Hallo zusammen!
Ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen:
Anwalt wird während des Ermittlungsverfahrens bevollmächtigt am 05.05.10 und später zum Pflichtverteidiger bestellt.
-Eingang der Anklage beim AG 24.01.11
-Angeklagter wandert in Strafhaft in anderer Sache am 13.03.11
-StA nimmt Anklage zurück am 09.06.11
-Neue (berichtigte) Anklage (dieselbe Straftat! nix neues) nunmehr beim LG eingegangen am 24.06.11
-Beschluss des LG über Eröffnung des Hauptverfahrens, allerdings NICHT vor dem LG, sondern vor dem Schöffengericht (AG) --> Akte wird ans AG abgegeben, dort finden die Termine statt und der Angeklagte wird verurteilt.
Pflichtverteidiger beantragt nunmehr folgendes:
-4100 mit Zuschlag
-4104 mit Zuschlag
-4106 mit Zuschlag
-4112 mit Zuschlag
+ Terminsgebühren usw.
Die Fragen, die sich mir stellen, sind: welche Verfahrensgebühr(en) sind entstanden? 4106 und 4112 oder nur eine von beiden und wenn ja welche?
Wann endete das Ermittlungsverfahren? Mit Eingag der ersten Anklage oder erst mit Eingang der 2.? Wenn das Ermittlungsverfahren mit Eingang der ersten Anklage abgeschlossen wäre, dann gäbe es dafür nämlich keinen Haftzuschlag.
Aus dem Bauch heraus würde ich folgende Gebühren geben:
-4100 ohne Zuschlag (weil die Einarbeitung weit vor der Inhaftierung stattfand und der Abgeltungsbereich der Grundgebühr bei Inhaftierung bereits verlassen war)
-4104 mit/ohne Zuschlag?
-4112 mit Zuschlag, da berichtigte Anklage beim LG eingereicht, beide Anklagen jedoch eine Angelegenheit sind und für eine Angelegenheit auch nur eine Verfahrensgebühr entsteht.
+ Terminsgebühren usw.
Habe in der Literatur zu diesem Fall leider nichts gefunden und hoffe auf Hinweise zur Lösung aus Eurem Erfahrungsschatz.
Danke!