Kostenerstattung des Angeklagten bei Freispruch nur wenn er Anwaltskosten bezahlt hat

  • Hallo!

    Ich habe ausnahmsweise als Rechtsanwältin eine Frage und wäre für eine Beantwortung sehr dankbar. :daumenrau

    Leider sieht es gerade so aus als würde ich von meinem Mandanten kein Geld mehr sehen und seine Geldstrafe würde ich indirekt durch eine Aufrechnung auch noch mitzahlen.

    Hier der Sachverhalt:

    Der Angeklagte, mein Mandant, wurde im Berufungsverfahren freigesprochen. Zugunsten des Angeklagten erging auf meinen Antrag hin Kostenfestsetzungsbeschluss auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist keine Beschwerde mehr möglich.

    Nun wurde durch die Staatsanwaltschaft gegen den Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten aufgerechnet mit einer Geldstrafe, die der Angeklagte in einem anderen Verfahren einige Monate nach dem Freispruch noch erhalten hat.

    Leider habe ich mir seinerzeit den Kostenerstattungsanspruch wegen Freispruchs nicht abtreten lassen.

    Nun meine Frage: Hat der Angeklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wegen Freispruchs gegen die Staatskasse auch dann wenn er die Auslagen tatsächlich gar nicht hatte, weil er seinen Anwalt überhaupt nicht bezahlt hat? Falls ja, gibt es da eine Rechtsgrundlage?

    Oder ist das völlig egal, da ja der Kostenfestsetzungsbeschluss mittlerweile rechtskräftig ist? Falls dem nicht so ist, wäre ich für eine Antwort sehr dankbar, denn im Moment sieht es so aus, als würde ich von meinem Mandanten kein Geld mehr sehen, obwohl er von der Staatskasse die Kosten für meine Tätigkeit ja erstattet bekommt. Und seine Geldstrafe ermäßigt sich durch die Aufrechnung, dann tut die Geldstrafe ihm nicht mehr weh, aber mir:(.

    Vielen Dank für eine Beantwortung meiner Frage!

  • :mad: Hier hast Du wohl Pech gehabt.....
    Für den Anspruch des Beschuldigten bzw den Kostenfestsetzungsbeschluss kommt es nicht darauf an, dass der Beschuldigte die Anwaltsgebühren bereits bezahlt hat. Es reicht vielmehr aus, dass diese Kosten ihm entstanden sind. Dieses ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 34 RVG, würde der KFB die Bezahlung vorraussetzen, so wäre eine Abtretung nicht mehr erforderlich, da der Anwalt seine Gebühren ja bereits erhalten hätte.

    Aber selbst wenn es auf die Bezahlung ankäme, würdest Du hier nur ein Eigentor schießen. Wenn Du den KFB nämlich beantragt hast, kannst Du Dich doch nicht ernsthaft darauf berufen wollen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden seien? Als Anwalt wäre ich vorsichtig, mich darauf zu berufen, dass ich selbst unberechtigte Kosten geltend gemacht hätte, deren Unrechtmäßigkeit zudem auf einen mir bekannten Umstand beruhen würden......

    Wenn Du auf den Betrag sitzen bleibst betrachte dies als Lehrgeld ;) und lass Dir zukünftig die Ansprüche abtreten und/oder verlange VORSCHÜSSE. Die Abtretung würde ich bereits bei der Beauftragung erteilen lassen, allerdings nicht als Teil der Vollmacht, da ein Teil der Gerichte dies als überraschende Klausel nach § 305c BGB werten. Die Abtretung sollte dann zusammen mit der Vollmacht dem Gericht vorgelegt werden, damit man nicht Gefahr läuft, dass sich diese nicht rechtzeitig bei den Akten befinden.

    Zu deinem Mandanten :teufel:! Hier würde ich die Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis auf eine mögliche Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges verbinden (dieses geht natürlich nicht, wenn Dir die Finanzlage deines Mandanten bekannt war), und diese ggf. auch vornehmen, damit Du im Falle der Insolvenz die Ansprüche als deliktisch anmelden kannst. Wenn Dir die Finanzlage deines Mandanten bekannt war, kannst Du eine solche Anzeige natürlich nicht fertigen, dann musst Du Dir aber auch die Frage gefallen lassen, warum Du nicht rechtzeitig für eine Abtretung gesorgt hast.

    Keine Angst das Gute ist, solche Fehler macht man nur einmal....


  • Zu deinem Mandanten :teufel:! Hier würde ich die Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis auf eine mögliche Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges verbinden (dieses geht natürlich nicht, wenn Dir die Finanzlage deines Mandanten bekannt war), und diese ggf. auch vornehmen, damit Du im Falle der Insolvenz die Ansprüche als deliktisch anmelden kannst. Wenn Dir die Finanzlage deines Mandanten bekannt war, kannst Du eine solche Anzeige natürlich nicht fertigen, dann musst Du Dir aber auch die Frage gefallen lassen, warum Du nicht rechtzeitig für eine Abtretung gesorgt hast.

    Abgesehen von den sehr überschaubaren Erfolgsaussichten braucht man für Forderungen aus vbuH einen entsprechenden Titel. Und das nennt man dann wohl gutes Geld schlechtem hinterherwerfen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (12. Februar 2012 um 18:56)

  • Vielen Dank für die Antwort und die Mühe! Das ist so dumm gelaufen, vielen Dank auch für die aufmunternden Worte. Man lernt wohl nie aus.

  • In diesem Zusammenhang hätte ich mal eine ergänzende Frage:

    Wenn der Mandant nach einem Freispruch die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren an seinen Verteidiger abgetreten hat und der Verteidiger dies dem Gericht angezeigt und Kostenfestsetzung beantragt hat, muss dann der KFB auf den Anwalt oder Mandanten lauten?

    In meinem Fall wurde nämlich im KFB tenoriert, dass "die aufgrund des vollstreckbaren Urteils notwendigen Auslagen iHv. xxx € dem Angeklagten" zu erstatten sind. Korrekt wäre doch eigentlich, dem Verteidiger zu erstatten sind, oder? Eine Aufrechnung wurde bislang nicht erklärt....

    Vielleicht höre ich gerade auch nur "die Flöhe husten", aber ich wäre dankbar, wenn hier jemand eine Antwort hätte. :)

  • :daumenrau

    Danke für die schnelle Antwort, da bin ich aber beruhigt. KFB datiert von vor einem Monat, Kosten wurden bislang noch nicht überwiesen. Da kann man schon mal ins Schwitzen kommen...:D

  • auf den Mandanten, da dieser den Anspruch hat. Die Abtretung betrifft nur die Auszahlung.


    Ich behaupte das Gegenteil.

    So wie du es schreibst, ist es für die bloße Geldempfangsvollmacht zutreffend.

    Sofern es eine Abtretung gibt, ist der Anspruch vollständig auf den RA übergegangen. Ansonsten könnte die Justizkasse nämlich dennoch mit Verbindlichkeiten des Freigesprochenen aufrechnen, wenn es so wäre wie von dir geschrieben.

  • Also ausdrücklich im eigenen Namen ist der Kostenfestsetzungsantrag nicht gestellt worden, sondern

    " In dem Strafverfahren des xxx, Az.xxx beantrage ich unter Hinweis auf anliegende Abtretungsurkunde die Festsetzung nachstehend aufgeführter Kosten gegen die Staatskasse... und bitte um Überweisung auf das Kanzleikonto"

    Die Abtretung wurde vom Mandanten und Anwalt unterschrieben, also hier gibt es inhaltlich nichts zu deuteln. Einzig der KFB lautet einzig auf den Mandanten wie oben beschrieben.

    Hilft das weiter?

  • Also ausdrücklich im eigenen Namen ist der Kostenfestsetzungsantrag nicht gestellt worden, sondern

    " In dem Strafverfahren des xxx, Az.xxx beantrage ich unter Hinweis auf anliegende Abtretungsurkunde die Festsetzung nachstehend aufgeführter Kosten gegen die Staatskasse... und bitte um Überweisung auf das Kanzleikonto"

    Die Abtretung wurde vom Mandanten und Anwalt unterschrieben, also hier gibt es inhaltlich nichts zu deuteln. Einzig der KFB lautet einzig auf den Mandanten wie oben beschrieben.

    Hilft das weiter?


    Ja.

    Festsetzung zugunsten des Freigesprochenen ist damit unrichtig, da ihm der Anspruch aufgrund der Abtretung nicht mehr zustand. Wegen dem Hinweis auf die Abtretung im Antrag ist dieser dahingehend auszulegen, dass Festsetzung zugunsten des Verteidigers erfolgen soll.

  • Ich habe "die Besonderheit", dass der Angeklagte im eröffneten Insolvenzverfahren freigesprochen wurde.

    Wenn der Anspruch des freigesprochenen Angeklagten ohne Inhaltsänderung übertragbar ist, fällt er in die Masse.

    Gibt es dazu Entscheidungen oder fehlen die, weil die Antwort auf die Frage wegen der "offensichtlichen Selbstverständdlichkeit" nicht zu behandeln ist?

    Auszahlungsanspruch und Geldempfangsvollmacht sind nicht mein "Problem", sondern die fehlende Austauschbarkleit der Rolle des Angeklagten, dem der Anspruch zusteht.


  • Das verstehe ich jetzt nicht wirklich. :gruebel:

  • Zum Verständnis:

    Der RA hat die Vertretung der mittellosen Schuldnerin übernommen und nicht die Absicht, die Masse zu mehren - und aus Leistungen der Schuldnerin/Angeklagten/Freigesprochenen ist der 467 StPO nicht entstanden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!