Hallo!
Ich habe ausnahmsweise als Rechtsanwältin eine Frage und wäre für eine Beantwortung sehr dankbar.
Leider sieht es gerade so aus als würde ich von meinem Mandanten kein Geld mehr sehen und seine Geldstrafe würde ich indirekt durch eine Aufrechnung auch noch mitzahlen.
Hier der Sachverhalt:
Der Angeklagte, mein Mandant, wurde im Berufungsverfahren freigesprochen. Zugunsten des Angeklagten erging auf meinen Antrag hin Kostenfestsetzungsbeschluss auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist keine Beschwerde mehr möglich.
Nun wurde durch die Staatsanwaltschaft gegen den Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten aufgerechnet mit einer Geldstrafe, die der Angeklagte in einem anderen Verfahren einige Monate nach dem Freispruch noch erhalten hat.
Leider habe ich mir seinerzeit den Kostenerstattungsanspruch wegen Freispruchs nicht abtreten lassen.
Nun meine Frage: Hat der Angeklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wegen Freispruchs gegen die Staatskasse auch dann wenn er die Auslagen tatsächlich gar nicht hatte, weil er seinen Anwalt überhaupt nicht bezahlt hat? Falls ja, gibt es da eine Rechtsgrundlage?
Oder ist das völlig egal, da ja der Kostenfestsetzungsbeschluss mittlerweile rechtskräftig ist? Falls dem nicht so ist, wäre ich für eine Antwort sehr dankbar, denn im Moment sieht es so aus, als würde ich von meinem Mandanten kein Geld mehr sehen, obwohl er von der Staatskasse die Kosten für meine Tätigkeit ja erstattet bekommt. Und seine Geldstrafe ermäßigt sich durch die Aufrechnung, dann tut die Geldstrafe ihm nicht mehr weh, aber mir:(.
Vielen Dank für eine Beantwortung meiner Frage!