§ 850 d ZPO - Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

  • Guten Morgen,

    ich bräuchte da mal eure Hilfe. :gruebel:

    Aufgrund übergegangener UVG-Ansprüche hat Gl. (=Freistaat) beim Schuldner Arbeitseinkommen pfänden lassen. Die Pfändung erfolgte bevorrechtigt nach § 850 d ZPO.

    Im Antrag hat Gl. angegeben, dass Schuldner drei Kinder hat, aber nur einem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.

    Die Quote wurde von mir auf 1/2 festgesetzt. Die zwei Kinder, die von Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt bekommen, wurden bei der Festlegung nicht berücksichtigt.

    Gl. legt nunmehr Erinnerung gegen PfÜb ein mit der Maßgabe, dass Bruchteil auf 1/4 festgelegt wird.

    Ich bin nunmehr unsicher, ob die Kinder (welche nicht pfänden und kein Unterhalt durch den Schuldner bekommen) bei der Festlegung der Quote zu berücksichtigen sind?

    Ich habe in der Literatur, Rechtsprechung und Forum keine eindeutige Richtlinie gefunden und stehe gerade auf den "Schlauch".
    Vielen Dank im Voraus für evtl. Hilfe. :)

    LG Kessi

  • Unterhaltsberechtigte können grundsätzlich nur berücksichtigt werden (850c, 850d), wenn der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt, BGH FamRZ 2010, 1654, LG Berlin DAVorm 76, 661. Nachzulesen im Zöller unter Rn 8 zu 850d.

    Also: Unter Verweis hierauf Erinnerung nicht abhelfen und Vollstreckungsrichter vorlegen.

  • Unterhaltsberechtigte können grundsätzlich nur berücksichtigt werden (850c, 850d), wenn der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt, BGH FamRZ 2010, 1654, LG Berlin DAVorm 76, 661. Nachzulesen im Zöller unter Rn 8 zu 850d.

    Also: Unter Verweis hierauf Erinnerung nicht abhelfen und Vollstreckungsrichter vorlegen.

    Diese Frage, hatte das Gericht aber ausdrücklich gesagt, war nicht zu entscheiden (s. cc) des Beschlusses).

    Zwar wird in aa) ausgeführt, dass in der Lit. Einigkeit darüber besteht, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nur berücksichtigt wird, wenn Unterhalt tatsächlich geleistet wird.

    Nachfolgend schließt sich das Gericht aber der Meinung an, dass es auf die Höhe es gesetzlichen Anspruchs und nicht auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen ankommt.

    Es fehlt in § 850d ZPO meiner Meinung nach eine ähnliche Regelung wie die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, nämlich die Gewährung des Unterhalts.

    Man kann meiner Meinung nach den Beschluss auch so auslegen, dass es nur auf den Anspruch ankommt und nicht auf die tatsächliche Zahlung und die Tatsache, dass überhaupt gezahlt wird.

    Wenn man sich die weiteren Ausführungen ansieht, hat sich der BGH wohl nicht der Meinung der Lit. angeschlossen, dass der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird:

    Dem Schuldner ist "so viel zu belassen, als er … zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten … bedarf". Die Ansicht des Beschwerdegerichts, damit sollten lediglich die gesetzlichen Unterhaltspflichten von vertraglichen abgegrenzt werden, greift zu kurz. Die Norm stellt ohne Einschränkung auf den Bedarf für die Erfüllung der den Schuldner treffenden Unterhaltsverpflichtung ab. Ihr kann nicht entnommen werden, dass für die Bestimmung des pfandfreien Betrags nur der Betrag maßgebend sein soll, den der Schuldner tatsächlich leistet.

    Weiter:

    Durch die Berücksichtigung des pfandfreien Betrags soll diesen weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Unterhaltsanspruch in größtmöglichem Umfang realisieren zu können, entweder durch freiwillige Leistungen des Schuldners oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Beides ist nur dann gewährleistet, wenn dem Schuldner der für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erforderliche Betrag ungeschmälert zur Verfügung steht.

  • coverna voll und ganz zustimm !!

    Kurzform:

    Das gesetzt stellt auf Unterhaltsverpflichtungen und nicht auf Leistungen ab. Durch die Anordnung 1/2 nimmst du dem Schuldner die Möglichkeit den Unterhalt zu leisten und den anderen Kindern die Möglichkeit den Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen.

  • Aber wenn der Schuldner von seiner Möglichkeit, Unterhalt an die beiden weiteren Kinder zu leisten, gar keinen Gebrauch macht, wäre der Gläubiger im Nachteil, weil ihm ohne Berücksichtigung dieser beiden Kindern ein höherer pfändbarer Betrag zustehen würde.

    Ich nehme bei solchen Fällen in der Regel einen Zusatz im PfÜb auf, dass der Freibetrag auf Antrag des Schuldners erhöht werden kann, wenn die tatsächliche Unterhaltszahlung an die weiteren Kinder nachgewiesen wird.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Aber der Gesetzestext ist eindeutig:

    Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf....

    Sicherlich ist es unbefriedigend, wenn der Schuldner seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und ihm deswegen höhere unpfändbare Beträge ausgezahlt werden. Aber der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass der Unterhaltsanspruch von den übrigen Kindern auch realisiert werden kann.

    Wobei das ja auch kein Problem wäre. Wenn ein gleich- oder vorrangiges Kind nachfolgend pfändet, könnte es auch für die vorrangige Pfändung die Erhöhung des unpfändbaren Betrages (zu seinen Gunsten) beantragen.

  • Der BGH lässt aber bewusst in seiner Entscheidung zu § 850d ZPO (FamRZ 2010, 1654) offen, wie zu verfahren ist, wenn kein Unterhalt geleistet wird ( Das gleiche gilt für die Frage, ob die Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter voraussetzt, dass der Schuldner diesen tatsächlich zumindest teilweise Unterhalt gewährt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22 und OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365) und für die Frage, ob Unterhaltsberechtigte jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn feststeht, dass sie ihre Ansprüche nicht geltend machen). Es bleibt auch abzuwarten, wie ggf. in den Fällen verfahren wird, wenn nur symbolisch ein geringer Teil des Unterhalts gezahlt wird. Zu § 850c ZPO hat der BGH nämlich entschieden, dass die Berücksichtigung des vollen Pauschbetrages gem. § 850c ZPO entfallen kann, wenn es unbillig wäre (vgl. BGH FamRZ 2010, 2071-2072).
    Solange der BGH oder mein Beschwerdegericht sich diesbezüglich nicht auslässt, folge ich den durchaus vertretbaren Ausführungen von Stöber, andernfalls würde die vom Gesetzgeber mit § 850d ZPO eingeführte Privilegierung von Unterhaltsgläubigern im Vergleich zu "normalen" Gläubigern nach § 850c ZPO ad absurdum geführt.

  • Nochmal:

    Der BGH kann nicht etwas in das Gesetz hineininterpretieren, was nicht da steht.

    Bei gewöhnlichen Forderungen ist das anders geregelt.

    Ich sehe es einfach als Regelungslücke an.

  • Nochmal:

    Der BGH kann nicht etwas in das Gesetz hineininterpretieren, was nicht da steht.

    Bei gewöhnlichen Forderungen ist das anders geregelt.

    Ich sehe es einfach als Regelungslücke an.

    Das hat er aber schon in anderen Fällen, wenn man beispielsweise den Wortlaut des § 750 Abs. 3 ZPO und die Ausführungen des BGH zur Notwendigkeit der Klauselzustellung in diesen Fällen betrachtet (vgl. DGVZ 2005, 138). Deiner Ansicht kann man zwar durchaus folgen, jedoch gibt es auch gute Argumente dafür der Gegenansicht zu folgen. :strecker

  • Nochmal:

    Der BGH kann nicht etwas in das Gesetz hineininterpretieren, was nicht da steht.

    Bei gewöhnlichen Forderungen ist das anders geregelt.

    Ich sehe es einfach als Regelungslücke an.

    Das hat er aber schon in anderen Fällen, wenn man beispielsweise den Wortlaut des § 750 Abs. 3 ZPO und die Ausführungen des BGH zur Notwendigkeit der Klauselzustellung in diesen Fällen betrachtet (vgl. DGVZ 2005, 138). Deiner Ansicht kann man zwar durchaus folgen, jedoch gibt es auch gute Argumente dafür der Gegenansicht zu folgen. :strecker

    Natürlich ist es - wie ich bereits gesagt habe - für den pfändenden Gläubiger unbefriedigend. Aber letztlich würde der pfändende Unterhaltsgläubiger zu Lasten der übrigen unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt, die dann tatsächlich nichts mehr bekommen könnten, weil der Schuldner nichts mehr hat.

    Der BGH sagt ja auch ausdrücklich:

    Durch die Berücksichtigung des pfandfreien Betrags soll diesen weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Unterhaltsanspruch in größtmöglichem Umfang realisieren zu können, entweder durch freiwillige Leistungen des Schuldners oder im Wege der Zwangsvollstreckung.

    Anders dürfte das dann sein, dass die unterhaltsberechtigten Kinder auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus irgend welchen Gründen verzichten. Aber den Kindern muss offen bleiben, die Ansprüche geltend zu machen. Und nur darauf stellt der BGH ab.

    Für mich als Drittschuldner drängt sich dabei eine ganz andere Frage auf:

    Wenn der unpfändbare Betrag auf xxx,yy € zuzüglich 3/4 des Mehrbetrages festgesetzt ist, wie viele unterhaltsberechtigte Personen muss ich dann für die Vergleichsberechnung berücksichtigen?

    Bei 3/4 des Mehrbetrages muss ich auf jeden Fall mindestens 3 nehmen, wenn nicht auch noch andere, nachrangig unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Davon gehe ich aufgrund der Anordnung mit 3/4 des MB aus.

    Wenn ich aber jetzt Kenntnis davon hätte, dass der Schuldner für zwei der anderen Kinder keinen Unterhalt zahlt, dann dürfte ich nur eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigen, weil nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Personen zu berücksichtigen sind, denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt zahlt.

  • Sobald die weiteren Kinder selbst eine Zwangsvollstreckung einleiten, wird dort ja dann sicherlich geviertelt und lässt sich der ursprünglich ergangene Beschluss mit der hälftigen Verteilung abändern, § 850 g ZPO.

    Ich sehe es uneingeschränkt wie Zöller, dass niemandem Kinder zugute kommen dürfen, die er zwar hat, denen er aber freiwillig keinerlei Unterhalt zahlt. Das wäre ja sehr motivierend für die Schuldner nach dem Motto "Hauptsache ich habe auf dem Papier möglichst viele Kinder."

  • Sobald die weiteren Kinder selbst eine Zwangsvollstreckung einleiten, wird dort ja dann sicherlich geviertelt und lässt sich der ursprünglich ergangene Beschluss mit der hälftigen Verteilung abändern, § 850 g ZPO.

    Ich sehe es uneingeschränkt wie Zöller, dass niemandem Kinder zugute kommen dürfen, die er zwar hat, denen er aber freiwillig keinerlei Unterhalt zahlt. Das wäre ja sehr motivierend für die Schuldner nach dem Motto "Hauptsache ich habe auf dem Papier möglichst viele Kinder."

    Genauso sieht es aus, sonst könnte seitens der Unterhaltsschuldner munter manipuliert werden. Normzweck des § 850d ZPO ist nämlich, den besonders vom Schuldner abhängigen Unterhaltsgläubigern aufgrund ihrer Bedürftigkeit einen weitergehenden Zugriff auf das Einkommen des Schuldners zu gewähren.

  • Acuh wenn es einzelnen nicht gefällt, der BGH hat so entschieden, wie es im Gesetz steht.

    Man muss sich auch mal überlegen, dass ein Schuldner beiden Kindern keinen Unterhalt zahlt. Ein Kind pfändet zuerst und gibt an, dass er dem anderen Kind keinen Unterhalt zahlt. Das Gericht erlässt entsprechenden Beschluss ohne Mehrbetrag.

    Kurz später pfändet Kind zwei. Pfändung wird zugestellt und Arbeitgeber gibt die Drittschuldnererklärung ab. Am nächsten Ersten wartet das zweite Kind auf seinen Unterhalt, der nicht kommt. Bis dass hier jemand durchblickt, warum nichts kommt (Arbeitgeber ist nicht verpflichtet detaillierte Angaben zu der vorhergehenden Pfändung zu machen), dauert es. Dann wird argumentiert wie es sein müsste, aber scheinbar nicht ist. Gläubigervertreter blickt nicht durch, Arbeitgeber sagt nix weil er dazu nicht verpflichtet ist.

    Ich hatte solche Fälle schon gehabt, dass das zweite Kind keinen Cent bekommen hat und es hat ein halbes Jahr gedauert, bis ich dem Gläubigervertreter (wohlgemerkt ohne Verpflichtung) klar gemacht habe, warum er kein Geld bekommt. Irgend wann hat der Rechtspfleger angerufen und gefragt, warum das so ist. Der hat das natürlich nach unterhaltsrechtlicher Sicht gesehen und gemeint, dass ich wegen des zweiten Beschlusses auch die erste Pfändung mit der Hälfte des MB berücksichtigen müsste. Bis ein Beschluss kam, nochmals zwei Monate. Also war das Kind 8 Monate ohne Unterhalt!!!!

    Hätte der Rechtspfleger den Beschluss so erlassen, wie es im Gesetz steht und der BGH bestätigt hat, wäre das alles nicht passiert. Es gibt, wie immer im Leben auch hier wieder zwei Seiten.

    @ Vollstrecker

    Und was ist in einem solchen Fall mit der Bedürftigkeit des weiteren Kindes, das aufgrund der nachfolgenden Pfändung nichts bekommen hat?

  • Anders als bei Pfändungen nach § 850c ZPO ist bei Pfändungen nach den §§ 850d und 850f II ZPO kein Blankettbeschluss zulässig, sondern der Pfändungsfreibetrag vom Gericht festzusetzen. Wenn Du ggf. Kenntnis davon hättest, dass der seitens des Gerichts festgesetzte Pfändungsfreibetrag falsch ist, könntetst Du nach beispielsweise nach einer Ansicht evtl. auch als Drittschuldner Anträge nach § 850g ZPO stellen (so etwa OLG Frankfurt DB 1990, 639). Hier ließen sich jetzt sicherlich noch viele Konstellationen für die eine oder die andere Ansicht finden.
    Es lässt sich feststellen, dass das aufgeworfene Problem durchaus kontrovers gesehen werden kann. Letztlich wird sich irgendwann einmal der BGH damit befassen müssen:D

  • Dann muss gemäß § 850g ZPO verfahren werden, zeitlich vorrangige PfÜbs sind gem. § 836 III ZPO an den Gläubiger herauszugeben, so dass entsprechende Anträge gestellt werden können. Auch Lohn-/Gehaltsabrechnungen gehören zu den herauszugebenden Urkunden gem. § 836 III ZPO (sogar die letzten 3 vor Pfändung). Der 2. Gläubiger muss halt entsprechende Anträge, deren Bearbeitung hier nicht mehrere Monate in Kauf nehmen würde, stellen. Grundsätzlich sollten sich die Gläubiger bei Pfändungen nach § 850d ZPO anwaltlich oder ggf. durch das Jugendamt vertreten lassen.

    Im Übrigen hat der BGH in der Entscheidung bewusst offengelassen, wie zu verfahren ist wenn kein Unterhalt geleistet wird. Er hat zunächst nur entschieden, wie zu verfahren ist, wenn teilweise geleistet wird. Das bitte ich zu bedenken, weder Du noch ich wissen mit Sicherheit, wie dort in einem entsprechenden Fall entschieden werden würde.

  • Ich selbst habe die BGH-Entscheidung ins Spiel gebracht mit dem dazugehörigen Satz in Zöller, ZPO, 29. Aufl, Rn 8 zu § 850d: "Voraussetzung für die Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten ist wie in § 850 c ZPO, dass der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt." Wenn man sich die BGH-Entscheidung aber tatsächlich durchliest, was offenbar Herr Stöber nicht getan hat, kommt man aber wohl nicht zu diesem Ergebnis. Allerdings hat der BGH ja in seinem Fall offen gelassen, wie es zu sehen ist, wenn der Schuldner überhaupt keinen Unterhalt zahlt. In konsequenter Fortführung dürfte es aber wirklich kein großer Unterschied sein, ober der Schuldner statt 250 € nur 170, 100, 50, 20 oder 0 zahlt. Warum sollte man die 0 anders sehen als die 20 oder 50 ?

    Nachdem ich nun die BGH-Entscheidung nochmal vollständig gelesen habe, nachdem ich mich ja vorher nur auf Herrn Stöber und seine Interpretation verlassen habe, muss ich meine bisherige Meinung wohl nochmals überdenken. Ich bin zwar nach wie vor der Meinung, dass dem Schuldner Kinder nicht zuguten kommen können, wenn er ihnen überhaupt keinen Unterhalt zahlt, aber um die BGH-Entscheidung kommt man nunmal schlecht drumrum. Allerdings hat der BGH sich geschickt um die Aussage gedrückt, was mit Schuldnern sein soll, die permanent keinen Unterhalt zahlen. Und es fällt mir dann wirklich schwer, diesen am Ende mehrere Hundert Euro zusätzlich zuzusprechen, die er am Ende für sich und nicht für seine weiteren Kinder verwendet. Kritiker würden dann garantiert wieder sagen, dass es doch an den anderen Kindern liegt, wenn sie nicht vollstrecken ......

  • Wenn Du ggf. Kenntnis davon hättest, dass der seitens des Gerichts festgesetzte Pfändungsfreibetrag falsch ist, könntetst Du nach beispielsweise nach einer Ansicht evtl. auch als Drittschuldner Anträge nach § 850g ZPO stellen (so etwa OLG Frankfurt DB 1990, 639).

    Da sehe ich kein RSI des Drittschuldners.

    Besonders wenn der Mehrbetrag meiner Meinung nach zu hoch (durch Bruchteile) angesetzt wurde, frage ich mich, wo mein Rechtsschutzinteresse liegt, eine Änderung zu beantragen.

    Außerdem bezieht sich § 850g ZPO nur auf eingetretenen Änderungen und nicht darauf, wenn der Betrag im PfÜB zu hoch angesetzt wurde.

    Aber wie Du richtig sagst, gibt es unterschiedliche Meinungen. Allerdings leuchtet mir die Auffassung des BGH mehr ein als die gefühlte Rechtslage. Zwar hat der BGH gesagt, dass dieser Fall von ihm vorliegend nicht zu klären ist, aber aus der vorherigen Begründung sehe ich (!) einen klaren Trend.

    Vielleicht wollte der BGH zu der Frage keine Stellung abgeben, weil ihm die logische Antwort aufgrund der klaren Gesetzeslage ebenfalls nicht gefallen hat :D

    Eines ist doch klar, § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt, dass der Unterhalt auch geleistet wird. § 850d Abs. 1 Satz 2 1. HS ZPO spricht nur davon, die er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten bedarf.

    Findest Du das nicht seltsam?

  • Kritiker würden dann garantiert wieder sagen, dass es doch an den anderen Kindern liegt, wenn sie nicht vollstrecken ......

    Das ist es wohl, was sich auch der Gesetzgeber gedacht hat. Wenn eine unterhaltsberechtigte Person Unterhalt beanspruchen kann, wird er ihn auch verlangen, so oder so.

    Bedeutet ein Verzicht auf die Geltendmachung des Unterhalts auch gleich ein Verzicht auf den Anspruch? Mit Sicherheit nicht.

  • ...Die Quote wurde von mir auf 1/2 festgesetzt. Die zwei Kinder, die von Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt bekommen, wurden bei der Festlegung nicht berücksichtigt.

    Gl. legt nunmehr Erinnerung gegen PfÜb ein mit der Maßgabe, dass Bruchteil auf 1/4 festgelegt wird. ...

    Vorab, habe ich auch immer so gemacht und wurde bis 2009, wo meines Wissens nach die letzte Vorlage dazu erfolgte, immer vom LG gehalten.

    Den 2. Satz verstehe ich nicht. Der Gläubiger will, dass der pfandfreie Betrag auf X EUR zuzüglich 1/4 des übersteigenden Einkommens festgelegt wird, sprich 3/4 "einstreichen" oder wie ist das gemeint?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Klar, weil er insgesamt 4 Kinder hat, von denen eins pfändet.

    Und zwei erhalten keinen Unterhalt.

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (15. Februar 2012 um 14:02) aus folgendem Grund: Berichtigung des 2. Satzes

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