vergeben hatte.
    Hilft Dir das weiter?

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  • X-Akten kenne ich zu Zeiten des FamFG nur als betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, also nix mit F-Abteilung.:confused:

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  • In unserer richterlichen Geschäftsverteilung finden sich für den fG-Bereich nur Regelungen für Nachlaß-, Grundbuch-, Familien- und Betreuungssachen, so daß der Richter, der die unverteilten Sachen an der Backe hat, zuständig wäre.

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  • Oh ja, das verstehe ich gut.;)

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