§ 850 d ZPO - Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

  • Hallo,

    ich bin neu hier. Ich hoffe, ich bin in der richtigen Gruppe gelandet.

    Folgender Fall:

    Wir sind Drittschuldner (Arbeitgeber) und haben 2 Unterhaltspfändungen von einem Mitarbeiter laufen.

    Bei Rang 1 wurde ein Maximalbetrag von 830 € festgelegt. Außerdem hat der Gläubiger von Rang 1 gesagt, sie wollen monatlich nur 192 €, damit das Kind mit der weiteren Unterhaltspfändung (Rang 2) auch bedient wird.

    Bei Rang 2 wurde ein Maximalbetrag von 850 € + 1/2 Nettomehrbetrag festgelegt.

    Nun ist meine Frage, wie berechnet wird. Bekommt Rang 1 192 € und der Rest geht an Rang 2?

    Bisher wurde es so gehandhabt (Berechnung Rang 2):

    z.B. 1500 € netto - 850 € = 650 € / 2 = 325 € - 192 € = 133 € (Diesen Betrag hat Rang 2 bekommen.

    Würdet Ihr sagen, dass das stimmt? Habt ihr eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung?

    Ich danke Euch im Voraus.

    Meine Kollegin und ich sind am verzweifeln.:confused:

    LG

  • Hallo und Hilfe!

    Ich habe häufig Pfüb-Anträge von Jugendämtern, die zwar angeben, wieviel weitere unterhaltsberechtigte Kinder der Schuldner hat, aber nicht wissen, ob der Schuldner diesen Unterhalt zahlt. Ich habe diese Kinder bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages immer mit berücksichtigt. Ich möchte ja keinen falschen Pfüb erlassen und den Schuldner und seine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder benachteiligen.
    Jetzt habe ich ein Jugendamt, was sich nach meiner Zwischenverfügung dagegen wehrt und meint, der Schuldner müsse nach Erlass des Pfübs eben seine Unterhaltszahlungen nachweisen. Ich habe den Pfüb noch nicht erlassen.
    Wie seht ihr dass?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich habe häufig Pfüb-Anträge von Jugendämtern, die zwar angeben, wieviel weitere unterhaltsberechtigte Kinder der Schuldner hat, aber nicht wissen, ob der Schuldner diesen Unterhalt zahlt. ....
    Wie seht ihr dass?

    Ich kann die Angabe von Jugendämtern ("nicht wissen, ob Unterhalt gezahlt wird") immer nicht so recht nachvollziehen. Diese haben doch die Möglichkeit, den Schuldner vor Pfüb-Beantragung zur Erklärung aufzufordern. Wenn dieser keine Zahlung nachweist, kann das JA im Antrag angeben, dass nach Kenntnis des Gläubigers eine UNterhaltszahlung nicht erfolgt, oder? :gruebel:
    Ggf. sollte auch durch Anfrage bei den entsprechenden anderen Behörden zu ergründen sein, ob für die weiteren Kinder des Schuldners ggf. Unterhaltsvorschuss geleistet wird.

    "nicht wissen, ob Unterhalt gezahlt wird" klingt teilweise etwas danach als ob sich das JA gar nicht um entsprechende Aufklärung bemüht habe.


    Im Hinblick auf die von WinterM genannte Entscheidung des BGH sind nur vom Gläubiger im Antrag zugestandene anderweitige gleich- bzw. vorrangige Unterhaltsleistungen des Schuldners zu berücksichtigen.

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